Amtliche Bekanntmachungen

Erste Ordnung zur Änderung
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. August 2001
vom 13. Mai 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36), hat die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:


Artikel I


Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. August 2001 (AB Uni 7/2001) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Studium gliedert sich in zwei Module:
  1.
Das erste Modul umfasst das Grundstudium von regelmäßig 4 Semestern und schließt mit der Diplomvorprüfung ab.
  2.
Das zweite Modul umfasst das Hauptstudium von regelmäßig 5 Semestern einschließlich der Diplomarbeit."


3.
§ 4 Abs. 5 wird gestrichen.

4.
In § 5 Abs. 1 werden die Worte "Kollegin/Kollegen" durch die Worte "Professorin/Professors" ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und ihre(s/r)/seine(r/s) Stellvertreterin/Stellvertreters" gestrichen.

6.
§ 6 Abs. 4 wird gestrichen.

7.
Nach § 6 wird ein neuer § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:



"§ 7
Allgemeine Regelungen für Prüfungen
 (1) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung und die Fachprüfung Chemie in der Diplomprüfung können grundsätzlich jederzeit abgelegt werden; aus organisatorischen Gründen bleiben jedoch zwei kurze anmeldungsfreie Zeiträume im Jahr vorbehalten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig durch Aushang bekanntgibt. Die genauen Termine der Fachprüfungen und die Namen der Prüferinnen/Prüfer werden rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Fachprüfung, der Kandidatin/dem Kandidaten bekanntgegeben (die Bekanntgabe kann bereits während der Anmeldung erfolgen, wenn die Kandidatin/der Kandidat mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschten Prüfer einen Termin vereinbart hat oder ein geeigneter Termin bei einer Prüferin/einem Prüfer zur sofortigen Vergabe zur Verfügung steht). Spätestens eine Woche vor dem Termin sollen die Prüfungstermine auch durch Aushang bekanntgegeben werden, um etwaigen Zuhörerinnen/Zuhörern die Möglichkeit zu geben, der Prüfung beizuwohnen. Mit Zustimmung von Prüferin/Prüfer und Kandidatin/Kandidat ist eine kurzfristige Verlegung eines Prüfungstermins zulässig, sofern das Prüfungsamt spätestens fünf Werktage vorher informiert wird.

(2) Die Termine der studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie im Rahmen der Diplomprüfung werden spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekanntgegeben.

(3) Die organisatorische Durchführung der Diplomvorprüfung und der Fachprüfung Chemie im Rahmen der Diplomprüfung einschließlich des jeweils zugehörigen Anmeldungs- und Zulassungsverfahrens obliegt dem Prüfungsamt des Fachbereichs Chemie und Pharmazie (in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Physik für die Fachprüfung Experimentalphysik im Rahmen der Diplomvorprüfung). Für die organisatorische Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie einschließlich der zugehörigen Anmeldungs- und Zulassungsverfahren ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zuständig.
Diplomarbeiten sind im Prüfungsamt des Fachbereichs Chemie und Pharmazie anzumelden und abzugeben, das auch für die Erteilung der abschließenden Prüfungszeugnisse und die Ausstellung der Diplomurkunden zuständig ist. Der Prüfungsausschuss kann den Informations- und Datenaustausch sowie die sonst notwendige Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen regeln.

(4) Das nach Abs. 3 jeweils zuständige Prüfungsamt ist "Prüfungsamt" im Sinne dieser Ordnung. Aushänge werden am für den jeweiligen Prüfungsabschnitt zuständigen Prüfungsamt veröffentlicht."

8.
Die bisherigen §§ 7 - 14 werden zu §§ 8 -15 umbenannt.
9.
In § 9 (bisher § 8) Abs. 2 Satz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der anschließende bisherige Satzteil gestrichen.
10.
§ 13 (bisher § 12) erhält folgende Fassung:
§ 13
Zulassung zur Dipomvorprüfung
 
 (1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie eingeschrieben ist. Vor der Immatrikulation, während einer Beurlaubung sowie nach der Exmatrikulation kann eine Prüfungsleistung nicht erbracht werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Fachprüfung im Prüfungsamt eingegangen sein.

(3) Der Antrag muss enthalten:
1. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie bzw. Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein schwebendes Prüfungsverfahren anhängig ist,
2. eine Erklärung, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,
3.
die Angabe des/der gewünschten Prüferin/Prüfers.

(4) Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. das Studienbuch mit eingeheftetem Nachweis über die Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll (Einlegeblatt)
2. die Terminvereinbarung mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschtem Prüfer, wenn eine solche getroffen wurde,
3.
die zur jeweiligen Fachprüfung erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise, nämlich
a)
zur Fachprüfung in Physik:
-
ein Leistungsnachweis über eine der Lehrveranstaltungen "Vorlesung Experimentalphysik I für Naturwissenschaftler" oder "Vorlesung Experimentalphysik II für Naturwissenschaftler"
-
ein Teilnahmenachweis über die Lehrveranstaltung "Experimentelle Übungen in Physik" (Physikalisches Praktikum für Chemiker);
b)
zur Fachprüfung in anorganischer und analytischer Chemie je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen
-
Vorlesung "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zur Vorlesung Allgemeine Chemie",
-
"Einführungspraktikum Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zum Einführungspraktikum Allgemeine Chemie",
-
"Anorganisch-Chemisches Grundpraktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Anorganisch-Chemischen Grundpraktikum",
-
"Quantitativ-Analytisches Praktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Quantitativ-Analytischen Praktikum";
c)
zur Fachprüfung in physikalischer Chemie je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen:
- "Integrierter Kurs Physikalische Chemie" mit Übungen zur Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische Chemie",
-
"Physikalisch-Chemisches Grundpraktikum",
- "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I"
- "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II"
d)
zur Fachprüfung in organischer Chemie je ein Leistungsnachweis über die Lehrveranstaltungen:
-
Experimentalvorlesung "Organische Chemie"
-
und "Organisch-Chemisches Grundpraktikum" mit Übungen

(5) Die empfohlenen Prüfungstermine fallen für die Fachprüfungen Physik und anorganische Chemie in die beiden ersten Wochen des 3. Semesters, für die Fachprüfung physikalische Chemie in die beiden ersten Wochen des 4. Semesters und für die Fachprüfung organische Chemie in die beiden ersten Wochen des 5. Semesters.

(6) Kann eine Kandidatin/ein Kandidat ohne ihr/sein Verschulden eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird."
11.
In § 14 (bisher § 13) erhält Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die in § 13 Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
2. die in § 13 Abs. 3 und 4 genannten Erklärungen oder Unterlagen fehlen oder unvollständig sind oder
3. die/der Kandidatin/Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Diplomstudiengang Wirtschaftschemie oder Chemie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
4. sich die/der Kandidatin/Kandidat in einem schwebendem Verfahren zur Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen Studiengang Wirtschaftschemie oder Chemie an einer anderen Hochschule befindet."
12.
In § 15 (bisher § 14) wird Abs. 7 gestrichen; die nachfolgenden Abs. 8 - 11 werden in Abs. 7 - 10 umbenannt.
13.
In § 15 (bisher § 14) erhält in Abs. 8 (bisher Abs. 9) Satz 2 folgende Fassung:
"Die festgesetzte Fachnote wird in die Niederschrift aufgenommen und diese Niederschrift wird an das Prüfungsamt gesandt, eine Niederschrift der Note ist von der Prüferin/dem Prüfer bei ihren/seinen Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten zu verwahren."
14.
Der bisherige § 15 wird gestrichen.
15.
In § 16 Abs.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen."
16.
In § 16 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
17.
In § 17 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 3 gestrichen.
18.
In § 18 erhält Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht oder noch nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag, in dem das Interesse an einer derartigen Bescheinigung darzulegen ist, eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Fachprüfungen nennt und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht oder noch nicht bestanden ist."
19.
In § 18 wird Abs. 5 gestrichen.
20.
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19
Zulassung zur Diplomprüfung
  (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie eingeschrieben ist. Vor der Immatrikulation, während einer Beurlaubung sowie nach der Exmatrikulation kann eine Prüfungsleistung nicht erbracht werden.
  (2) Der Antrag auf Zulassung zur chemischen Fachprüfung im Rahmen der Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Fachprüfung im Prüfungsamt eingegangen sein.
 
(3) Der Antrag muss enthalten:
  1. eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten darüber, ob bereits eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie bzw. Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein schwebendes Prüfungsverfahren anhängig ist,
  2. eine Erklärung, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,
  3.
die Angabe des/der gewünschten Prüferin/Prüfers.
 
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. das Studienbuch mit eingeheftetem Nachweis über die Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll (Einlegeblatt) und den eingehefteten Übersichten über die bisher im Hauptstudium belegten Lehrveranstaltungen
  2. das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftschemie an der Universität Münster oder das Zeugnis über eine gemäß § 8 als gleichwertig anerkannte Prüfung nebst der Entscheidung über die Anerkennung
  3. die Terminvereinbarung mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschtem Prüfer, wenn eine solche getroffen wurde,
  4.
die zur Fachprüfung im gewählten Prüfungsfach erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise, nämlich
; a)
zur Fachprüfung in Anorganischer Chemie:
  -
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Vorlesung Spezielle Anorganische Chemie I mit Anorganisch-Chemischem Praktikum für Fortgeschrittene",
  -
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum I der Anorganischen Chemie und
  -
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum II der Anorganischen Chemie
  b)
b) zur Fachprüfung in organischer Chemie:
  -
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Physikalische Methoden der Organischen Chemie",
  -
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" und
  -
ein Teilnahmenachweis zur Lehrveranstaltung "Forschungspraktikum Organische Chemie"
  (5) Der Antrag auf Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung in Wirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftschemie im Rahmen der Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend.
  (6) Für die chemische Fachprüfung und für die studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftschemie gelten § 13 Abs. 6 und § 14 entsprechend."
21.
in § 20 werden in Abs. 2 die auf die Aufzählung der Bestandteile der Diplomprüfung folgenden Sätze gestrichen und nach Abs. 2 ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:


"(3) Der empfohlene Termin für die Fachprüfung Chemie liegt in den ersten vier Wochen des 6. Semesters. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Fach Wirtschaftswissenschaft und im Fach Wirtschaftschemie umfassen Klausurarbeiten als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen sowie Seminarleistungen. Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können im Fach Wirtschaftschemie nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden Klausuren treten."
22.
§ 21 erhält folgende Fassung:


"§ 21
Fachprüfung Chemie


Für die Art und Durchführung der Fachprüfung Chemie gilt § 15 Abs. 4 bis 10 entsprechend."
23.
§ 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


"(1) Die Prüfungsleistungen im Bereich Wirtschaftswissenschaft werden durch studienbegleitende benotete Klausurarbeiten erbracht. Diese Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft werden nach Maßgabe des Leistungspunktesystems erbracht. Erforderlich ist der Erwerb von insgesamt 73 Leistungspunkten:



Klausur
(Min.)
1.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL)



– Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Investition und
Finanzierung, Finanzarithmetik
– Absatz
– Produktion


9 Credits
9 Credits


120
120

wahlweise:


I. Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft
& Literatur-Übung zu Theoriekonzepten der ABWL

3 Credits

60

oder


II. Unternehmensgründung, Branchen, Märkte
3 Credits
60


insgesamt 21 Credits

2. Rechnungswesen/Controlling


– Buchführung und Abschluss
3 Credits
120

– Grundlagen des Rechnungswesens
8 Credits
120

– Bilanzen I & Übung zur Bilanzanalyse
3 Credits
60

- Investition
3 Credits
60

- Kostenmanagement
3 Credits
60


insgesamt 20 Credits

3. Volkswirtschaftslehre


– Mikroökonomie
9 Credits
120

– Makroökonomie
9 Credits
120

– Wirtschaftspolitik
5 Credits
60


insgesamt 23 Credits

4. Recht (Privatrecht I und II)
9 Credits
120


insgesamt 9 Credits"

24.
§ 22 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:


"Die Entscheidung für die mündliche Prüfungsform soll zu Beginn der Veranstaltung erfolgen; sie wird durch Aushang bekanntgemacht."
25.
§ 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:


"(3) Die Prüfungsleistungen sollen studienbegleitend nach Abschluss des jeweiligen Semesters abgelegt werden. Sofern ein Studierender die mit 3 Credits bewerteten Prüfungsleistungen in den Fachgebieten Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen/Controlling (außer Buchführung und Abschluss) nicht in dem dafür vorgesehen Semester besteht, können auf Antrag durch den Studierenden/die Studierende andere Prüfungen an deren Stelle treten, sofern sich durch eine spätere Ablegung das Studium unnötig verlängern würde. Diese Prüfungen sollen unter dem Titel "Ausgewählte Kapitel der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Ausgewählte Kapitel zu Rechnungswesen/ Controlling" geführt werden. Es können pro Fachgebiet max. 6 Credits durch diese Prüfungen erworben werden. Über die jeweils zuzuordnenden Veranstaltungen wird im Einzelfall anhand der in diesem Semester angebotenen Veranstaltungen in Absprache mit dem Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät entschieden."
26.
In § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck "innerhalb der vorgeheben Frist" mit dem Ausdruck "innerhalb der vorgegebenen Frist" berichtigt.
27.
In § 23 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:


"Das Thema der Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat alle anderen Prüfungsleistungen bestanden hat oder wenn ihr/ihm zum Bestehen der anderen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung maximal 9 Leistungspunkte (Credits) fehlen."
28.
In § 25 erhält Abs. 1 folgende Fassung:


"(1) Für die Bewertung der Fachprüfung in Chemie, der studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und der Diplomarbeit gilt § 16 Abs. 1 entsprechend. Für die Fachprüfung Chemie gilt auch § 16 Abs. 2 entsprechend."
29.
In § 25 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:


"Die Benotung für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftschemie errechnet sich als jeweils gewogenes arithmetisches Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf der Basis der Leistungspunkte (Credits), die für die einzelnen Leistungen nach § 22 Abs. 1 und 2 vergeben werden."
30.
In § 25 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "Diplomvorprüfung" mit dem Wort "Diplomprüfung" berichtigt.
31.
In § 27 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
32.
In § 28 erhält Abs. 1 folgende Fassung:


"(1) Legt eine Kandidatin/ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit spätestens zu dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 empfohlenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium die Fachprüfung Chemie des mündlichen Teils der Diplomprüfung ab und besteht sie/er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Im übrigen gilt § 93 HG; als nächster Prüfungstermin im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 2 HG ist ein Termin anzusehen, der spätestens sechs Wochen nach dem ersten Termin stattfindet."
33.
In § 28 erhält Abs. 2 folgende Fassung:


"(2) Hinsichtlich der studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie können Freiversuche nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 in Anspruch genommen werden."
34.
Die in der gesamten Ordnung verwendeten Begriffe "Modul/Module" werden in "Studienabschnitt/Studienabschnitte" geändert.



Artikel II


Der Rektor wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wie sie sich aus der Bekanntmachung vom 1. August 2001 (AB Uni 7/2001) und den Änderungen durch diese Satzung ergibt, neu bekannt zu machen und dabei ggf. Verweise auf Vorschriften, die durch diese Satzung geändert worden sind, entsprechend anzupassen.

Artikel III


Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Prüfungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen, wenn diese für den Studierenden günstiger sein sollten.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 28. Januar 2004.


Münster, den 13. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 13. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt