• Eigenständigkeitserklärung

    Hier stellen wir Ihnen einen Vordruck für die Eigenständigkeitserklärung bereit, den Sie nutzen können für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten:

    Vordruck: Eigenständigkeiteserklärung (deutsch)
    Vordruck: Eigenständigkeitserklärung (englisch)
    Da die Abschlussarbeiten in gedruckter Form und die Plagiatserklärung mit ihnen einzureichen sind, sollte die Erklärung bei allen Abschlussarbeiten ebenfalls in gedruckter und händisch unterschriebener Form eingereicht werden.

    Beachten Sie aber bitte, dass es an Ihrem Fachbereich eigene Regeln geben kann, die über die in der verlinkten Vorlage genannten Aspekte hinausgehen können (s. unten). Fragen Sie bei Unsicherheiten immer Ihre Prüfenden, welche Eigenständigkeitserklärung Sie verwenden sollen! Die in der verlinkten Erklärung genannten Aspekte müssen allerdings Bestandteil jeder Eigenständigkeitserklärung sein.

  • Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI)

    Es gibt an der Universität Münster keine zentrale Vorgabe, wann der Gebrauch von textgenerierender KI akzeptabel oder nicht erlaubt ist. Die Fächerkulturen sind dafür zu verschieden und setzen sich auf unterschiedlichen Wegen und in unterschiedlichen Geschwindigkeiten mit der Nutzung von textgenerierender KI auseinander. Weitere Hinweise finden Sie auf dieser Homepage der Universität Münster zu Chancen und Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI).

    Folgende Fachbereiche und Lehreinheiten stellen bereits eigene Informationen zum Umgang mit KI bereit:

     FB 06: Umgang mit KI

     FB 07, Lehreinheit Psychologie: Handreichung zum Umgang mit KI und Eigenständigkeitserklärung

    Fragen Sie bei Unsicherheiten immer Ihre Prüfenden, welche Eigenständigkeitserklärung Sie verwenden sollen! Die in den oben verlinkten Vordrucken genannten Aspekte müssen allerdings Bestandteil jeder Eigenständigkeitserklärung sein.

  • Plagiatsverfahren

    Jeder Plagiatsverdacht ist von den Lehrenden im Prüfungsamt anzuzeigen und wird in der Prüfungsakte des/der Studierenden vermerkt. Die Prüfer*innen dokumentieren den Umfang und das Ausmaß des Plagiats in der Plagiatsanzeige. Die Plagiatsanzeige wird dann dem Prüfling zur Verfügung gestellt, sodass er/sie dazu eine Stellungnahme einreichen kann (nicht: muss). Diese Stellungnahme wird wiederum an die/den Prüfer*in weitergleitet mit der Bitte, abschließend zu entscheiden, ob der Verdacht der Täuschung durch die Stellungnahme außer Kraft gesetzt wurde oder nicht.

    In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine Bewertung mit 5,0 aufgrund von Täuschung andere Rechtsfolgen hat als eine Bewertung mit 5,0 aufgrund von schlechtem wissenschaftlichen Arbeiten. Die Täuschung kann in schwerwiegenden Fällen zur Exmatrikulation und/oder zum endgültigen Nicht-Bestehen des (Teil-)Studiengangs führen. Über diese würde das Dekanat oder der Prüfungsausschuss entscheiden. Wird eine Leistung aufgrund einer Täuschung mit 5,0 bewertet, so handelt es sich hier um keine Bewertung im eigentlichen Sinne, sondern durch eine in der Prüfungsordnung definierte Sanktion, im Rahmen derer Prüfende keinen Ermessensspielraum haben. Aus diesem Grund sieht der Rechtsweg in einem solchen Verfahren keine Möglichkeit des Widerspruchs vor, sondern es muss direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Folgendes Formular kann (nicht: muss) von den Prüfer*innen genutzt werden zur Anzeige eines Plagiatsverdachts:

    Anzeige Plagiatsverdacht

    Lehrende finden weitergehende Informationen zu Plagiaten zudem hier:

    Intranet zu Täuschungen