Zehn hartnäckige Irrtümer bei Homepages

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In dem Artikel Zwölf hartnäckige Irrtümer – die neuen „Klassiker“ juristischer Fehleinschätzungen bei Homepages berichtet Rechtsanwalt Christoph Golla in den DFN-Mitteilungen Nr. 79 über immer wieder vorkommende Fehleinschätzungen, was rechtlich erlaubt ist und wie der Aufbau einer Homepage rechtlich gesichert vollzogen werden kann.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten 10 Irrtümer:

  1. Ohne Copyright-Vermerk kein Urheberrechtsschutz: In Deutschland entsteht automatisch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch die reine Erstellung des Werkes. Demzufolge ist eine Übernahme in der Regel ohne Zustimmung des Homepage-Inhabers unzulässig.
  2. Eine Creative Commons Lizenz ermöglicht mir die Nutzung der Werke ohne Grenzen: Eine solche Lizenz berechtigt nicht generell zu jedweder Nutzung. Es muss gerade bei dieser Lizenz genau beachtet werden, welche Nutzung der jeweilige Urheber freigibt. Diese kann zum Beispiel auf den privaten Bereich begrenzt sein und so eine gewerbliche Nutzung ausschließen.
  3. Externe Hyperlinks können bedenkenlos verwendet werden: Wenn eine fremde Information bewusst [durch Verlinkung] in das eigene Angebot aufgenommen wurde, kann es unter Umständen dazu kommen, dass [… man …] für den Inhalt der verwiesenen Seiten zur Haftung gezogen wird. Ein Link auf eine externe Seite sollte somit nicht „als ihr eigenes Angebot“ in der Webseite dargestellt werden.
  4. Der Disclaimer macht von allem frei: „Mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg von 1998 machen wir darauf aufmerksam, dass wir für die Inhalte der von uns verlinkten Seiten nicht haften“. Dieser vielfach als „Disclaimer“ bezeichnete Hinweis ist juristisch jedoch wirkungslos. Der Ausschluss der Haftung qua eines Hinweises ist juristisch schlichtweg nicht möglich.
  5. Nur wer Waren und Dienstleistungen anbietet, braucht auch ein Impressum: Ausgenommen von einer Impressumspflicht sind nur solche Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Ist dies nicht der Fall muss gemäß § 55 RStV zumindest Name und Anschrift des Anbieters […] auf der Homepage ablesbar sein. Sonderregeln gelten für redaktionelle Angebote von Journalisten und Bloggern.
  6. Newsletter dürfen auch ohne Zustimmung verschickt werden: Zusenden von Newslettern bei fehlender Geschäftsbeziehung grundsätzlich unzulässig und stellt einen Verstoß gegen § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.
  7. Wer ein Forum oder Gästebuch im Internet betreibt, […] muss sich mit den Inhalten nicht beschäftigen: Der Betreiber kann im Rahmen der so genannten „Störerhaftung“ zur Haftung gezogen werden, wenn durch Forums-Einträge eine Rechtsverletzung begangen wird. Dem Betreiber werden [rechtlich] allgemeine Prüfungspflichten auferlegt (etwa alle 24 Stunden das Forum auf Verstösse zu überprüfen).
  8. Suchmaschinen dürfen meine Bilder nur aufnehmen, wenn ich ausdrücklich zustimme: Der BGH hat im April 2010 entschieden, dass durch die ungeschützte Veröffentlichung der Bilder im Internet eine Einwilligung vorliegt, die eine Rechtsverletzung ausschließt. Derjenige, der seine Seite nicht vor einer Suchmaschine verschließt, muss [also] damit rechnen, dass die Bilder in der Suchmaschine verwertet werden.
  9. Alle Daten, die ein Nutzer freiwillig auf einer Homepage eingibt, dürfen gespeichert und weitergenutzt werden: Der Anbieter einer Homepage muss vor jedem Nutzungsvorgang bei dem personenbezogene Daten erhoben werden, den Nutzer über die Art, den Umfang und Zweck der Nutzung der Daten aufklären (§13 TMG). Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf eine Person gezogen werden können (also z.B. auch die IP-Adresse).
  10. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten und Bilder im Web veröffentlichen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz gilt auch im Arbeitsrecht und ist demgemäß vom Vorgesetzten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten und Bildern auf der Unternehmenshomepage zu beachten. Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet, bspw. auf der Unternehmenshomepage, ist stets zu beachten, dass eine vorherige Einwilligung von jeder auf dem Bild abgebildeten Person einzuholen ist.

Foto: © designer111 – photocase