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(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten und die zugehörigen Zahlenwerte zu verwenden:
Für eine hervorragende Leistung |
= |
sehr gut (1,0), |
eine Leistung, die im Durchschnitt erheblich
über den Anforderungen liegt
|
= |
gut (2,0), |
eine Leistung, die im Durchschnitt den
Anforderungen entspricht
|
= |
befriedigend (3,0), |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt
|
= |
ausreichend (4,0), |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt
|
= |
nicht ausreichend (5,0). |
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten
um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen. |
(2) Die Note einer Fachprüfung lautet:
sehr gut |
bei einer Bewertung von 1,0 bis 1,3, |
gut |
bei einer Bewertung von 1,7 bis 2,3, |
befriedigend |
bei einer Bewertung von 2,7 bis 3,3, |
ausreichend |
bei einer Bewertung von 3,7 bis 4,0, |
nicht ausreichend |
bei einer Bewertung über 4,0. |
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. |
(3)
Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Fachprüfungen
bestanden sind. Zur Bildung der Gesamtnote wird der arithmetische
Mittelwert aus den Zahlenwerten für die Noten der vier Fachprüfungen
berechnet. Davon wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma
berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis 4,0 |
= |
ausreichend |
|
§ 17
Wiederholung der Diplomvorprüfung
zurück zum Inhalt
(1)
Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden
gelten, können zweimal wiederholt werden. Nichtbestandene Fachprüfungen
im selben Fach an anderen Hochschulen sind als Wiederholungsversuche
anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht
zulässig. |
(2) Die Kandidatin/Der Kandidat kann für die Wiederholung einer Fachprüfung eine neue Prüferin/einen neuen Prüfer vorschlagen. |
(3)
Ist eine Fachprüfung der Diplomvorprüfung auch im zweiten
Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Diplomvorprüfung
endgültig nicht bestanden. |
§ 18
Zeugnis
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(1)
Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach der letzten Fachprüfung, ein Zeugnis
auszustellen, das die einzelnen Fachnoten mit Differenzierung und die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des
Zeugnisses ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzugeben. |
(2)
Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. |
(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(4)
Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht oder noch
nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag, in dem das Interesse an einer
derartigen Bescheinigung darzulegen ist, eine Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten
sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden
Fachprüfungen nennt und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht
oder noch nicht bestanden ist. |
III. DIPLOMPRÜFUNG
§ 19
Zulassung zur Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
|
(1)
Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität
Münster für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie eingeschrieben ist.
Vor der Immatrikulation, während einer Beurlaubung sowie nach der
Exmatrikulation kann eine Prüfungsleistung nicht erbracht werden. |
|
(2)
Der Antrag auf Zulassung zur chemischen Fachprüfung im Rahmen der
Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er
muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Fachprüfung im
Prüfungsamt eingegangen sein. |
|
(3) Der Antrag muss enthalten:
|
1. |
eine
Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten darüber, ob bereits eine
Diplomprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie bzw. Chemie nicht
oder endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein schwebendes
Prüfungsverfahren anhängig ist, |
|
|
2. |
eine Erklärung, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird, |
|
|
3. |
die Angabe des/der gewünschten Prüferin/Prüfers. |
|
|
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
|
|
1. |
das
Studienbuch mit eingeheftetem Nachweis über die Einschreibung oder
Rückmeldung für das Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll
(Einlegeblatt) und den eingehefteten Übersichten über die bisher im
Hauptstudium belegten Lehrveranstaltungen |
|
|
2. |
2.
das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang
Wirtschaftschemie an der Universität Münster oder das Zeugnis über eine
gemäß § 8 als gleichwertig anerkannte Prüfung nebst der Entscheidung
über die Anerkennung |
|
|
3. |
die Terminvereinbarung mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschtem Prüfer, wenn eine solche getroffen wurde, |
|
|
4. |
die zur Fachprüfung im gewählten Prüfungsfach erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise, nämlich |
|
|
; |
a) |
zur Fachprüfung in Anorganischer Chemie: |
|
|
|
- |
ein
Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Vorlesung Spezielle
Anorganische Chemie I mit Anorganisch-Chemischem Praktikum für
Fortgeschrittene", |
|
|
|
- |
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum I der Anorganischen Chemie und |
|
|
|
- |
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum II der Anorganischen Chemie |
|
|
|
b) |
b) zur Fachprüfung in organischer Chemie: |
|
|
|
- |
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Physikalische Methoden der Organischen Chemie", |
|
|
|
- |
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" und |
|
|
|
- |
ein Teilnahmenachweis zur Lehrveranstaltung "Forschungspraktikum Organische Chemie" |
|
|
(5) Der
Antrag auf Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung in
Wirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftschemie im Rahmen der
Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er
muss innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Meldefrist im
Prüfungsamt eingegangen sein. Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gelten
entsprechend. |
|
(6) Für die
chemische Fachprüfung und für die studienbegleitenden Prüfungen in
Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftschemie gelten § 13 Abs. 6 und
§ 14 entsprechend."
|
§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
(1)
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der
Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres/seines
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse anzuwenden. |
(2) Die Diplomprüfung besteht aus
einer Fachprüfung Chemie nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten im Fach organische Chemie oder anorganische Chemie,
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe von § 22,
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftschemie nach Maßgabe von § 22,
und einer Diplomarbeit.
|
(3)
Der empfohlene Termin für die Fachprüfung Chemie liegt in den beiden
ersten Wochen des 6. Semesters . Die studienbegleitenden
Prüfungsleistungen im Fach Wirtschaftswissenschaft und im Fach
Wirtschaftschemie umfassen Klausurarbeiten als Abschlussarbeiten zu
Vorlesungen sowie Seminarleistungen. Bei Veranstaltungen mit nur
wenigen Studierenden können im Fach Wirtschaftschemie nach Maßgabe von
§ 22 Abs. 2 mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden
Klausuren treten. |
§ 21
Fachprüfung Chemie
zurück zum Inhalt
Für die Art und Durchführung der Fachprüfung Chemie gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend. |
§ 22
Studienbegleitende Prüfungsleistungen
in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie
zurück zum Inhalt
(1)
Die Prüfungsleistungen im Bereich Wirtschaftswissenschaft werden durch
studienbegleitende benotete Klausurarbeiten erbracht. Diese
Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft werden nach Maßgabe des
Leistungspunktesystems erbracht. Erforderlich ist der Erwerb von
insgesamt 73 Leistungspunkten: |
|
|
|
Klausur (Min.) |
1. |
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL) |
|
|
|
– Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Investition und
Finanzierung, Finanzarithmetik
– Absatz – Produktion
|
9 Credits 9 Credits
|
120 120
|
|
wahlweise: |
|
|
|
I. Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft
& Literatur-Übung zu Theoriekonzepten der ABWL
|
3 Credits
|
60
|
|
oder |
|
|
|
II. Unternehmensgründung, Branchen, Märkte |
3 Credits |
60 |
|
|
insgesamt 21 Credits |
|
2. |
Rechnungswesen/Controlling
|
|
|
|
– Buchführung und Abschluss |
3 Credits
|
120 |
|
– Grundlagen des Rechnungswesens |
8 Credits |
120 |
|
– Bilanzen I & Übung zur Bilanzanalyse
|
3 Credits |
60 |
|
- Investition |
3 Credits |
60 |
|
- Kostenmanagement |
3 Credits |
60 |
|
|
insgesamt 20 Credits |
|
3. |
Volkswirtschaftslehre |
|
|
|
– Mikroökonomie |
9 Credits |
120 |
|
– Makroökonomie |
9 Credits |
120 |
|
– Wirtschaftspolitik |
5 Credits |
60 |
|
|
insgesamt 23 Credits |
|
4. |
Recht (Privatrecht I und II) |
9 Credits |
120 |
|
|
insgesamt 9 Credits |
|
|
|
(2)
Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftschemie werden
nach Maßgabe eines Leistungspunktesystems von benoteten Klausuren
erbracht. Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können
mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden benoteten
Klausuren treten. Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der
Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidat für ein Veranstaltungsvolumen von
bis zu 4 Semesterwochenstunden. Die Entscheidung für die mündliche
Prüfungsform soll zu Beginn der Veranstaltung erfolgen; sie wird durch
Aushang bekanntgemacht.
Erforderlich ist der Erwerb von insgesamt 30 Leistungspunkten:
Klausur (Min.) |
- |
Technische Chemie mit Experimenten |
9 Credits |
120 |
- |
Unternehmensverfassung und Strategie |
3 Credits |
60 |
- |
Innovationsmanagement mit Seminar |
9 Credits |
120 |
- |
Routinemanagement |
3 Credits |
60 |
- |
Management der operativen Funktionen mit Übung |
6 Credits |
120 |
|
insgesamt |
30 Credits |
|
|
|
|
(3)
Die Prüfungsleistungen sollen studienbegleitend nach Abschluss des
jeweiligen Semesters abgelegt werden. Sofern ein Studierender die mit 3
Credits bewerteten Prüfungsleistungen in den Fachgebieten Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen/Controlling (außer
Buchführung und Abschluss) nicht in dem dafür vorgesehen Semester
besteht, können auf Antrag durch den Studierenden/die Studierende
andere Prüfungen an deren Stelle treten, sofern sich durch eine spätere
Ablegung das Studium unnötig verlängern würde. Diese Prüfungen sollen
unter dem Titel "Ausgewählte Kapitel der Allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Ausgewählte Kapitel zu Rechnungswesen/
Controlling" geführt werden. Es können pro Fachgebiet max. 6 Credits
durch diese Prüfungen erworben werden. Über die jeweils zuzuordnenden
Veranstaltungen wird im Einzelfall anhand der in diesem Semester
angebotenen Veranstaltungen in Absprache mit dem Prüfungsamt der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät entschieden. |
§ 23
Diplomarbeit
zurück zum Inhalt
(1)
Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die
Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegeben Frist
das ihr/ihm gestellte Problem aus dem Bereich der Wirtschaftschemie
selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. |
(2)
Die Ausgabe und die Betreuung eines Themas wird in der Regel eine/ein
Fachvertreterin/Fachvertreter des Instituts für
betriebswirtschaftliches Management übernehmen, die Betreuung und
Ausgabe kann aber auch durch eine/einen Fachvertreterin/Fachvertreter
der Wirtschaftswissenschaften erfolgen. |
(3)
Das Thema der Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die
Kandidatin/der Kandidat alle anderen Prüfungsleistungen bestanden hat
oder wenn ihr/ihm zum Bestehen der anderen Prüfungsleistungen der
Diplomprüfung maximal 9 Leistungspunkte (Credits) fehlen. Es sollte
spätestens drei Wochen nach dem Bestehen der letzten Fachprüfung
ausgegeben werden; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der
Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für den Betreuer
und das Thema Vorschläge zu machen. Die Benennung des Betreuers und die
Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. |
(4) Die Zeit von der
Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt zwölf
Wochen. Bei empirischen Arbeiten beträgt die Bearbeitungszeit 4 Monate.
Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die
Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden
kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der
Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der
Prüfungsausschuss durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden die
Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen - bei empirischen Arbeiten um
bis zu 8 Wochen - verlängern. Anträge auf Verlängerung der
Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären
Bearbeitungszeit zu stellen. |
(5) Der
Richtwert für den Umfang der schriftlichen Arbeit beträgt ca. 40 bis 45
Seiten. Die Kandidatin/Der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der
von ihr/ihm benutzen Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu
versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle
Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen
worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. |
§ 24
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
zurück zum Inhalt
(1)
Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die
Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim
Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die
Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann
durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt
werden. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. |
(2)
Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon
kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses
abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die/der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer; der erste
Prüfer soll der Themensteller sein. Die Bewertung durch jeden Prüfer
ist schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen
nicht überschreiten. Hiervon kann nur durch Beschluss des
Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe dafür sind
aktenkundig zu machen. |
(3) Sofern sich die
Bewertungen der beiden Gutachterinnen/Gutachter um weniger als 2,0
Noteneinheiten unterscheiden, wird die Note der Diplomarbeit aus dem
arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen gebildet; § 16, Abs.
3 gilt entsprechend. Ist der Unterschied der Bewertungen 2,0
Noteneinheiten und mehr, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die
Note. |
(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 2 ist
eine/ein zweite/zweiter Prüferin/Prüfer hinzuzuziehen, wenn die
Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet
wird. |
§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Für die Bewertung der Fachprüfung in Chemie, der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und
der Diplomarbeit gelten § 16 Abs. 1 und 3 entsprechend; für die
Fachprüfung Chemie gilt auch § 16 Abs. 2 entsprechend. |
(2)
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfung Chemie, die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und
Wirtschaftschemie und die Diplomarbeit mindestens mit der Note
"ausreichend" bewertet worden sind. |
(3)
Die Benotung für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und
Wirtschaftschemie errechnet sich jeweils als gewogenes arithmetisches
Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen
Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf Basis der
Leistungspunkte (Credits), die für die einzelnen Leistungen nach § 22
Abs. 1 und 2 vergeben werden. Die Noten lauten:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis kleiner als 4,1 |
= |
ausreichend |
|
(4) Zur Bildung der Gesamtnote wird das
gewogene arithmetische Mittel aus den ungerundeten Zahlenwerten für die
Noten der Fachprüfung Chemie und der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und
der Note der Diplomarbeit berechnet. Dabei gehen ein, die Noten aus der
studienbegleitenden Prüfungsleistung Wirtschaftswissenschaften mit dem
Faktor zwei und die Noten der Fachprüfung Chemie und der
studienbegleitenden Prüfungsleistung Wirtschaftschemie sowie der
Diplomarbeit jeweils mit dem Faktor eins. Von den Noten werden jeweils
nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer
bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis kleiner als 4,1 |
= |
ausreichend |
|
(5)
Auf Antrag einer/eines Prüferin/Prüfers oder Gutachterin/Gutachters
kann der Prüfungsausschuss anstelle der Gesamtnote "sehr gut" das
Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilen, wenn alle Fachprüfungen und
die Diplomarbeit von beiden Gutachterinnen/Gutachtern mit dem
Zahlenwert 1,0 bewertet worden sind. |
§ 26
Wiederholung von studienbegleitenden
Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
(1)
Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche
Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und wurde
kein Freiversuch gemäß § 28 geltend gemacht, so kann sie einmal
wiederholt werden. Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung
bedarf es einer erneuten Anmeldung. |
(2) Bis zu drei Prüfungsleistungen können gemäß § 22 Absatz 1 und 2 ein zweites Mal wiederholt werden; § 28 bleibt unberührt. |
§ 27
Wiederholung der Fachprüfung Chemie und der Diplomarbeit
zurück zum Inhalt
(1)
Ist die Fachprüfung Chemie nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Zur Wiederholung der
entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung. |
(2)
Hat die Diplomarbeit die Note "nicht ausreichend" erhalten, so darf sie
nur einmal wiederholt werden. Das Thema kann nur einmal innerhalb des
ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, jedoch nur
dann, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung der ersten
Diplomarbeit keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat. |
(3)
Gilt die Diplomarbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet, weil sie
nicht fristgemäß abgegeben wurde, so erhält die Kandidatin/der Kandidat
nur einmal ein neues Thema. Eine Rückgabe dieses Themas ist
ausgeschlossen. |
(4) Für die Wiederholung
einer Fachprüfung kann die Kandidatin/der Kandidat eine andere
Prüferin/einen anderen Prüfer und für die Wiederholung der Diplomarbeit
eine andere Betreuerin/einen anderen Betreuer vorschlagen. |
§ 28
Freiversuch
zurück zum Inhalt
(1)
Legt eine Kandidatin/ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit
spätestens zu dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 empfohlenen Zeitpunkt und nach
ununterbrochenem Studium die Fachprüfung Chemie des mündlichen Teils
der Diplomprüfung ab und besteht sie/er diese Prüfung nicht, so gilt
sie als nicht unternommen (Freiversuch). Im übrigen gilt § 93 HG; als
nächster Prüfungstermin im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 2 HG ist ein
Termin anzusehen, der spätestens sechs Wochen nach dem ersten Termin
stattfindet. |
(2) Hinsichtlich der
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern
Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie können Freiversuche nach
Maßgabe der Abs. 3 bis 6 in Anspruch genommen werden. |
(3)
Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse kann
die Kandidatin/ der Kandidat, soweit sie/er bis zu diesem Zeitpunkt
ihr/sein Fachstudium nicht unterbrochen hat, Freiversuche nach Maßgabe
der Absätze 5 bis 6 geltend machen. |
(4) Der gescheiterte Freiversuch zum Erwerb von Leistungspunkten gilt als nicht unternommen. |
(5)
Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an
ihre Stelle tretende mündliche Prüfung, die mindestens mit der Note
"ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann die Kandidatin/der Kandidat
die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden
Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, dass die
bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch
gewertet wird. |
(6) Der Kandidatin/Dem
Kandidat stehen die für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende
mündliche Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der
Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt
10 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. Hierauf werden
an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet. |
(7)
Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester
unberücksichtigt, in denen die Kandidatin/der Kandidat nachweislich
wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere
anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die
Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich,
dass die/der Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung
herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis
vorlegt, das die medizinischen Befundsachen enthält, aus denen sich die
Studienunfähigkeit ergibt. |
(8)
Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling
infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines
Studiums hinnehmen muss. |
(9) Ferner bleibt
maximal ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling
nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem
gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und
dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat; die
notwendigen Feststelllungen trifft der Prüfungsausschuss unter
beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder. |
§ 29
Zeugnis
zurück zum Inhalt
(1)
Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten
Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Noten der
Fachprüfung, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die
Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der
Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. |
§ 30
Diplom
zurück zum Inhalt
(1)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses und der Gesamtnote der
Diplomprüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades
gemäß § 2 beurkundet. |
(2) Das Diplom wird
von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs und der/dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs
versehen. |
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
(1)
Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären. |
(2) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die
Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über
die Rechtsfolgen. |
(3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren, vom Datum des Prüfungszeugnisses an gerechnet,
ausgeschlossen.
|
§ 32
Einsicht in die Prüfungsakten
zurück zum Inhalt
(1)
Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird der/dem Kandidatin/Kandidaten
auf Antrag Einsicht in ihre/seine in diesem Prüfungstermin erbrachten
schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und
Korrekturen der Prüfer und die Prüfungsprotokolle zu mündlichen
Prüfungen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen.
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme. Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften
und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden. |
§ 33
Aberkennung des Diplomgrades
zurück zum Inhalt
Der
verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades
entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie
im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaften. |
§ 34
Inkrafttreten und Veröffentlichung
zurück zum Inhalt
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. *) |
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität verkündet. |
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats des Fachbereichsrates des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster vom 28.01.2004. |
Münster, den 13. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB
Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 13. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
*) Diese Datum bezieht sich auf die ursprüngliche
Fassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie
vom 1. August 2001; zum Inkrafttreten der Änderungen s. Artikel 3 der
Änderungssatzung vom 13. Mai 2004 |