Ordnung für die Prüfung im weiterbildenden Studium
IMC-Executive
Program
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 27. Januar
2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. l des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März
2000 (GV. NW.S 190), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003 (GV.NW. S. 772), hat
die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung
erlassen: |
|
§ 1 |
|
|
§ 2 |
|
|
§ 3 |
|
|
§ 4 |
|
|
§ 5 |
|
|
§ 6 |
|
|
§ 7 |
|
|
§ 8 |
|
|
§ 9 |
|
|
§ 10 |
|
|
§ 11 |
|
|
§ 12 |
|
|
§ 13 |
|
|
§ 14 |
|
|
§ 15 |
|
|
|
|
§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der
Prüfung
(1) |
Das weiterbildende Studium im IMC Executive Program dient der
wissen-schaftlichen Vertiefung und der berufsbezogenen Ergänzung von
Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxisbezogene Lehrangebote und
Studienformen auf den Gebieten der orofacialen Medizin, insbesondere der
Chirurgie. Die Studierenden sollen vor allem den aktuellen Erkenntnisstand sowie
Kenntnisse der grundlegenden Methoden und neueren Entwicklungen der Chirurgie
erlernen. Das Studium verfolgt darüber hinaus das Ziel, den Studierenden die
Fähigkeit zum Lösen komplexer Problemstellungen und operativer Techniken zu
vermitteln. |
(2) |
Im Grundkurs werden den Studierenden allgemeinchirurgische
sowie mund-kiefer-gesichtschirurgische Grundlagen vermittelt. Jede/Jeder
Studierende nimmt darüber hinaus nach eigener Wahl an einem der Aufbaukurse
- Implantologie,
- Onkologie,
- Traumatologie
oder
- Fehlbildungen (Cranofaciale Anomalien, Dysgnathien und Lippen-,
Kiefer- und Gaumenspalten)
teil. In den Aufbaukursen werden spezielle
mund-kiefer-gesichtschirurgische Fachkenntnisse und chirurgische Techniken
vermittelt. |
(3) |
Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden,
inwieweit der Kandidat/die Kandidatin die in Absatz l genannten Ziele erreicht
hat und die Fähigkeit besitzt, die in der Theorie erworbenen Qualifikationen
selbstständig auf konkrete Problemstellungen anzuwenden. |
(4) |
Das Programm wird auch unter Beteiligung ausländischer
Wissenschaftler durchgeführt. |
§ 2
Hochschulgrad
Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die
Medizinische Fakultät den Grad eines Executive Master of oral medicine. Abhängig
von dem gewählten Aufbaukurs wird der Grad mit folgenden
Schwerpunktbezeichnungen verliehen:
- Bei Wahl des
Aufbaukurses Implantologie: in implantology - Bei Wahl des
Aufbaukurses Onkologie: in oncology - Bei Wahl des Aufbaukurses
Taumatologie: in traumatology - Bei Wahl des Aufbaukurses
Fehlbildungen: in malformations. |
§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau,
Studienumfang
Die Regelstudienzeit beträgt ein Jahr. Diese Zeit schließt
die Abschlussprüfung ein. Das Studium hat ein Volumen von insgesamt etwa 600
Stunden. Es gliedert sich nach Maßgabe des Anhangs in ein Web-basiertes
Grundstudium von 200 Stunden, ein Web-basiertes Aufbaustudium von 150 Stunden,
ein anatomisch-operatives Praktikum von 100 Stunden und ein klinisches Praktikum
von 150 Stunden jeweils inklusive
Lernkontrollen. |
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) |
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Medizinische Fakultät einen
Prüfungs-ausschuss, der aus drei hauptamtlich an der Westfälischen
Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen besteht. Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Rat bestimmt den Vorsitzenden / die
Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. |
(2) |
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungs-
und Verfahrensgesetzes. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der
Vorsitzenden übertragen. |
(3) |
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das International
Medical College Münster (IMC) der Medizinischen
Fakultät. |
§ 5
Prüfer und Beisitzer
(1) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/die Prüferinnen und
Beisitzer/ Beisitzerinnen. |
(2) |
Prüfer/Prüferinnen sind Professoren/Professorinnen und
habilitierte wissenschaft-liche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall
im Studiengang mitgewirkt haben. Beisitzer/Beisitzerin kann sein, wer eine
medizinische oder zahnmedizinische Approbation besitzt. Er/Sie soll promoviert
sein. |
§ 6
Versäumnis, Rücktritt,
Ordnungsverstoß
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt. |
(2) |
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem
Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss
benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird
dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin
festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen. |
(3) |
Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüflingsleistung als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen
prüfenden oder Aufsicht führenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Im
Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht
bestanden erklären. |
(4) |
Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann
durch die jeweilige prüfende oder Aufsicht führende Person - in der Regel nach
Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die
betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte
Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen. |
(5) |
Der Kandidat/Die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen
verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach den Absätzen l bis 4 sind dem
Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) |
Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. |
eine ärztliche oder zahnärztliche Approbation oder eine
vergleichbare von einer staatlichen Stelle anerkannte Qualifikation besitzt.
|
2. |
die Prüfung zum Executive Master of oral medicine nicht
endgültig nicht bestanden hat und hierüber eine entsprechende Erklärung
abgibt, |
3. |
am Weiterbildungsstudium IMC Executive Program teilgenommen
und in diesem Rahmen folgende Nachweise erworben hat:
3.1. |
Nachweise über die erfolgreiche Bearbeitung von vier
vorgegebenen Patientenstudien, |
3.2. |
den Nachweis über eine erfolgreich durchgeführte Präsentation
im Rahmen eines Seminars |
3.3. |
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs (Modul
1) sowie den drei Modulen des gewählten Aufbaukurses gemäß
Anhang. | | |
(2) |
Ist die Beibringung einer nach Absatz l erforderlichen
Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der
Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt
wird. |
(3) |
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss. Wird die Zulassung versagt, erteilt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist. |
§ 8
Umfang und Struktur der Prüfung
(1) |
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen: einer
Klausurarbeit, einer mündlichen Prüfung und einer
Abschlussarbeit. |
(2) |
In der Klausurarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin
nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
Sachverhalte des Pflichtstudiums darstellen, einschlägige Probleme des Faches
erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann. Die Dauer der Klausurarbeit ist
auf 5 Zeitstunden begrenzt. |
(3) |
In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin
nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des Fachgebiets nach Massgabe des
gewählten Aufbaukurses erkennt und spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner
festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein hinreichend breites
Grundlagenwissen verfügt. Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer im Beisein
eines Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Dauer der
mündlichen Prüfung beträgt etwa 20 bis 30 Minuten je Prüfling. |
(4) |
Gegenstand der Abschlussarbeit ist eine ausführliche
Falldarstellung mit entsprechenden Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
der einschlägigen Literatur. Mit der Abschlussarbeit soll der Kandidat/die
Kandidatin zeigen, dass er/sie auf der Grundlage seines/ihres persönlichen
beruflichen Erfahrungsbereichs selbstständig eine sinnvolle Verbindung zwischen
dem Studieninhalt und der beruflichen Praxis herstellen kann. Die Betreuung der
Abschlussarbeit kann von jedem am IMC Executive Program beteiligten Prüfer der
Universität Münster übernommen werden. Der Kandidat/die Kandidatin kann einen
Prüfer ohne Rechtsanspruch vorschlagen. Das Thema ist mit dem jeweiligen Prüfer
abzustimmen. Die Bearbeitungsdauer begträgt 12 Wochen. Das Thema ist so zu
formulieren, dass das Projekt innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden
kann. Eine einmalige Verlängerung um bis zu 6 Wochen ist auf Antrag möglich. Der
Umfang der Abschluss-Hausarbeit ist auf 30 Seiten begrenzt. |
(5) |
Die Klausurarbeit und die Abschlussarbeit sind von zwei
Prüfern zu bewerten. Die Note wird als arithmetisches Mittel der beiden
Bewertungen gebildet. Für die Zuordnung einer Notenstufe gilt § 11 Absatz 4
entsprechend. |
(6) |
Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ärztliches Zeugnis
glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in
einer anderen Form zu erbringen. |
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) |
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern bewertet. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung |
2,0 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt |
3,0 |
= |
beriedigend |
= |
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen
entspricht |
4,0 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
entspricht |
5,0 |
= |
mangelhaft |
= |
eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt | |
(2) |
Zur differenzierenden Bewertung von Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet
werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. |
(3) |
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei
Prüfungsteilleistungen gemäß § 8 Abs. l wenigstens die Note "ausreichend" (4,0)
erzielt worden ist. |
(4) |
Aus den in den einzelnen Prüfungsleistungen erzielten Noten
wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote geht die Note der
Klausurarbeit mit einem Gewicht von 40 %, die Note aus der mündlichen Prüfung
mit 30 % und die Note für die Abschluss-Hausarbeit mit einem Gewicht von 30 %
ein. Die gesamtnote einer Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt |
|
bis 1,5 |
|
sehr gut |
bei einem Durchschnitt |
|
über 1,5 bis 2,5 |
|
gut |
bei einem Durchschnitt |
|
über 2,5 bis 3,5 |
|
befriedigend |
bei einem Durchschnitt |
|
bis 4,0 |
|
ausreichend | |
(5) |
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen soll
innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen abgeschlossen sein. Das Ergebnis der
mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin unmittelbar im Anschluss
an die Prüfung mitgeteilt. |
(6) |
Über nicht bestandene Prüfungsleistungen erteilt der
Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. |
§ 10
Wiederholung von
Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüflingsleistungen können auf
Antrag einmal wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung im Wiederholungsfall
nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht
bestanden. |
§ 11
Zeugnis und Urkunde
(1) |
Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis
ausgestellt, das die Noten für die Klausurarbeit, die mündliche Prüfung und die
Abschluss-Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Auf dem Zeugnis ist außerdem
das Thema der Prüfungs-Hausarbeit zu vermerken. Das Zeugnis wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. |
(2) |
Zusammen mit dem Zeugnis erhält der Kandidat/die Kandidatin
eine Urkunde, mit welcher die Medizinische Fakultät den akademischen Grad eines
Executive Master of oral medicine mit folgenden Schwerpunktbezeichnungen: -
Bei Wahl des Aufbaukurses Implantologie: in implantology - Bei Wahl des
Aufbaukurses Onkologie: in oncology - Bei Wahl des Aufbaukurses
Taumatologie: in traumatology - Bei Wahl des Aufbaukurses Fehlbildungen:
in malformations. verleiht. Die Urkunde wird vom Dekan der Medizinischen
Fakultät unterzeichnet; sie trägt das Siegel der Fakultät.
|
§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat/die
Kandidatin auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines
Monats nach Abschluss des Verfahrens beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu stellen. |
§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
(1) |
Täuschte der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung und
wird das erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären. |
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt,
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die
Rechtsfolgen. |
(3) |
Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. |
(4) |
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz l und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen. |
§ 14
Aberkennung des akademischen
Grades
Der akademische Grad Executive Master of oral medicine ist
abzuerkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist. Er kann aberkannt werden,wenn wesentliche Voraussetzungen
für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die
Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Medizinischen
Fakultät. |
§ 15
Inkrafttreten und
Veröffentlichung
(1) |
Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2003 in
Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium von diesem Tag an
aufnehmen. |
(2) |
Die Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.
|
Anlage im PDF-Format
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der
Medizinischen Fakultät vom 29. April
2003. |
Münster, den 27. Januar 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der
Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.
Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit
verkündet.
|
Münster, den 27. Januar 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt |