Anweisung zur Meldepflicht von Forschungskooperationen mit Embargo-Staaten

Der Export von Waren, Technologie oder Software/Datenverarbeitungsprogrammen in andere Länder ist unter bestimmten Umständen genehmigungspflichtig.

Bei Kooperationen mit Staaten, die einem Embargo unterliegen, müssen die Projekte auf Embargo-Relevanz überprüft werden. Seit dem 01.01.2024 hat die Universität Münster eine Meldepflicht für die Zusammenarbeit mit Embargo-Staaten eingeführt. Eine Zusammenarbeit mit Embargo-Staaten ist in bestimmten Fällen vor der Durchführung bei Abteilung 5.4 anzuzeigen.

Meldepflichtige Tätigkeiten sind:

  • Verträge mit Wissenschaftler*innen/Einrichtungen, sowie Personen/Einrichtungen/Firmen mit Wohnsitz in einem Embargostaat.
  • Lieferung von Gütern (Waren, Technologie oder Software/Datenverarbeitungsprogramme) in einen Embargostaat.
  • Aufenthalt von Mitarbeiter*innen der Universität Münster in einem Embargostaat.
  • Aufenthalt von Gastwissenschaftler*innen an der Universität Münster aus einem Embargostaat.
  • Promotionsvorhaben von Wissenschaftler*innen aus Embargostaaten.

Die Meldepflicht erfolgt über das Formular „Meldung Zusammenarbeit mit Embargo-Staaten“.

Das ausgefüllte Formular senden Sie an Abt. 5.4. Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Rohlfing und Frau Valente. Zusätzlich muss eine digitale Kopie der Meldung zur Information an das Dekanat des Fachbereichs 14 gesendet werden. In Abt. 5.4 erfolgt die Prüfung auf exportkontrollrechtliche Relevanz.

Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Antragstellung beim Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) notwendig ist. Die Bearbeitungszeit durch das BAFA kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bitte wenden Sie sich deshalb  frühzeitig an die Abteilung 5.4. Basierend auf Ihrer Meldung wird geprüft, ob eine Genehmigungspflicht durch das BAFA vorliegt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Intranet der Universität Münster im Bereich Finanzen/Exportkontrolle.