An- und Abmeldungen
Anmeldungen
Eine Anleitung für Anmeldungen und vieles mehr in QISPOS können Sie hier finden.
Informationen zu Anmeldungen im neuen Campus-Management-System SAP SLcM finden Sie hier.
Die zentrale elektronische An- und Abmeldephase (via QISPOS oder SAP SLcM) sowie die vom Prüfungsamt I organisierten Modulabschlussprüfungen finden Sie in der Kategorie Fristen & Termine.
Die Anmeldungen in den elektronischen Anmeldesystemen umfassen auch die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen.
Bitte beachten Sie aber, dass es in verschiedenen Fächern Teilnehmerbeschränkungen für einzelne Veranstaltungen und damit gesonderte Zulassungsverfahren (über LSF oder Aushanglisten) gibt.Achten Sie bitte auf Informationen in den Kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der Fächer und entsprechende Aushänge!
Nach der Teilnahme an LSF-Auswahlverfahren oder anderen Auswahlverfahren ist eine gesonderte Anmeldung über QISPOS oder SAP SLcM notwendig.Haben Sie noch angemeldete Leistungen aus vergangenen Semestern in QISPOS oder SAP SLcM aufgeführt, diese aber nicht bestanden bzw. nicht belegt, so müssen die Veranstaltungen noch während der aktuellen Anmeldephase von den Lehrenden verbucht werden. Erst dann ist eine elektronische Neuanmeldung für die jeweilige Prüfungsnummer möglich. Eine elektronische Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an allen Studien- und Prüfungsleistungen.
Informationen zu eventuellen Notenverbesserungsversuchen finden Sie unter den Hinweisen zum Anmeldeverfahren, für den Bachelor hier und für den Master hier.
Abmeldungen und Rücktritte
Nur während des elektronischen Anmeldezeitraums können sich Studierende ohne Angabe von Gründen von prüfungsrelevanten Leistungen in QISPOS oder SAP SLcM an- und abmelden. Die An- und Abmeldezeiten werden zentral bekannt gegeben.
Rücktritt von Leistungen
Die Prüfungsordnungen der Universität Münster sehen vor, dass Studierende von einer Prüfungsleistung, zu der sie sich angemeldet haben, aus „triftigem Grund“ wieder zurücktreten können, wenn sich nach Ablauf der An- und Abmeldefrist herausstellt, dass die*der Studierende an der entsprechenden Prüfung nicht teilnehmen kann. Folge eines solchen Rücktritts aus „triftigem Grund“ ist, dass die*der Studierende so behandelt wird, als habe sie*er sich für die betreffende Prüfungsleistung gar nicht angemeldet. Liegt hingegen kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt vor, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Um eine Gleichbehandlung aller Studierenden zu gewährleisten, werden im Folgenden die für einen Rücktritt in Betracht kommenden „triftigen Gründe“ genannt und deren Handhabung erläutert.
Als „triftige Gründe“ für einen Rücktritt von einer Prüfungsleistung kommen insbesondere in Betracht:
- Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (auch gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Schwangerschaft)
- Pflege oder Versorgung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerade Linie Verwandten (Kinder, Eltern) oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese pflege- oder versorgungsbedürftig sind
- Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit
- Todesfälle von nahen Angehörigen
- Studiengangwechsel / Fachwechsel
- Studienortwechsel
- Überschneidung von Prüfungsterminen
- Gründe, die sich unter dem Oberbegriff „Höhere Gewalt“ zusammenfassen lassen (z.B. nicht vorhergesagtes Glatteis, längerer Stau nach Unfall etc.).
Kein „triftiger Grund“ für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist z.B. die nicht ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung oder der nach Ablauf der An- und Abmeldefrist entstandene Wunsch der/des Studierenden, die betreffende Prüfung doch lieber erst im kommenden Semester zu absolvieren.
Ein Rücktritt aus „triftigem Grund“ kann nur dann anerkannt werden, wenn er „unverzüglich“ (das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich) im zuständigen Prüfungsamt
a) angezeigt und
b) glaubhaft gemacht wird.Die Glaubhaftmachung erfolgt im Fall der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit durch die Einreichung eines/r ärztlichen Attests/Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift sowie dem Abmeldeformular. Auf eine elektronisch an die Krankenkasse übermittelte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat das Prüfungsamt I keinen Zugriff. Lassen Sie sich beim Arzt bitte eine Bescheinigung mit Unterschrift und Stempel ausstellen. Sie können diese jedoch eingescannt an das Prüfungsamt übermitteln.
Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann ohne schuldhaftes Zögern, wenn das Attest mit dem Abmeldeformular spätestens am Tag nach der Säumnis entweder eingescannt per Email an die zuständigen Sachbearbeitung geschickt, durch eine beauftragte Vertretung abgegeben oder postalisch versendet wird (Datum des Poststempels). Eine spätere Abgabe bzw. ein späteres Versenden des Attestes muss telefonisch angezeigt worden sein. Ein späteres Einreichen von Attesten ohne telefonische Vorankündigung ist andernfalls nur noch mit dem Nachweis möglich, dass die Verzögerung nicht schuldhaft erfolgte (längerer Krankenhausaufenthalt mit Bewusstlosigkeit etc.).
Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf einen leserlichen Poststempel!Das Attest muss spätestens am Tag der Prüfung, mit begründetem Nachweis maximal einen Tag nach der versäumten Prüfung, ausgestellt worden sein. Atteste, die nachträglich eine Prüfungsunfähigkeit für die Vergangenheit ausweisen, können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Rücktritt verbindlich ist und nachträglich nicht korrigiert oder zurückgezogen werden kann.
Rücknahme von Prüfungsleistungen und Klausuren
Weitere Informationen zu den Abmeldefristen finden Sie in der Rubrik Fristen & Termine.