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49 Nature-Journals permit sharing a read-only version of full-text subscription articles

Macmillan Science & Education, der Mutterkonzern der NPG (Nature Publishing Group), liess in der vergangenen Woche verlautbarten, dass Abonnenten von Zeitschriften wie Nature, Nature Genetics, Nature Medicine und 46 weiteren Nature-Titeln (PDF) ab sofort beliebigen, interessierten Personen Zugriff auf schreibgeschützte Versionen einzelner Artikel ermöglichen dürfen.


Klickt man nun in einem Nature-Zeitschriftenartikel auf „PDF“, erscheint – als Subskribent – die Auswahlmöglichkeit zwischen einem „normalen“ PDF und dem read-only PDF auf readcube.

Via Readcube wird ein read-only Artikel bereitgestellt, dessen Link man mit seinen Kollegen teilen kann.

Das Teilen von Artikeln ist nur für den persönlichen nicht-kommerziellen Gebrauch erlaubt. Diese Artikel können mit Anmerkungen versehen, aber nicht heruntergeladen werden – ausser man hat readcube installiert: Ein freier PDF-Reader für Mac, Windows und Tablets, der es ermöglicht, den Artikel read-only abzuspeichern.

Weitere Informationen:

  • Non-subscribers cannot access or view subscription articles directly on nature.com. There is no change to this.
  • We are allowing individuals who have subscription access to allow other individuals (subscribers and non-subscribers) to view single articles.
  • Subscribers may generate a sharable link, which they can share with others for non-commercial, personal use. The link goes to a read only version of that article.
  • This is subscription content and is only accessible via read-only links.
  • Articles that are shared are still subject to copyright and cannot be reproduced or shared in ways that are not permitted by the copyright holder. NPG’s new policy provides a very specific but limited way for sharing to be possible in certain circumstances. This is therefore wholly different from Open Access.

Foto: NPG, Screenshot der Webseite

Abmahnfalle Fotos: 8 Regeln zur Veröffentlichung von Bildern im Internet


Foto: gemeinfrei (public domain) laut Wikimedia Commons

Holger Bleich und Joerg Heidrich, die bekannten Rechtsspezialisten des c’t Magazins, haben unter dem Titel Fotofallen: Juristische Klippen bei der Veröffentlichung von Bildern im Web ein äußerst lesenswerte Anleitung zur rechtlichen Seite der Veröffentlichung von Bildern im Internet geschrieben. In der Hauptsache geht es darum, die (manchmal engen und oft unbekannten) Grenzen des Urheberrechts zu beachten und damit kostspielige Abmahnverfahren zu vermeiden.

Das Risiko eines Abmahnverfahrens mit u.U. vierstelligen Schadenssummen betrifft beileibe nicht nur Webmaster oder Hobby-Webmaster, sondern jederman, der z.B. via Facebook, Flickr, Picasa oder Twitter Bilder hochlädt und so im Internet öffentlich – d.h. einem größeren Personenkreis – zugänglich macht. Das kann auch ein Freundeskreis sein.

  1. Prüfung: Gleich ob es sich um selbst gemachte oder im Internet gefundene Fotos handelt: Jede Veröffentlichung erfordert eine genaue Prüfung des jeweiligen (Rechts)Sachverhaltes.
  2. Urheberrecht: Jedes, aber auch wirklich jedes Bild (und sei es – laut c’t – „ein verwackelter Urlaubsschnappschuss“) ist automatisch rechtlich geschützt, d.h. der Fotograf hat als Urheber das volle Recht an seinem Schnappschuß und entscheidet ganz alleine darüber, wo und wie es veröffentlicht wird. Jeder, der dieses Foto nutzt, muß sich dem diesbzgl. Willen des Fotografen unterwerfen. Nutzt er das Foto entgegen oder in Unkenntnis des Fotografenwillens, muß er sich nicht wundern, wenn ihn die volle Härte des Gesetzes (bzw. des Abmahnwesens) trifft.
  3. Namensnennung: Wenn der Fotograf das Bild ins Internet stellt mit den Zusatz, dass es frei genutzt werden kann (meist als Creative Commons Lizenz wie z.B. in Wikimedia Commons), müssen Urheber und Lizenz genannt werden. Beispiel siehe Kardiotokograf unten.
  4. Lizenzerwerb: Wenn der Zusatz fehlt, dass ein Bild frei genutzt werden kann, muss der Urheber ausfindig gemacht und das Recht zur Veröffentlichung erbeten oder erkauft werden.
  5. Öffentliche Gebäude: Auch für selbst gemachte Fotos gelten diverse Einschränkungen: So können öffentliche Gebäude (wie z.B. der Eiffelturm bei Nacht oder das Atomium in Brüssel) unter einem Urheberrechtsschutz stehen, das ein Fotografieren zwar erlaubt, nicht aber die Weiterverbreitung. Das Foto „trägt“ dann das Urheberrecht der Eiffelturm-Vermarktungsgesellschaft und muss wie unter (4) behandelt werden.
  6. Das Recht am eigenen Bild: Jede Person, die auf einem Bild zu erkennen ist, muß der Veröffentlichung (im Internet) zugestimmt haben. Da die Beweislast beim Fotografen (dem Veröffentlicher) liegt, empfiehlt c’t eine schriftliche Erklärung aller fotografierten Personen einzuholen. Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte, Gruppenaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen oder wenn jemand bei einer Aufnahme des Prinzipalmarktes „halt im Bild rumsteht“. Die Personen dürfen jedoch nicht klar zu erkennen sein.
  7. Panoramafreiheit: In Deutschland dürfen öffentliche Gebäude unter bestimmten Bedingungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers fotografiert werden. Diese Freiheit endet sobald man sich nicht mehr im öffentlichen Raum befindet, sondern auf Privatbesitz. So können z.B. die in einem Zoo gemachten Bilder nicht ohne weiteres veröffentlicht werden, sondern benötigten u.U. die Erlaubnis der Zoodirektion.
  8. Lizenzgebühren: Für privat verwendete Fotos gelten im Prinzip die gleichen Gesetze wie für kommerziell verwendete, nur dass man eventuell vom Rechteinhaber nicht so stark oder gar nicht zur Kasse gebeten wird.


Kardiotokograf. Foto: (c) CC-BY-SA Martin Hawlisch / Wikimedia Commons

Die Autoren raten zusammenfassend:

Meiden Sie Bildmaterial aus unbekannter Quelle. Beziehen Sie fremde Bilder wann immer möglich aus seriösen Quellen, also etwa von den genannten etablieren Stock-Photo-Agenturen. Um dubiose Angebote, die ihre Fotos oder Grafiken als „royalty free“ und kostenlos anpreisen, sollten Sie einen großen Bogen machen. Dahinter verbergen sich oft Abzocker, die Sie im Nachhinein zur Kasse bitten wollen. Gewöhnen Sie sich an, unter jede verwendete Abbildung einen Copyright- oder Quellenhinweis zu platzieren.

Wenn Sie diese Punkte beachten, sollten Sie hoffentlich nicht Opfer einer Abmahnung werden. Wenn doch, finden Sie im zitierten c’t Artikel und bei Wikipedia weiterführende Informationen.

Neue Chance: Grünbuch der EU-Kommission zu Urheberrechtsgesetz

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Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Datum 16. Juli 2008 ein neues Grünbuch vorgelegt: „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft„. Das Grünbuch soll eine Diskussion in Gang bringen, „in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, am besten online verbreitet werden können“. Die Kommission hat im Grünbuch 25 Fragen formuliert und alle Interessengruppen aufgefordert, bis spätestens 30.11.2008 dazu bzw. zum Grünbuch insgesamt Stellung zu beziehen.
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Nehmen Sie die Gelegenheit wahr, in Ihrer Standesvertretung und Fachgesellschaft für eine Stellungnahme für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu werben. Dies ist umso wichtiger, als die entsprechenden Regulierungen im deutschen Urheberrecht sehr stark und sehr restriktiv durch die Vorgaben der jeweiligen EU-Richtlinie bestimmt werden. Wenn in Deutschland das Urheberrecht tatsächlich im Rahmen des ausstehenden „Dritten Korbs“ bildungs- und wissenschaftsfreundlich gestaltet werden soll, dann wird man jetzt an den notwendigen Verbesserungen auf der Ebene der EU mitarbeiten müssen. [Urheberrechtsbündnis]

Hierdurch könnte sich Änderungsbedarf bezüglich der für Bildung und Wissenschaft fatalen §§ 52b und 53a des deutschen Urheberrechts ergeben, die zum einen die Benutzung digitaler Bibliotheksbestände stark beschränken und zum andern die elektronische Dokumentlieferung, z.B. durch subito, derzeit kaum möglich machen.

Antworten und Stellungnahmen zu allen oder einem Teil der behandelten Themen sollten bis zum 30. November 2008 gerichtet werden an: markt-d1@ec.europa.eu.

Fragen und Antworten: Zweitveröffentlichung

Frage:
Ich habe gerade einen wissenschaftlichen Aufsatz publiziert und möchte diesen auf meiner Institutshomepage zum Download anbieten. Ist das erlaubt?

Antwort:
Nach einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Aufsatz gilt für die Zweitveröffentlichung von Zeitschriftenaufsätzen in Deutschland:

Das deutsche Recht besagt: Eine Zweitverwertung ist generell zulässig bei Aufsätzen, die vor 1993 publiziert wurden; bei Aufsätzen, die nach 1993 publiziert worden sind, ist sie vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen erst ein Jahr nach dem Erscheinen zulässig.

Wie sieht dies praktisch aus? Solange wie die Copyright-Notiz, die man bei der Abgabe eines Artikels unterschrieben hat, die Zweitverwertung nicht ausdrücklich verbietet, kann man seinen Artikel ein Jahr nach der Erstveröffentlichung auf jeden Fall als Manuskript, ev. aber auch als eingescanntes Verlags-PDF auf seiner Homepage anbieten oder in ein institutionelles Archiv einstellen wie z.B. das Münsteraner MIAMI.

Wurde subito von Verlagen über den Tisch gezogen?

Dem Forscher verdanken wir den Hinweis auf die Heise Meldung: Online-Fernleihe via Subito nur noch mit digitalen Fesseln.

Der Lieferdienst habe sich mit seiner falschen Auslegung der Urheberrechtsnovelle „über den Tisch ziehen lassen“ von den Verlagen und deren Lobby, dem Börsenverein des deutschen Buchhandels, wettert Harald Müller, Direktor der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Der gegenüber der Öffentlichkeit bislang weitgehend verborgen gehaltene „Knebelvertrag“ sei „katastrophal“ für die Nutzer wissenschaftlicher Informationsdienste und „sabotiere bewusst den Willen des Gesetzgebers“.

Einem Studenten, der durchschnittlich fünf Euro pro Tag für Essen und Trinken ausgebe, darf laut Müller für eine Kopie geistiger Nahrung auf keinen Fall mehr abgeknöpft werden als sein Tagespensum für Aufwendungen gegen Hunger und Durst hergebe. Der Deutsche Bibliotheksverband (DBV) will sich dem Vernehmen nach vom Treiben Subitos distanzieren. Es gebe derzeit keine Notwendigkeit, aufgrund des neuen Urheberrechts Verträge mit irgendwelchen Parteien für den Kopienversand abzuschließen.

med – Das Magazin der ZB Med: 2. Ausgabe 2007

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Sie können unter dem folgenden Link die zweite Ausgabe 2007 von med – Das Magazin der Zweigbibliothek Medizin als PDF (0,7MB) herunterladen. med wird ab nächster Woche in der Bibliothek und der Kantine verfügbar sein und allen Instituten und Kliniken zugesandt werden. Ich hoffe, Aussehen und Inhalt gefällt Ihnen!

Inhalt:

  • Geht nicht, gibt’s nicht – Bibliotheksdienste auf einem Kongress
  • Ich hätte da mal eine Frage
  • Was wird aus subito?
  • Buchkritik: Auf des Messer’s Schneide
  • Online-Lehrbücher systematisch
  • Dissertationen der Fakultät
  • Alte & Neue Mitarbeiterinnen
  • Bibliothek platzt aus allen Nähten
  • PubMed: Neuigkeiten zur wichtigsten Literaturdatenbank in der Medizin

Creative Commons: Zur Verrechtlichung des öffentlichen Raumes

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An diesem Samstag, den 21.07., 16 Uhr – 18 Uhr, wird Prof. Dr. Thomas Hoeren auf der Vortragsreihe „Blumenberg Lectures“ im Rahmen der skulptur projekte münster über „Creative Commons. Zur Verrechtlichung des öffentlichen Raumes für Wissenschaft und Kreativität“ sprechen. Prof. Hoeren hat in den letzten Jahren für ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht gekämpft und zahlreiche Fachpublikationen dazu veröffentlicht.

Der subito-Dienst wird eingestellt – Nachtrag

Wie bereits mehrfach berichtet wurde, droht den bibliothekarischen Dokumentenlieferdiensten wie der Online-Fernleihe und Subito durch die Urheberrechtsänderungen das Aus. Der Bundestag hat am 5. Juli mit den Stimmen der großen Koalition und der FDP (bei Enthaltung der Grünen und gegen die Stimmen der Linken) die Änderungen verabschiedet.

Was heißt das nun konkret?

  • Sobald der Bundesrat dem Gesetz nach der Sommerpause am 21. September zustimmt, muß Subito die Lieferungen per Email einstellen.
  • Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Lieferungen per Post und Fax möglich. Diese kosten z.Zt. noch je 3 Euro mehr als die Lieferung per Email, d.h. 8 Euro. Gerüchten zufolge wird Subito dann die Preise für Fax auf 6,50 Euro senken.
  • Wenn Zweigbibliothek Medizin und Dekanat entscheiden, dass diese zusätzlichen Kosten (6.000 – 12.000 Euro p.a.) getragen werden, können Sie weiterhin Ihre Artikel über Subito bestellen. Geliefert wird per Fax oder Post.
  • Wenn die Kosten zu hoch sind, müßten Sie Artikel über die Online-Fernleihe der Universitätsbibliothek bestellen. Dies kostet 1,50 Euro pro Lieferung (die Kosten für die Bestellungen von Wissenschaftlern werden bisher den jeweiligen Fakultäten in Rechnung gestellt). Auch hier gilt: Keine Lieferung per Email/WWW. Bisher wird auch keine Fax-Lieferung angeboten. Also bleibt (vermutlich) nur die Lieferung per Hauspost bzw. per Ausdruck in der Bibliothek.
  • In den wenigen Fällen, wo die Wissenschaftsverlage kein eigenes Angebot von Artikeln bereitstellen, kann die Bibliothek weiterhin per Email liefern. Den Verlagen ist dann eine „angemessene“ Vergütung zu bezahlen. Der Nachweis, welcher Verlag welche Texte anbietet, könnte in der / analog zur EZB Regensburg geführt werden.

Wie geht es weiter? Gibt es denn gar keine Möglichkeit der Email-Lieferung?

  • Doch. Subito verhandelt zur Zeit mit den großen Verlagen, um weiterhin per Email liefern zu können. Die Verhandlungen sind ergebnisoffen aber die Bibliotheken hoffen auf eine Einigung. Für Email-Lieferungen wird dann eine Urheberrechtsgebühr an die Verlage fällig (statt der bisherigen Pauschalvergütung via Bibliothekstantieme/VG Wort), die mehrere Euro betragen und Subito damit deutlich verteuern wird (insbesondere für Privatleute). Ob die Bibliothek dann noch die Kosten für den Subito-Dienst tragen kann -> siehe oben.
  • Auf der Bundestagdebatte wurde von allen Seiten mehrfach betont, das man mit dem Gesetz nicht richtig zufrieden sei und deshalb einen Dritten Korb schnüren müsse. Die Zeit der Proteste und des Lobbying ist noch lange nicht vorbei, es gilt weiterhin alles zu tun, um den Rückschritt aufzuheben.

Der subito-Dienst wird eingestellt

… voraussichtlich bereits zum 12. Juli. Dies plant die Bundesregierung laut Heise Newsticker. Der Bundestag soll am 5. Juli die geplanten Änderungen zum Urheberrecht beschliessen. Damit könnte das Gesetz am 12. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und sofort in Kraft treten.

Wie bereits hier, hier und hier berichtet wurde, droht den bibliothekarischen Dokumentenlieferdiensten wie der Online-Fernleihe und Subito durch die Änderungen das Aus. Subito bereitet sich bereits darauf vor, die Lieferungen per Email am 12. Juli einzustellen.

Lieferungen per Post bzw. Fax erachtet Bundesjustizministerin Zypries zwar als vollkommen ausreichend für Wissenschaftler (aus ihr selber sei ja schließlich auch etwas geworden ohne den ganzen technischen Schnickschnack), Schnelligkeit und Kopienqualität – die einst den Ausschlag für den subito-Dienst gaben – würden durch Post- oder Fax-Lieferungen allerdings ad absurdum geführt. Der Zweigbibliothek Medizin entstünden zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 6.000 Euro, da die Kosten von fünf auf 6,50 Euro pro Lieferung steigen würden – wahrscheinlich aber noch weit höher, wie die Unibibliothek ausführt. Sie müßten Ihre Artikelbestellungen in Zukunft u.U. wieder selber bezahlen.

Nachtrag: Wie diese Woche bekannt wurde, verhandelt subito mit grossen Wissenschaftsverlagen über eine vertraglich abgesicherte Möglichkeit der Email-Lieferung gegen Gebühr. Diese Abgabe würde dann allerdings die Lieferungen erheblich verteuern. Im Gegenzug will subito die Kosten für die Fax-Lieferung auf 6,50 Euro absenken, um hier eine attraktive Alternative zur Email-Lieferung zu schaffen.

Was können Sie tun?

Lesen Sie bitte die aktuelle Presseerklärung des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ und schreiben Sie noch heute eine Mail an Ihre(n) Bundestagsabgeordnete(n) (alternativ an mail@bundestag.de):

Sehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestags,

am 5. Juli soll in 2. und 3. Lesung die neuerliche Anpassung des Urheberrechtsgesetzes beraten und verabschiedet werden. Soweit mir die Gesetzesvorlage bekannt geworden ist, ist für mich offensichtlich, dass mit diesem Gesetz die Bundesregierung ihr selbst erklärtes Ziel, nämlich ein „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“ zu schaffen, vollständig verfehlt hat und dass offensichtlich auch der Bundestag bislang sich nicht in der Lage gesehen hat, diese für Bildung und Wissenschaft fatale Entwicklung zu korrigieren

Ich möchte daher sozusagen in letzter Minute an Sie appellieren, nicht einem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben, das den Bedürfnissen und dem aktuellen Informationsverhalten von Wissenschaftlern, (Hochschul-)Lehrern, Studierenden und Schülern nicht gerecht wird. Mir scheint, dass die politische Dimension, Rahmenbedingungen für eine Informationsgesellschaft zu schaffen, die auch und vor allem bezüglich Bildung und Wissenschaft diesen Namen verdient und die diese in die Lage versetzt, kreativ und auch international kompetitiv zu agieren, weitgehend ausgeklammert blieb.

Es ist jetzt nicht mehr an der Zeit, auf die konkreten Defizite der Gesetzesnovelle – vor allem bezüglich der §§ 31, 52b, 53a, aber auch noch die §§ aus der vorigen Reformen 52a und 95b – einzugehen. Besonders erwähnt werden sollte jedoch die aus unserer Sicht verhängnisvolle Weigerung, auf den Vorschlag des Bundesrates einzugehen, der durch eine Änderung des § 38 UrhG Wissenschaftlern den notwendigen Freiraum geben wollte, die von der EU und allen Wissenschaftsorganisationen in Deutschland geforderten und geförderten Open-Access-Publikationsformen umfassend zu nutzen.

Da das Paket des Zweiten Korbes jetzt vermutlich nicht mehr mit einzelnen Änderungen aufgeschnürt werden kann, bitte ich zu überlegen, ob diese Vorlage nicht ganz zurückgenommen werden kann. Deutschland hat mit dem Ersten Korb in ausreichender Weise auf die Vorgaben aus der EU reagiert. Es kann nicht sein, dass digitale Bildungs- und Wissenschaftsinhalte in gleicher Weise behandelt werden wie Inhalte der Unterhaltungsindustrie.

Selbst wenn dieser Zweite Korb nun doch den Bundestag passieren sollte, ist es erforderlich, dass Parlament und Bundesregierung einen neuen Anlauf machen, um eine Regulierung für den Umgang mit Wissen und Information zu erreichen, die den Potenzialen der Informationsgesellschaft gerecht werden kann. Bitte ebnen Sie daher den Weg zu einem schon jetzt so genannten Dritten Korb, bei dem die jetzigen Schäden für Bildung und Wissenschaft repariert und die jetzt ausgeklammerten Probleme behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Literaturversorgung ist gefährdet!

Entscheidende Phase
Die Novellierung des Urheberrechts geht in die entscheidende Phase. Die juristischen Argumente sind eigentlich ausgetauscht und es findet im Moment in den Bundestagsfraktionen eine politische Meinungsbildung statt. Um die Bundestagsabgeordneten und nicht nur die bildungspolitischen Mitglieder der Fraktionen auf die Auswirkungen des § 53 a auf die Literaturversorgung der Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aufmerksam zu machen, hat die Fachhochschule Münster dankenswerterweise eine Informationsseite zusammengestellt.

Im Kern geht es um folgendes
Mit dem neuen Urheberrecht ist die Literaturversorgung in vielen Fällen auf die Lieferung von Papierkopien per Post oder Faxkopien beschränkt. Die Kosten für eine Artikellieferung per subito würden sich dadurch verdoppeln und damit untragbar für die Bibliothek. Als Konsequenz müßten Sie die Artikel für bis zu 30 Dollar selber kaufen, wenn Sie sie wie bisher per Email zugeschickt bekommen wollen.

Handeln Sie JETZT!
Schreiben Sie an Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n mit diesem Brieftext und protestieren Sie gegen dieses Vorhaben.

Hier finden Sie Ihre/n Bundestagsabgeordnete/n.

Computerarbeitsplätze ausgeweitet

In der Zweigbibliothek Medizin stehen ab sofort 40 neue Computerarbeitsplätze zur Verfügung, die dankenwerterweise von der Rolfs-Dierichs-Stiftung gesponsert wurden. Die Gesamtzahl der Benutzer-PCs erhöht sich damit von 13 auf 53. An diesen Rechnern können Sie im Internet arbeiten. Sie finden die zusätzlichen Computer im neuen Multimediaraum im 1. Obergeschoß der Bibliothek, neben dem Erfrischungsraum. Zunächst sind 10 Rechner offen zugänglich. Wächst der Bedarf, werden wir diese Zahl entsprechend erhöhen.

Nutzungsbeschränkung:
Wie die übrigen PCs am Rondell sind die neuen PCs ausschließlich für die Nutzung zu Zwecken in Forschung, Lehre und Studium bestimmt (§19 ULB-Benutzungsordnung). Bei mißbräuchlicher Nutzung, wie z.B. Verstoß gegen Urheberrechtsbestimmungen, Verbreitung pornographischer Darstellungen oder Ehrdelikte wie Beleidigung / Verleumdung kann derjenige Nutzer vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung der Computer ausgeschlossen werden (ZIV-Benutzungsordnung).

Kurzanleitung zur Benutzung:

  1. Standby-Modus der Rechner mit ESC beenden.
  2. „Neigh“ im HP Connection Admin markieren, auf „Connect“ klicken
  3. Sich bei Windows mit Ihrer ZIV-Kennung und Passwort (dieselben, wie für Ihre Email) anmelden.
  4. Mozilla Firefox starten
  5. Nach Arbeit über „Start“ abmelden