2. Ordnung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Psychologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 19. September 1996
vom 17. Februar 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV.NW.S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003
(GV.NW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die
folgende Ordnung erlassen: |
Artikel I
Die
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss
Diplom-Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 19. September 1996, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom
21. März 2003, wird wie folgt geändert: |
1. § 16 Abs. 2 erhält unter dem 5. Aufzählungspunkt folgende neue Fassung: |
"Für jedes der beiden Schwerpunktfächer aus den Anwendungsfächern gemäß
§ 17 Abs. 2 Satz 1 die Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 1, Sätze 1,
2.1, 2.3 und 3 sowie die Leistungsnachweise für das jeweilige
Schwerpunktfach aus Satz 2.3." |
2. § 16 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: |
"(3a) Dem Antrag sind darüber hinaus hinzuzufügen: |
1. das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung, |
2. eine Bescheinigung über die berufspraktische Tätigkeit, |
3. Angaben über zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer, |
4. gegebenenfalls Angaben über ein nichtpsychologisches Zusatzfach. |
(3b) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß §
5 Abs. 9 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Zulassung ist
abzulehnen, wenn |
1. Die Unterlagen gemäß Abs. 1, 2 und 3a unvollständig sind oder |
2. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die
Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht
bestanden hat oder |
3. die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem schwebenden Verfahren
zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung für einen Studiengang mit dem
Hauptfach Psychologie an einer anderen Hochschule befindet. |
Die Zulassung darf darüber hinaus nur abgelehnt werden, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch
Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. Eine Ablehnung der
Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(3c) Die Kandidatin oder der Kandidat muss von der Zulassung bis zum
endgültigen Abschluss der Diplomprüfung im Diplom-Studiengang
Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
eingeschrieben sein."
|
Artikel II
Artikel
I, Ziffer 1 dieser Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in
Kraft. Artikel I, Ziffer 2 tritt zu Beginn des Wintersemesters 2006/07
in Kraft. |
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs
Psychologie und Sportwissenschaft vom 28.Januar 2004. |
Münster, den 17. Februar 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 17. Februar 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmid |