für den Studiengang Öffentliches Recht als Nebenfach
mit dem Abschluss Magisterprüfung
vom 29. Juli 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§
1 |
|
§
2 |
|
§
3 |
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§
4 |
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§
5 |
Inhalt
und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit |
§
6 |
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§
7 |
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§
8 |
Durchführung
von Teilprüfungen |
§
9 |
Bewertung von Prüfungsleistungen |
§
10 |
Wiederholung
von Teilprüfungen |
§
11 |
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§
12 |
Einsicht
in Prüfungsakten; Bescheinigung |
§
13 |
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§
14 |
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§
15 |
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§
16 |
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§ 17 |
Geltungsbereich der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät |
§
18 |
|
§
19 |
Inkrafttreten
und Veröffentlichung der Prüfungsordnung |
§
20 |
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Anhang
I |
Aufgabe der Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung im Studienfach Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung. Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad Magistra Artium/ Magister Artium (M.A.).
Studienziel
Ziel des Studiengangs Öffentliches Recht als Nebenfach ist es, die Studierenden in die Lage zu versetzen, einen Teilbereich des Rechts ( Öffentliches Recht ) mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden und ihnen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse mit ihren grundlegenden geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen oder philosophischen Bezügen zu vermitteln.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Studienbeginn
Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. Im Hinblick auf einen optimalen Studienablauf wird die Aufnahme im Wintersemester empfohlen.
Inhalt und Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
(1) | Das Studium des Nebenfaches „Öffentliches Recht“ gliedert sich in ein Grundstudium von 16 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium von 18 SWS. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit einer Magisterprüfung abgeschlossen. Im Grundstudium sind zwei und im Hauptstudium sind vier Teilprüfungen abzulegen. Die Teilnahme am Hauptstudium setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums voraus. Die angebotenen Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch Beleg im Studienbuch nachgewiesen. |
(2) | Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. |
Teilprüfungen, Prüfer
(1) | Die Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums werden studienbegleitend abgelegt und bestehen aus Teilprüfungen. Teilprüfungen werden entweder als Semesterabschlussklausuren oder in Form einer Seminararbeit (§ 8 Abs. 2) abgelegt. |
(2) | Um die Anrechenbarkeit von Leistungen, die an verschiedenen Hochschulen erbracht wurden, zu gewährleisten, wird jede Teilprüfung mit Leistungspunkten bewertet. |
(3) | Prüferinnen und Prüfer für die Abnahme der studienbegleitenden Fachprüfungen sind alle Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie habilitierten Mitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. In sonstigen Fällen werden die Prüferinnen und Prüfer vom Prüfungsausschuss gemäß § 5 der Magisterprüfungsordnung auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestellt. |
Anmeldung zu Teilprüfungen
(1) | Für die Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; sie muss über das Intranet der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgen. Die Anmeldung für die Semesterabschlussklausuren muss bis zum letzten Montag vor Beginn der Woche erfolgen, in der die Klausuren geschrieben werden. Die Frist für die Anmeldung zu dem Seminar bestimmt die Prüferin/der Prüfer. |
(2) | Wer sich zu einer Abschlussklausur angemeldet hat, kann sich bis zum Ende der Meldefrist wieder abmelden. |
Durchführung von Teilprüfungen
(1) | Termin und Ort für die Anfertigung der Semesterabschlussklausuren werden spätestens sechs Wochen vorher in geeigneter Form bekannt gemacht. Die Aufgabe, die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüferin/der Prüfer. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 60, höchstens 120 Minuten. Die Identität der Bearbeiterin/des Bearbeiters einer Klausuraufgabe ist zu überprüfen. |
(2) | Voraussetzung für das Bestehen der in Form einer Seminararbeit gemäß § 28 Abs. 3 S.3 Juristenausbildungsgesetz NRW vom 26. März 2003 (GV NRW S.315) zu erbringenden Teilprüfung (§ 15 Abs. 2) ist die erfolgreiche Erstellung einer schriftlichen Seminararbeit mit mündlichem Vortrag und Diskussion. |
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) | Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: | |
sehr gut: | eine besonders hervorragende Leistung = 16-18 Punkte | |
gut: | eine erhebliche über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13-15 Punkte | |
vollbefriedigend: | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10-12 Punkte | |
befriedigend: | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7-9 Punkte | |
ausreichend: | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4-6 Punkte | |
mangelhaft: | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1-3 Punkte | |
ungenügend: | eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte | |
(2) | Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet wurde. |
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) | Eine Teilprüfung der Zwischenprüfung, die schlechter als mit der Note „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet worden ist, ist zweimal wiederholbar. | |
(2) | Eine Teilprüfung der Magisterprüfung, die schlechter als mit der Note „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet worden ist, ist einmal wiederholbar. | |
(3) | Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Wiederholung der Teilprüfung ausgeschlossen. |
§ 11
Konto über Teilprüfungen
(1) | Über einzelnen Teilprüfungen wird weder eine Bescheinigung noch ein Zeugnis ausgestellt. Das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät richtet für jeden Prüfling ein Konto mit den Ergebnissen der einzelnen Teilprüfungen ein. | |
(2) | Das Konto wird elektronisch verwaltet. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bestimmt, wie die Konten zu führen sind. Das gewählte System muss den erforderlichen Datenschutz gewährleisten. |
Einsicht in Prüfungsakten; Bescheinigung
(1) | Dem Prüfling werden die Ergebnisse der Teilprüfungen in geeigneter Form bekannt gemacht. Soweit die Prüfungsarbeit nicht zurückgegeben wird, hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten. |
(2) | Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling vom Prüfungsamt eine Bescheinigung über die bestandenen Teilprüfungen und ihre Bewertung ausgestellt. |
(3) | Wird eine Bescheinigung nach Abs. 2 beantragt, bevor die Prüfung abgelegt ist, muss aus ihr hervorgehen, wie viele Fachsemester die/der Studierende bis dahin studiert hat. Wird sie beantragt, nachdem die/der Studierende die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen. |
Grundstudium
(1) | Das Grundstudium soll den Studierenden eine ausreichend breite Grundausbildung im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht sowie in den Grundlagen des Rechts vermitteln. Die Studierenden sollen Gelegenheit erhalten, die methodisch richtige Anwendung des Rechtsstoffes auf praktische Fälle zu erlernen und ihren Wissensstand zu überprüfen. |
(2) | Zum Bestehen des Grundstudiums müssen 18 Leistungspunkte erworben werden. Die abzulegenden Teilprüfungen verteilen sich auf folgende Veranstaltungen und werden wie folgt mit Semesterwochenstunden und Leistungspunkten belegt: |
Veranstaltungen | SWS | Leistungspunkte | |||
Vorlesung Zivilrecht I für Nebenfachstudierende | 2 SWS | TN | |||
Vorlesung Zivilrecht II für Nebenfachstudierende | 2 SWS | TN | |||
Übung Zivilrecht für Nebenfachstudierende mit Abschlussklausur | 2 SWS | 9 | |||
Vorlesung Öffentliches Recht I für Nebenfachstudierende | 2 SWS | TN | |||
Vorlesung Öffentliches Recht II für Nebenfachstudierende | 2 SWS | TN | |||
Übung Öffentliches Recht für Nebenfachstudierende mit Abschlussklausur | 2 SWS | 9 | |||
Grundlagenfach 2 | 2 SWS | TN | |||
Grundlagenfach | 2 SWS | TN | |||
Summe | 16 SWS | 18 LP | |||
Die Teilnahme an der Übung im Zivilrecht setzt den Besuch der Vorlesungen Zivilrecht I und II voraus. Die Teilnahme an der Übung im Öffentlichen Recht setzt den Besuch der Vorlesungen Öffentliches Recht I und II voraus. Erforderlich ist ferner der Besuch von Vorlesungen über die Grundlagen und Methoden des Rechts im Umfang von mindestens 4 SWS. Angeboten werden unter anderem: Deutsche Rechtsgeschichte, Römische Rechtsgeschichte, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Juristische Methodenlehre. |
Zwischenprüfung
(1) | Die Zwischenprüfung soll in den ersten vier Fachsemestern abgelegt werden. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling Kenntnisse in den in § 13 Abs. 1 genannten Rechtsbereichen in einem Maße erworben hat, das eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt. Ist die für den Abschluss der Zwischenprüfung erforderliche Anzahl von 18 Leistungspunkten erreicht, wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. |
(2) | Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie
endgültig als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gem. § 5 der Ordnung für die Akademische
Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom
17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte
Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, hierüber einen schriftlichen
Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
Hauptstudium
(1) | Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse des Öffentlichen Rechts. |
(2) | Zum Bestehen des Hauptstudiums müssen 21 Leistungspunkte erworben
werden. Davon sind 9 Leistungspunkte durch eine Teilprüfung in einem
Seminar (§ 8 Abs. 2) zu erbringen (3 SWS). Die weiteren 12
Leistungspunkte sind aus den nachstehenden Veranstaltungen zu
erbringen, die wie folgt mit Semesterwochenstunden und Leistungspunkten
belegt sind: |
Veranstaltungen | SWS | Leistungspunkte | |
Verwaltungsrecht AT | 4 SWS | 6 | |
Verwaltungsprozessrecht | 2 SWS | 3 | |
Europarecht I | 2 SWS | 3 | |
Polizei- und Ordnungsrecht | 2 SWS | 3 | |
Kommunalrecht | 2 SWS | 3 | |
Baurecht | 2 SWS | 3 | |
Soweit durch die Veranstaltungen, in denen Teilprüfungen abgelegt werden, die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 18 SWS nicht erreicht wird, sind weitere Lehrveranstaltungen mit öffentlich-rechtlichem Bezug aus dem Lehrangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu belegen. |
Magisterprüfung
(1) | Im Nebenfach Öffentliches Recht wird die Magisterprüfung studienbegleitend erbracht. Mit der Magisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling vertiefte Kenntnisse in den in § 15 genannten Rechtsbereichen erworben hat. |
(2) | Ist die für den Abschluss der Magisterprüfung erforderliche Anzahl von 21 Leistungspunkten erreicht, ist das Studium im Nebenfach Öffentliches Recht erfolgreich abgeschlossen. Die weitere Erbringung von Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. Können die für den Abschluss der Magisterprüfung erforderlichen 21 Leistungspunkte nicht mehr erreicht werden, so ist das Studium im Nebenfach Öffentliches Recht nicht bestanden. |
(3) | Die Abschlussnote des Nebenfachs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Einzelnoten der im Hauptstudium erbrachten Teilleistungen. Für die Anrechnung in der Magisterprüfung wird die so ermittelte Note in das nach § 19 der Magisterprüfungsordnung bestimmte Notenschema gemäß Anhang I umgerechnet. |
(4) | Ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie endgültig als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gem. § 5 der Ordnung für die Aka-demische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom 17. De-zember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
Geltungsbereich der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät
Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät vom 17. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die dreizehnte Änderungsordnung vom 3. Mai 2004, findet Anwendung, soweit diese Prüfungsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
Studienberatung
(1) | Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluss des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. |
(2) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Jura. Für
allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung zur
Verfügung. |
(3) | Für alle Fragen, die die in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungen, den Studiengang als Ganzes, einen Fachwechsel oder ähnliches betreffen, ist das Magisterprüfungsamt zuständig. |
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Prüfungsordnung
Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Übergangsbestimmungen
(1) | Diese Prüfungsordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das Studium des Nebenfachs Öffentliches Recht im Wintersemester 2004/05 aufnehmen. Diese Prüfungsordnung ist hinsichtlich der Regelung zum Hauptstudium auf Studierende anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2004/05 das Hauptstudium beginnen. |
(2) | Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/05 das Studium im Nebenfach Öffentliches Recht aufgenommen und die Zwischenprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese noch nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12) ab. |
(3) | Studierende, die vor dem Wintersemester 2004/05 das Hauptstudium begonnen haben, beenden dieses noch nach Maßgabe der Studienordnung für den Studiengang Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12). |
(4) | Die in Abs. 2 und 3 genannten Studierenden können ab dem 1.10.2004 beantragen, dass sie das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen und dass bis dahin erbrachte Leistungen für das Studium nach dieser Prüfungsordnung angerechnet werden. |
(5) | Wer bis zum Sommersemester 2006 die nach Maßgabe der Studienordnung für
den Studiengang Öffentliches Recht als Nebenfach mit dem Abschluss
Magisterprüfung vom 31. Mai 1999 (AB Uni 1999/9, S. 58) in der Fassung
der 2. Änderungsordnung vom 31. Oktober 2001 (AB Uni 2001, S. 12)
erforderlichen Leistungsnachweise und studienbegleitenden Fachprüfungen
nicht erbracht hat, muss sein Studium nach dieser Prüfungsordnung
fortsetzen. |
*
Bei allen Lehrveranstaltungen, die mit einer variablen Stundenzahl angegeben
sind, bezieht sich im Regelfall die niedrigere Zahl auf Studiensemester, in
denen die Lehrveranstaltung im Winter angeboten wird, die größere Zahl
entsprechend auf Sommersemester.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 08. Juni 2004
Münster, den 29. Juli 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 29. Juli 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Anhang I
Note
gemäß Juristenausbildungsgesetz |
Note
gemäß Magisterprüfungsordnung |
|
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18
Punkte (sehr gut) |
0,7
(sehr gut) |
17
Punkte (sehr gut) |
1,0
(sehr gut) |
16
Punke (sehr gut) |
1,3
(sehr gut) |
15
Punkte (gut) |
1,3
(sehr gut) |
14
Punkte (gut) |
1,7
(gut) |
13
Punkte (gut) |
2,0
(gut) |
12
Punkte (vollbefriedigend) |
2,0
(gut) |
11
Punkte (vollbefriedigend) |
2,3
(gut) |
10
Punkte (vollbefriedigend) |
2,7
(befriedigend) |
9 Punkte (befriedigend) |
3,0
(befriedigend) |
8 Punke (befriedigend) |
3,0
(befriedigend) |
7 Punkte (befriedigend) |
3,3
(befriedigend) |
6 Punkte (ausreichend) |
3,7
(ausreichend) |
5 Punkte (ausreichend) |
4,0
(ausreichend) |
4 Punkte (ausreichend) |
4,0
(ausreichend) |
3 Punkte (mangelhaft) |
5,0
(nicht bestanden) |
2 Punkte (mangelhaft) |
5,0
(nicht bestanden) |
1 Punkt (mangelhaft) |
5,0
(nicht bestanden) |
0 Punkte (ungenügend) |
5,0
(nicht bestanden) |