Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung
des Fachbereichs Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 26. März 2003 vom
16. Januar 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes für die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 646) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die
folgende Ordnung erlassen: |
Artikel I
Die Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie vom 26. März 2003 (AB Uni 2003/5) wird wie folgt geändert:
1. |
§ 3 wird folgender Satz angefügt:
"Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen /
Professoren sowie aus der Universität Ausgeschiedene sollen in der
Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit an der
Universität Münster als Betreuerin / Betreuer einer Dissertation oder
als Prüferin / Prüfer an Promotionsverfahren beteiligt sein."
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2. |
§ 4 Abs. 4 wird gestrichen |
3. |
§ 5 erhält folgende Fassung:
"Zulassung zur Promotion |
(1) |
Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus: |
1. |
Die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch eine der in § 2 Abs. 2
und 3 genannten Personen,
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2. |
einen der folgenden Abschlüsse:
a) |
einen
Abschluss nach einem Universitätsstudium der Biowissenschaften mit
einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein
anderer, höher qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird.
Darunter fällt auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
(Biologie/Sekundarstufe II), sofern die Hausarbeit in einem
biologischen Gebiet angefertigt wurde, |
b) |
einen
Abschluss nach einem Studium eines anderen Fachs aus dem
mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich mit einer Regelstudienzeit
von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer, höher
qualifizierter Grad als "Bachelor" verliehen wird; der
Promotionsausschuss kann zusätzliche, angemessen auf die Promotion
vorbereitende Studien festsetzen, |
c) |
einen
Abschluss nach einem mathematisch-naturwissenschaftlich orientierten
Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit und daran
anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien. |
d) |
einen
Abschluss eines Master-Studiengangs in einem
mathematisch-naturwissenschaftlichen Fach. Falls dieser nicht in einem
biowissenschaftlichen Fach erworben wurde, kann der Promotionsausschuss
zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien
festsetzen,
Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses wird ein Gutachten des
Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Bundesrepublik Deutschlands über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse
eingeholt.
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(2) |
Die
Zulassung zum Promotionsverfahren ist beim Dekanat des Fachbereichs
Biologie schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag soll innerhalb der
ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit erfolgen. Dem Antrag sind in
deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
1. |
ein Lebenslauf, der lückenlose Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält, |
2. |
die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit gemäß
Absatz 1 Nr. 1
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3. |
amtlich beglaubigte Kopien oder Übersetzungen der nach Absatz 1
Nr. 2 geforderten Hochschulzeugnisse.
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(3) |
Der
Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer
besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin / des Bewerbers
Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorsehen.
Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren
zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis
weiterer Studienleistungen, oder von der Teilnahme an einem
Promotionsstudiengang im Fachbereich Biologie sowie sonstiger
Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen,
abhängig machen.
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(4) |
Eine
Bewerberin / ein Bewerber wird zugelassen, wenn sie / er alle
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien
gemäß Absatz 1 Nr. 2 b), c) und d) können während des
Promotionsstudiums nachgeholt werden. Die Zulassung zum
Promotionsverfahren erfolgt insoweit unter Vorbehalt. |
(5) |
Auf
Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet die
Dekanin / der Dekan oder die Vertreterin / der Vertreter über die
Zulassung der Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Wird
die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin / dem Bewerber
schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der von der
Dekanin / vom Dekan oder der Vertreterin / dem Vertreter genannten
Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren erneut stellen." |
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4. |
§ 6 erhält folgende Fassung:
"Zulassung zur Promotionsprüfung |
(1) |
Zur Promotionsprüfung zugelassen werden kann nur, wer gemäß § 5 zum Promotionsverfahren zugelassen ist. |
(2) |
Das
in deutscher Sprache abzufassende Gesuch auf Zulassung zur
Promotionsprüfung hat die Bewerberin / der Bewerber schriftlich an die
Dekanin / den Dekan oder die Vertreterin / den Vertreter zu richten.
Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und die Angabe der
Betreuerin / des Betreuers gemäß § 2 Abs. 2, 3 enthalten. |
(3) |
Dem Gesuch sind beizufügen:
1. |
Acht
gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation im Sinne von § 2,
die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten
muss. |
2. |
Eine Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen
eines Verbrechens zu dem sie / er ihre / seine wissenschaftliche Qualifikation
missbraucht hat, verurteilt worden ist. |
3. |
Amtlich beglaubigte Kopien oder Übersetzungen der nach § 5 Abs. 1
geforderten Zeugnisse. |
4. |
Nachweis
über ein Promotionsstudium der Biologie an der Westfälischen
Wilhelms-Universität von mindestens zwei Semestern und ein von der
Betreuerin / dem Betreuer ausgestellter Nachweis über die Mitbetreuung
von Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 5 SWS. |
5. |
Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebenenfalls deren Ergebnisse. |
6. |
Eine
schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin / der Bewerber die
vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt
hat, dass sie / er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel
in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits
anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat (§ 2 Abs. 5). |
7. |
Sollte die Dissertation patentrechtlich relevante Ergebnisse enthalten, so ist dies anzuzeigen. |
8. |
Eine
Erklärung der Kandidatin / des Kandidaten, ob sie / er der Zulassung
von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt. Dabei gilt § 8 Abs. 6. |
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(4) |
Das
Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann von der Bewerberin /
vom Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die
Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht
gestellt. |
(5) |
Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind." |
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Die
vorstehende Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in
Kraft. |
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom
22. September 2003.
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Münster, den 16. Januar 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB
Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 16. Januar 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt |