Mindestlohngesetz
Im Weiteren finden Sie einige grundlegende Informationen zum Thema MiLoG und zur Umsetzung an der Universität Münster
1. Einführung
Mit dem Mindestlohngesetz hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen
Mindestlohns in Höhe von derzeit brutto 8,84 € pro Arbeitsstunde beschlossen.
2. Fälligkeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.
3. Dokumentationspflichten
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG sind Arbeitgeber, die geringfügig und oder kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb einer Woche nach Erbringung der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren.
Betroffen an der Universiät Münster sind:
SHK mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 8 Wochenstunden
SHB mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 8 Wochenstunden
WHK mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 6 Wochenstunden
4. Bedeutung an der Universität Münster
Sämtliche Stundenentgelte der Hilfskräfte, der Beschäftigten und der Beamten liegen über der Mindestlohngrenze. Da das MiLoG jedoch den Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn für jede geleistete Stunde bis zum darauf folgenden Monat auszuzahlen, ergeben sich, aufgrund der flexiblen Lage der Arbeitszeiten, insbesondere im Hilfskraftbereich einige Besonderheiten. Die Arbeitszeitflexibilität im Hilfskraftbereich soll jedoch gewährleistet bleiben.
Beispiel:
Eine studentische Hilfskraft mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und flexibel verteilter Arbeitszeit: → monatlicher Anspruch auf 10 h x 4,348 = 43,48h/Monat → 408,71€ (bei 9,40 €/h)
- Februar 2016: 20 h effektiv geleistete Arbeitszeit → 20,43 €/h (408,71 € / 20h)
→ kein Problem, da der effektive Stundenlohn 8,84 € übersteigt
- März 2016: 75 h effektiv geleistete Arbeitszeit → 5,44€/h (408,71 € / 75h)
→ Problem, da der effektive Stundenlohn deutlich unter 8,84 € liegt
Bei einer Kontrolle wird für jeden Monat einzeln der geltende Mindestlohn von 8,84 € berechnet. Für den Monat März 2016 würde sich im o.g. Beispiel daher folgende Berechnung ergeben:
tatsächlich gezahlter Bruttolohn 408,71 €
gesetzlicher Mindestlohn
663,00 €
Gesamtnachzahlung
254,29 €
Besonders problematisch wird dies für geringfügig Beschäftigte, da sie u.U. rückwirkend sozial- versicherungspflichtig werden!5. Arbeitszeitkonten für SHK und SHB. Aus diesen Gründen werden für die geringfügig Beschäftigten (SHK bis 11 Wochenstunden, SHB bis 9 Wochenstunden) Arbeitszeitkonten geführt, auf dem die tatsächlichen Arbeitszeiten verwaltet werden. Auf dieses Arbeitszeitkonto dürfen monatlich jeweils bis zu 50% Plusstunden der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingestellt werden. Die Zeitsalden des Arbeitszeitkontos können in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgeglichen werden. Damit ist z.B. die Flexibilität, gerade im Hilfskraftbereich weiterhin sichergestellt. Die o.g. Personen erhalten monatlich eine gleich hohe Vergütung entsprechend der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Falle des Ausscheidens ist darauf zu achten, dass das Arbeitszeitkonto so ausgeglichen wird, dass es mit dem Tag des Ausscheidens bei „0" Stunden ausläuft. Auf die Führung des Arbeitszeitkontos kann verzichtet werden, wenn genau die im Arbeitsvertrag vereinbarten Stunden geleistet werden (die Aufzeichnungspflicht bleibt jedoch bestehen). Wissenschaftliche Hilfskräfte können auch ohne Arbeitszeitkonto bis zu 60% Mehrarbeitsstunden pro Monat leisten, da bis zu diesem Umfang der Mindestlohn weiterhin erreicht wird. Auch hier müssen die geleisteten Stunden zum Vertragsende abgebaut sein.
6. Anspruchsberechtige Personen
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. An der Universität Münster fallen hauptsächlich die Hilfskräfte unter die neuen Regelungen.
7. Vergütung
Nicht anrechenbar sind Vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Wechselschicht- und Schmutzzulagen sowie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
8. Checkliste
Diese neuen Regelungen bedingen für die praktische Umsetzung an der Universität Münster folgende Vorgehensweise für geringfügig Beschäftigte:
1. wöchentliche Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch die Hilfskraft selbst in einem Dokumentationsbogen
2. monatliche Unterzeichnung aller Dokumentationsbögen durch den/die jeweilige/n Vorgesetzte/n (oder Zuständige/n) für die Richtigkeit der notierten Zeiten am Ende des Monats
3. Aufbewahrung der Dokumentationsbögen für je zwei Jahre an zentraler Stelle des Instituts. Die Dokumentationsbögen müssen für etwaige Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung bereitgehalten werden
4. Ggf. Prüfung des Arbeitszeitkontos, zum Vertragsende muss dieses auf „0“ Stunden zurückgeführt werden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Mindestlohn haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldezernates, Abteilung 3.3
(Stand 07/2017)