Vereinssatzung: Studierende der Geowissenschaften in Münster e.V.
I. Name, Sitz und allgemeine rechtliche Bestimmungen
§ 1
Der Verein „Studierende der Geowissenschaften in Münster e.V.“ mit Sitz in Münster verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953. Näheres s. § 5.
§ 2
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen.
§ 3
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Akademische Jahr, d.h. es beginnt zur Zeit mit dem Beginn des Wintersemesters.
II. Zweck des Vereins
§ 5
Der Verein bemüht sich um:
- die Herausgabe von Skripten,
- die Organisation von Exkursionen,
- den Kontakt zu ehemaligen Studenten,
- das Führen von Statistiken,
- das Halten von Kolloquien und Diskussionen,
- die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitung mit dem Titel „Münstersche Forschungen zur Geologie und Paläontologie“.
§ 6
Der Verein dient der Förderung der geologischen Wissenschaften. Er bemüht sich, unter den Studierenden der Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) das Verständnis für die Stellung der Geowissenschaftler und der Geowissenschaften in der Umwelt zu vertiefen. Ferner gehört es zu seinen Aufgaben, von studentischer Seite aus die wissenschaftliche Arbeit und die Ausbildung am Geologisch-Paläontologischen Institut der WWU zu unterstützen und zu ergänzen.
III. Mitglieder
§ 7
Der Verein besteht aus ordentlichen und beratenden Mitgliedern.
§ 8.1
Ordentliches Mitglied kann jeder an der WWU immatrikulierte Studierende mit dem Hauptfach Geologie oder Hauptfach Geowissenschaften, sowie wissenschaftliche Mitarbeiter des Geologisch-Paläontologischen Institutes werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Willenserklärung
§ 8.2
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, soweit dieses nicht durch § 14.3 eingeschränkt wird.
§ 8.3
Die Mitgliedschaft endet ausser durch Tod durch
- eine schriftliche Austrittserklärung
- Exmatrikulation, soweit sie nicht durch die in § 9.1 genannte Massnahme in
eine beratende geändert wird oder nach § 8.1 bestehen bleibt.
§ 9.1
Ehemalige Studenten und Angehörige des Geologisch-Paläontologischen Institutes der WWU können auf Antrag zu beratenden Mitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung geschieht durch den Vorstand.
§ 9.2
Beratende Mitglieder sind berechtigt, auf Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und zur Diskussion zu sprechen.
§ 9.3
Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht mit Ausnahme der in § 9.5 genannten Möglichkeiten.
§ 9.4
Beratende Mitglieder können mit Aufgaben betraut werden, die in § 5 genannt wurden, sofern kein Interessenkonflikt zu anderen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten besteht. Der Vorstand vergibt die Aufgaben. Die Abtretung erfolgt durch den Vorstand oder mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.
§ 9.5
Beratende Mitglieder können in Ausschüsse gewählt werden. Es ist zu überprüfen, dass kein Interessenkonflikt besteht.
IV. Mitgliederversammlung
§ 10.1
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ort und Zeit müssen 2 Wochen vorher durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
- Beratung über sonstige den Verein betreffende Angelegenheiten.
§ 10.2
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern, darunter ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
§ 10.3
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 11.1
Über Satzungsänderungen kann eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung nur mit ⅔-Mehrheit und nur auf schriftlichen Antrag hin entscheiden. Der Antrag ist 2 Wochen vorher zu stellen und bekannt zu machen.
§ 11.2
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann nur von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt werden.
§ 11.3
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 12.1
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Kommissionen bestellen. Diese sollten nicht mehr als 5 Mitglieder haben.
§ 12.2
Zur Kontrolle der „Münsterschen Forschung zur Geologie und Paläontologie“ wird ein Beirat bestellt, dem 2 wissenschaftliche Mitarbeiter des Geologisch-Paläontologischen Institutes der WWU, der Vereinsvorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer der Zeitschrift angehören.
V. Vorstand
§ 13
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenführer, dem Geschäftsführer der Zeitschrift und dem Chefredakteur der Zeitschrift. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassenführer und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 14.1
Die Vorstandsmitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt. Wahl durch Zuruf ist zulässig, falls kein Widerspruch erfolgt.
§ 14.2
Unter besonderen Bedingungen können bis zu drei Aufgaben innerhalb des Vorstandes von einer Person wahrgenommen werden.
§ 14.3
Im Normalfall sollte der Vorsitzende und der Geschäftsführer der Zeitschrift im fünften oder einem höheren Semester sein.
VI. Finanzen
§ 15
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 16
Ausserdem finanziert sich der Verein aus Spenden und dem Verkauf von Skripten und der Zeitschrift.
§ 17.1
Es sind zwei getrennte Kassen zu führen, die nur im Jahresabschluss als einheitliche Vereinkasse zu behandeln sind.
§ 17.2
Kasse 1 ist für die in § 5.1 bis 5.5 genannten Aufgaben zu führen.
§ 17.3
Kasse 2 ist nur für den in § 5.6 genannten Zweck zu führen.
§ 17.4
Geld kann nicht aus Kasse 2 in Kasse 1, wohl aber umgekehrt transferiert werden.
§ 17.5
Spenden können nur vom Spender oder dem Vorstand an eine der in § 5 genannten Aufgaben gebunden werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung muss in diesem Tagesordnungspunkt einberufen sein und kann nur während der Vorlesungszeit stattfinden. Zu einem solchen Beschluss sind ¾ der Stimmen sämtlicher abstimmender Mitglieder erforderlich.
§ 19.1
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität mit der Auflage, es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar entsprechend dem in § 5.6 genannten Zweck .
§ 19.2
Sollte dieser Zweck entfallen sein, ist das Geld für eine Periode von 20 Jahren bereitzuhalten. Sollte sich während dieser Zeit der Verein mit dem in § 5.6 genannten Zweck rekonstituieren, ist ihm das Geld für den genannten Zweck wieder zur Verfügung zu stellen.
§ 20.1
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die erste Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 20.2
Die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. November 2002 beschlossenen Satzungsänderungen treten mit dem 27. November 2002 in Kraft.
Die Satzung des Vereins Studierende der Geowissenschaften in Münster e.V. [de] können Sie hier noch einmal herunterladen.