Schlagwort-Archive: Urheberrecht

Open Access: das Urheberrecht

Die jüngste Meldung der ULB zur Internationalen Open Access-Woche:

„Open-Access-Publikationen sind in gleicher Weise wie gedruckte Publikationen urheberrechtlich geschützt!
Nach deutschem Recht kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Der/die Urheber*in kann aber z. B. einem Verlag Verwertungsrechte gewähren.
Autor*innen sollten dabei darauf achten, im Vertrag nicht das sogenannte ausschließliche, sondern immer nur ein einfaches Nutzungsrecht abzutreten: Nur so bleibt gewährleistet, dass sie weiterhin über die Verwertung ihrer Publikation bestimmen dürfen.
Bitte lesen Sie daher Veröffentlichungsverträge sehr aufmerksam und holen Sie sich Rat ein, wenn Sie z. B. einen Passus nicht verstehen oder sich nicht sicher sind, welche Rechte sie abtreten und welche Sie behalten!

Bei einer Open-Access-Publikation können Nutzungsrechte z. B. durch die international verbreiteten Creative-Commons-Lizenzen (CC) definiert werden. Die Lizenzen CC-BY („Namensnennung des Urhebers“) und CC-BY-SA („Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen“) werden dem Open-Access-Gedanken am besten gerecht.“

Grafik © CC

 

Digitale Hochschule NRW: Online-Rechtsinformationszentrum

Über die Digitale Hochschule NRW widmen sich 42 Hochschulen aus NRW sowie das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen dem Thema der digitalen Transformation. Für das Online-Landesportal für Studium und Lehre ist dementsprechend eine Rechtsinformationsstelle aufgebaut worden, an die Lehrende und Studierende der Hochschulen in NRW ihre rechtlichen Fragen unmittelbar richten können und von der sie Auskunft erhalten.

„Das „Rechtsinformationszentrum“ ist ein von der DH.NRW gefördertes Programm unter dem Dach des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) in Münster. Zweck des Zentrums ist die Beantwortung von rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Online-Lehre entstehen. Hier können sich Lehrende und Studierende mit Fragestellungen direkt an das Informationszentrum wenden. Durch die Bereitstellung zahlreicher Informationsmaterialien werden neben der Beantwortung von Anfragen die lokalen Beratungseinrichtungen an den Hochschulen unterstützt. Außerdem finden Informationsveranstaltungen, Schulungen und Webinare zu ausgewählten Rechtsthemen statt. Themenschwerpunkte stellen insbesondere das Urheber-, Datenschutz-, Medien- und Prüfungsrecht dar. Durch dieses Konzept des Rechtsinformationszentrums soll die digitale Lehre juristisch gefördert und unterstützt und sollen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.“

Komplette Meldung des ITM nebst weiterführenden Links hier.

 

Grafik © Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW   

Open Science: Verlagskooperation mit ResearchGate

Buchreport meldet: „Die Verlage Springer Nature, Cambridge University Press und Thieme haben mit dem Forschernetzwerk ResearchGate eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, um das Teilen von Artikeln über die wissenschaftliche Kollaborationsplattform so zu gestalten, dass die Rechte von Autoren und Verlagen geschützt bleiben.“

ResearchGate ist eine der größten Networking-Plattformen für Forscher und Akademiker aus allen Bereichen der Wissenschaft. Die wesentlichen Punkte der getroffenen Vereinbarung sind:

  • ResearchGate und die beteiligten Verlage werden bei der Aufklärung der Nutzer über ihre Rechte in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zusammenarbeiten, indem sie den Nutzern ausführlichere und bessere Informationen darüber liefern, wie und wann sie ihre Artikel im Netzwerk veröffentlichen können.
  • ResearchGate wird urheberrechtsverletzende Inhalte  weiterhin unverzüglich von der Plattform entfernen, wenn die Verlage dies melden.
  • Verlage erhalten einen besseren Überblick darüber wie  Inhalte, die ursprünglich in ihren wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht wurden, auf der ResearchGate-Plattform genutzt werden.

Ein Artikel auf OER (Open Educational Resources) von Thomas Seltmann und Sebastian Horlacher informiert über die urheberrechtlichen Hintergründe zu den vorhergegangenen Auseinandersetzungen von Verlagen und ResearchGate.

Logo © ResearchGate

Zweitveröffentlichungsrecht im Urheberrecht

In ihrer ersten Pressemitteilung des Jahres ruft das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zum öffentlichen Protest gegen die Diskriminierung der Hochschulforschung im Urheberrechtsgesetz auf. Konkret geht es um den neuen Absatz 4 des §38 des Urheberrechtsgesetzes, der seit Anfang 2014 Gültigkeit hat und das Zweitveröffentlichungsrecht betrifft.

In der Begründung zu dieser Norm wird die Einschränkung dieses Rechtes deutlich: „Dies [das neue Zweitveröffentlichungsrecht] umfasst Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist.”

Vor diesem Hintergrund hat das Aktionsbündnis gegen die Diskriminierung der Hochschulforschung im Urheberrecht eine Petition bei openPetition eingestellt: „Dieser Protest kann von allen unterzeichnet werden, die ein umfassendes und nicht-diskriminierendes Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und einen raschen und freizügigen Zugriff zum Wissen, vor allem zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen haben, einfordern.“

Foto: Institute for Science Networking Oldenburg

Mitschnitte im Hörsaal: Twittern erlaubt, Filmen verboten

Jonas Krumbein berichtet unter dem Titel Mitschnitte im Hörsaal: Twittern erlaubt, Filmen verboten im Berliner Tagesspiegel von heute über Studenten, die Probleme bekommen haben, weil sie das Urheberrecht nicht beachtet hatten.

Und das geht schnell:

  • Video-/Audiomitschnitt/Übertragen von Skypen von Vorlesungen: Verboten!
  • Übertragen von Vorlesungen per Skype: Verboten!
  • Abfotografieren von in der Vorlesung benutzten Folien:
    Verboten!
  • Vorlesungskripte oder -Handouts veröffentlichen: Verboten!
  • Die Vorlesung mitschreiben: Erlaubt
  • Zitate aus der Vorlesung twittern: Erlaubt
  • Vorlesungsskript für die kranke Kommilitonin kopieren: Erlaubt

Der Tagesspiegel:

Gerade beim Mitschneiden, Übertragen und Veröffentlichen von Vorlesungen müssten Studenten nicht nur das Urheberrecht beachten. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu verletzen, sei eine Straftat. Verstöße ahndet der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen.

Wenn man eines der verbotenen Dinge tun möchte, muß man auf jeden Fall den Dozenten um Erlaubnis fragen. Manchmal bewahrt einen aber auch das nicht vor Strafe, wenn der Dozent selber urheberrechtlich geschütztes Material verwendet hat, wie z.B. Abbildungen aus Büchern. Diese dürfen zwar laut Schrankenregelung §52a des Urheberrechts (auch ohne Erlaubnis des Buchautors) einem beschränkten Kreis zu Zwecken der Wissenschaft und Lehre zugänglich gemacht, aber eben nicht öffentlich ins Internet gestellt werden.

Die häufigsten Urheberrechtsverstöße finden Sie in dem Podcast Urheberrecht in der Vorlesung

24.4.: Vortrag „Einführung in das Urheberrecht“

Einführung in das Urheberrecht für Studierende & (Nicht-)Wissenschaftler/innen

Ass. Jur. Matthias Försterling vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht erläutert in obigem Vortrag verständlich und praxisnah die Grundlagen des Urheberrechts. Es geht u.a. darum, wer und was geschützt ist, wie man sich gegen die Verletzung der eigenen Rechte wehren kann und wie man mit eigenen Werken Geld verdient.

Termin: Mittwoch, den 24.4.13 von 18:15-19:45 Uhr
Ort: Hörsaal H3, Hörsaalgebäude Schlossplatz 46
Einschätzung: Empfehlenswert

Die Veranstaltung ist übrigens kostenlos.

[via ZB Chem News]

Abmahnfalle Fotos: 8 Regeln zur Veröffentlichung von Bildern im Internet


Foto: gemeinfrei (public domain) laut Wikimedia Commons

Holger Bleich und Joerg Heidrich, die bekannten Rechtsspezialisten des c’t Magazins, haben unter dem Titel Fotofallen: Juristische Klippen bei der Veröffentlichung von Bildern im Web ein äußerst lesenswerte Anleitung zur rechtlichen Seite der Veröffentlichung von Bildern im Internet geschrieben. In der Hauptsache geht es darum, die (manchmal engen und oft unbekannten) Grenzen des Urheberrechts zu beachten und damit kostspielige Abmahnverfahren zu vermeiden.

Das Risiko eines Abmahnverfahrens mit u.U. vierstelligen Schadenssummen betrifft beileibe nicht nur Webmaster oder Hobby-Webmaster, sondern jederman, der z.B. via Facebook, Flickr, Picasa oder Twitter Bilder hochlädt und so im Internet öffentlich – d.h. einem größeren Personenkreis – zugänglich macht. Das kann auch ein Freundeskreis sein.

  1. Prüfung: Gleich ob es sich um selbst gemachte oder im Internet gefundene Fotos handelt: Jede Veröffentlichung erfordert eine genaue Prüfung des jeweiligen (Rechts)Sachverhaltes.
  2. Urheberrecht: Jedes, aber auch wirklich jedes Bild (und sei es – laut c’t – „ein verwackelter Urlaubsschnappschuss“) ist automatisch rechtlich geschützt, d.h. der Fotograf hat als Urheber das volle Recht an seinem Schnappschuß und entscheidet ganz alleine darüber, wo und wie es veröffentlicht wird. Jeder, der dieses Foto nutzt, muß sich dem diesbzgl. Willen des Fotografen unterwerfen. Nutzt er das Foto entgegen oder in Unkenntnis des Fotografenwillens, muß er sich nicht wundern, wenn ihn die volle Härte des Gesetzes (bzw. des Abmahnwesens) trifft.
  3. Namensnennung: Wenn der Fotograf das Bild ins Internet stellt mit den Zusatz, dass es frei genutzt werden kann (meist als Creative Commons Lizenz wie z.B. in Wikimedia Commons), müssen Urheber und Lizenz genannt werden. Beispiel siehe Kardiotokograf unten.
  4. Lizenzerwerb: Wenn der Zusatz fehlt, dass ein Bild frei genutzt werden kann, muss der Urheber ausfindig gemacht und das Recht zur Veröffentlichung erbeten oder erkauft werden.
  5. Öffentliche Gebäude: Auch für selbst gemachte Fotos gelten diverse Einschränkungen: So können öffentliche Gebäude (wie z.B. der Eiffelturm bei Nacht oder das Atomium in Brüssel) unter einem Urheberrechtsschutz stehen, das ein Fotografieren zwar erlaubt, nicht aber die Weiterverbreitung. Das Foto „trägt“ dann das Urheberrecht der Eiffelturm-Vermarktungsgesellschaft und muss wie unter (4) behandelt werden.
  6. Das Recht am eigenen Bild: Jede Person, die auf einem Bild zu erkennen ist, muß der Veröffentlichung (im Internet) zugestimmt haben. Da die Beweislast beim Fotografen (dem Veröffentlicher) liegt, empfiehlt c’t eine schriftliche Erklärung aller fotografierten Personen einzuholen. Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte, Gruppenaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen oder wenn jemand bei einer Aufnahme des Prinzipalmarktes „halt im Bild rumsteht“. Die Personen dürfen jedoch nicht klar zu erkennen sein.
  7. Panoramafreiheit: In Deutschland dürfen öffentliche Gebäude unter bestimmten Bedingungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers fotografiert werden. Diese Freiheit endet sobald man sich nicht mehr im öffentlichen Raum befindet, sondern auf Privatbesitz. So können z.B. die in einem Zoo gemachten Bilder nicht ohne weiteres veröffentlicht werden, sondern benötigten u.U. die Erlaubnis der Zoodirektion.
  8. Lizenzgebühren: Für privat verwendete Fotos gelten im Prinzip die gleichen Gesetze wie für kommerziell verwendete, nur dass man eventuell vom Rechteinhaber nicht so stark oder gar nicht zur Kasse gebeten wird.


Kardiotokograf. Foto: (c) CC-BY-SA Martin Hawlisch / Wikimedia Commons

Die Autoren raten zusammenfassend:

Meiden Sie Bildmaterial aus unbekannter Quelle. Beziehen Sie fremde Bilder wann immer möglich aus seriösen Quellen, also etwa von den genannten etablieren Stock-Photo-Agenturen. Um dubiose Angebote, die ihre Fotos oder Grafiken als „royalty free“ und kostenlos anpreisen, sollten Sie einen großen Bogen machen. Dahinter verbergen sich oft Abzocker, die Sie im Nachhinein zur Kasse bitten wollen. Gewöhnen Sie sich an, unter jede verwendete Abbildung einen Copyright- oder Quellenhinweis zu platzieren.

Wenn Sie diese Punkte beachten, sollten Sie hoffentlich nicht Opfer einer Abmahnung werden. Wenn doch, finden Sie im zitierten c’t Artikel und bei Wikipedia weiterführende Informationen.