Fragen zum BAföG-Bezug
In diesem Kontext möchten wie Sie bereits auf einige wichtige Aspekte mit Auswirkungen auf dne den Bezug von BAföG hinweisen. Grundlage hierfür sind Hinweise des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
1. Schwerpunktbereichsprüfung wird vor staatlicher Pflichtfachprüfung abgelegt
Nach der Rechtsauffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF ist zunächst bei jenen Studierenden, welche als Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft weiterhin die erste Prüfung anstreben, auch nach einer Verleihung des integrierten Bachelorgrades eine Weiterförderung nach BAföG bis zum Abschluss der ersten Prüfung (sprich, in dieser Konstellation: bis zum Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung) möglich. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 7 Abs. 1b BAföG.
2. Staatliche Pflichtfachprüfung wird vor Schwerpunktbereichsprüfung versucht und endgültig nicht bestanden
Aus Sicht des zuständigen Fachreferats des BMBF kommt eine Weiterförderung nach BAföG bis zum - hochschulrechtlich ausdrücklich möglichen - Ablegen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (und mithin bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades) nicht in Betracht, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung zuvor endgültig nicht bestanden wurde. Hier könne das formal angestrebte Abschlussziel „erste Prüfung" insgesamt nicht mehr erreicht werden; BAföG-Förderung werde jedoch nur für das Erreichen des Abschlussziels gewährt.
Daher kann es ratsam sein, die Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abzulegen, um keine Förderlücke zu riskieren.
3. Aufnahme eines Masterstudiums nach Erwerb des integrierten Bachelorgrades, ohne dass die erste Prüfung abgelegt wurde
Mit Blick auf Studierende, welche sich nach Erwerb des integrierten Bachelorgrades und ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben für die Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs entscheiden, ist nach Auffassung des zuständigen Fachreferats des BMBF eine BAföG-Förderung auch für den Masterstudiengang in bestimmten Unterkonstellationen möglich (siehe sogleich).
Voraussetzung für eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG sei jedoch stets, dass die Studierenden in für das zuständige BAföG Amt nach außen hin erkennbarer Weise die Entscheidung träfen, fortan im Bachelor-/Mastersystem (und nicht mehr im Staatsexamenssystem) zu studieren. Hierfür müsse mit Blick auf den im Rahmen eines Staatsexamensstudiengangs verliehenen integrierten Bachelorgrad das Vorliegen eines Bachelorstudiengangs fingiert werden, der mit der Verleihung des Bachelorgrades als abgeschlossen gilt. Zudem müsse eine fiktive Regelstudienzeit festgelegt werden.
a. Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit
Eine BAföG-Förderung eines konsekutiven Masterstudiengangs komme nach Auffassung des BMBF nur dann in Betracht, wenn die Studierenden nach Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen zunächst unverzüglich den integrierten Bachelorgrad beantragten und sich für die Beendigung des bislang betriebenen Studienganges entschieden. Der Entschluss, fortan im Bachelor-/Mastersystem zu studieren, komme nach Verleihung des integrierten Bachelorgrades sodann durch unverzügliche Exmatrikulation aus dem Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung und entsprechende Mitteilung an das zuständige BAföG-Amt zum Ausdruck.
b. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erwerb des integrierten Bachelorgrades zum Ende der in der Prüfungsordnung festgelegten fiktiven Regelstudienzeit
Auch in dieser Unterkonstellation müsse zum Erhalt der Möglichkeit einer BAföG-Förderung eines etwaigen konsekutiven Masterstudiengangs unverzüglich nach Ablauf der fiktiven Regelstudienzeit eine Entscheidung dahingehend erfolgen, ob weiterhin die erste Prüfung angestrebt oder aber auf den Erwerb des integrierten Bachelorgrades hin studiert werde. In Bezug auf diese Entscheidung müsse eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem BAföG-Amt erfolgen. Zudem müsse für eine Weiterförderung bis zum Erwerb des integrierten Bachelorgrades ein Antrag auf Verlängerung der Förderung nach den § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 4 (neu) oder § 15 Abs. 5 BAföG gestellt werden.