Die neue Coronaschutzverordnung ist hinsichtlch der Bibliotheken unverändert, die angebotenen Services werden wie bisher angeboten, dass heisst auch die Arbeitsplätze sind weiterhin verfüg- und online buchbar.
Notbremse: Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft: (…) Abweichend von § 6 Absatz 4 ist der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
In diesem Fall müsste die Bibliothek zurück in den Status ohne Arbeitsplatzbuchung.