Autorinnnen und Autoren sollten ihre Ansprüche bis zum 31.12.2007 geltend machen.
Am 1.1.2008 tritt bundesweit ein überarbeitetes Urheberrechtsgesetz in Kraft. [Siehe auch die Meldung von Heise Online]. In dem neuen Paragraphen 137 ist geregelt, dass den Verlagen rückwirkend automatisch die Rechte an seinerzeit unbekannten Nutzungsarten zufallen. Dies betrifft auch die Online-Verwertung alter Publikationen im Internet. Betroffen sind Veröffentlichungen von 1966 bis 1994.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gilt: Hat ein Verfasser einem Verlag zwischen dem 1.1.1966 und dem 31.12.1994 ein umfassendes und zeitlich sowie räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinem Werk übertragen, darf der Verlag dieses nun auch im Internet zugänglich machen. Damit hat zukünftig weder die Institution noch der Autor selbst das Recht, die Publikation online anzubieten.
Insbesondere bis zum 31.12.2007 besteht jedoch die Möglichkeit, seine Rechte als Verfasser zu wahren und darüber zu verfügen! Hier besteht also Handlungsbedarf. Weitere Informationen und Vordrucke zur Wahrung Ihrer Ansprüche finden Sie hier.
Dr. Oliver Obst erläutert:
1. Als Forscher und Privatperson ist man vom neuen Recht (NR) wie folgt betroffen: a) Artikel vor 1995 könnte man nach altem Recht ohne Zustimmung der Verlage auf seiner Webseite veröffentlichen. Aber auch so geben einem die meisten Verlage das Recht dazu. Artikel nach 1995 bedürfen immer der Erlaubnis des Verlags. Die Frist 31.12. ist also nur für die Autoren interessant, die Artikel vor 1995 unbedingt auf dem Internet publizieren oder in Repositories wie MIAMI ablegen wollen. b) Werden neue Nutzungsarten erfunden (z.B. – ich fingiere – im Jahr 2020 automatische Wissensextraktion aus Forschungsartikeln), muss der Autor dann Widerspruch einlegen, wenn er davon (finanziell) profitieren will. Ansonsten geht das Nutzungsrecht automatisch ohne Erlaubnis des Autor auf den Verlag über und muss von diesem nicht abgegolten werden.
2. a) ist juristisch einwandfrei und zwingend: Jeder Autor wusste nach 1995 von der Nutzungsart „digitale Publikation“ und hat dem mit seiner Unterschrift quasi „zugestimmt“. b) ist politisch natuerlich eine (kleine) Entmachtung des Autors gegenüber den Verlagen, die der Ökonomie und der besseren Lobby in Berlin geschuldet ist, und die ein weiterer Beleg dafür ist, dass es beim NR nicht um den Schutz des geistigen Eigentums geht, sondern nur ums Geschäft: Also: Aufpassen, wenn neue Nutzungsarten entstehen und ev. Widerspruch einlegen.
Hintergründe und Details zur Urheberrechtsreform bietet das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“.
Bei weiteren Fragen zum Thema Online-Publikationen wenden Sie sich bitte an Dr. Stephanie Klötgen (Telefon: 83 – 2 55 28, E-Mail: stephanie.kloetgen@uni-muenster.de)
Übrigens: Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Urheberrechtsgesetz am 01.01.2008 sind auch Einschränkungen der beiden Fernleihdienste Normale Online-Fernleihe (Info der ULB) und subito (Info der ZB Med) verbunden.