Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts | ||
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SOZIALER WOHNUNGSBAU
(ml) Nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sind Bund, Länder und Gemeinden dazu verpflichtet, »unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern.« (§1 Abs. 1 II. WoBauGe). Der soziale Wohnungsbau hat zwei Ziele: Zum einen soll Wohnungsmangel insbesondere für die Bevölkerungsgruppen (insbesondere kinderreiche Familien, junge Ehepaare, ältere Menschen, Behinderte), die bei den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf einem rein marktwirtschaftlichen Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum erhalten können, durch die Erhöhung des Angebots an relativ preisgünstigen Wohnungen bekämpft werden. Zum anderen wird die Vermögensbildung durch die überwiegende Förderung von Familienheimen und Familienwohnungen als Einzeleigentum angestrebt (§1 Abs. 2 II. WoBauGe).
Die öffentliche Hand fördert daher für die genannten Personenkreise die Erstellung neuer Wohnungen und Eigenheime, die Instandsetzung bzw. Ausbau und Erweiterung bereits bestehender Objekte mit öffentlichen Darlehen und Zinszuschüssen. Auch etwas einkommensstärkere Schichten (z.B. diejenigen, die die Einkommensgrenze für die Zugehörigkeit zum unmittelbaren Adressatenkreis um nicht mehr als 60% überschreiten) können gefördert werden, insbesondere wenn sie durch Eigenheimerrichtung, -instandsetzung oder –ausbau eine öffentlich geförderte Wohnung frei machen. Im Zuge von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauträgern und öffentlicher Hand kann darüber hinaus Wohnungsbau gefördert werden, wenn sich der Bauherr verpflichtet, staatliche Regelungen über Zweckbestimmung, Belegungsrechte seitens der öffentlichen Hand, Einkommensgrenzen bei künftigen Mietern sowie Miethöhen einzuhalten. Diese Wohnungsbauförderung fällt allerdings nicht unter das Zweite Wohnungsbaugesetz. Die Bestimmungen über diese Wohnungen regelt das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG): Zum Bezug ist ein Wohungsberechtigungsschein (§4, 5 WoBindG) notwendig, aber es erfolgt keine staatliche Wohnungsbewirtschaftung bzw. Wohnraumzuweisung.
Der soziale Wohnungsbau wird u.a. von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und anderen Organen der staatlichen Wohnungspolitik (z.B. Heimstätten) getragen, die ersten Adressaten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind aber Private.
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