Zeitschrift für Kanonisches Recht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr <p>Die <em>Zeitschrift für Kanonisches Recht</em> wurde im Jahr 2022 gegründet und ist eine ausschließlich online erscheinende Open Access Zeitschrift. Bände erscheinen in der Regel einmal im Jahr. Vieles in den verschiedenen Rubriken ist jedoch bereits vorab als Preprint einsehbar. Die Zeitschrift beschäftigt sich ihrem Namen entsprechend mit Themen, die sich dem Kanonischen Recht und den angrenzenden Disziplinen widmen. Dabei wird ein besonderer Fokus auf rechtstheoretische, praxisorientierte und interdisziplinäre Perspektiven gelegt. <br />Die Herausgeber sind <a href="https://www.uni-muenster.de/FB2/personen/ikr/schueller.html">Prof. Dr. Thomas Schüller</a> und <a href="https://www.uni-muenster.de/FB2/personen/ikr/neumann.html">Dr. Thomas Neumann</a>.</p> <p>Zusätzlich zur Zeitschrift gibt es seit April 2023 einen Blog. Dieser setzt sich meinungsstark mit kirchenrechtlichen Themen auseinander und soll eine Ergänzung zur Zeitschrift sein und zum diskutieren anregen. Den Blog finden Sie <a href="https://zkr.uni-muenster.blog/">hier</a>.</p> Institut für Kanonisches Recht de-DE Zeitschrift für Kanonisches Recht 2941-430X Segen oder Nicht-Segen? https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5435 <p>Die Erklärung Fiducia supplicans des Dikasteriums für die Glaubenslehre vom 18.12.2023 ist eine Weiterentwicklung des Umgangs der Kirche mit Paaren in „irregulären“ Situationen. Auch wenn der Papst eine rechtliche Regelung der Segnung selbst ausschließt, bedarf es einer kanonistischen Einordnung, um abschätzen zu können, was die Neuerungen konkret rechtlich und insbesondere liturgierechtlich für Konsequenzen haben. Der Artikel nimmt diese Einordnung in zwei Schritten vor, zunächst mit der Klärung des Segnungsbegriffs im engen und weiten Sinn, sowie durch die Distanzierung der neuen Segnung von dem Sakrament der Ehe.</p> Thomas Neumann Copyright (c) 2024 Thomas Neumann https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5435 Urteil, 1. Instanz – 2021 veröffentlicht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5406 <p>Hier ist das Urteil erster Instanz veröffentlicht.</p> Bischöfliches Offizialat Osnabrück Copyright (c) 2024 Bischöfliches Offizialat Osnabrück https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5406 Amtschefs und Verwaltungsdirektoren https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5193 <p>Einige Diözesen in Deutschland haben in den vergangenen Jahren Amtsleiter bzw. Verwaltungsdirektoren in ihren Diözesankurien etabliert, um die Generalvikare zu entlasten und Compliance-Standards zu verwirklichen. Dieser Beitrag nimmt die Gesetze zur Ordnung von fünf Diözesankurien (Eichstätt, Hamburg, Köln, München und Münster) in den Blick. Während im Erzbistum Köln der Ansatz der Gewaltenteilung innerhalb der Kurie aufgrund der klaren Trennung der Geschäftsbereiche von Generalvikar, Diözesanökonom und Amtsleiter erkennbar ist, überlappen sich andernorts Kompetenzbereiche und unterlaufen die kodikarisch vorgesehene Differenzierung zwischen Generalvikar und Ökonom. Der Beitrag versteht sich als Erwiderung auf den Vorschlag von Johannes Klösges, der unter anderem die Ernennung von Laien zum Generalvikar gefordert hatte, und tritt für Gewaltenkontrolle ein.</p> Maximilian Mattner Copyright (c) 2023 Maximilian Mattner https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5193 Gehorsame Wissenschaftsfreiheit der Theologie – ein hölzernes Eisen? https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5229 <p>Im Laufe des Pontifikats von Johannes Paul II wurde durch eine Reihe von Stellungnahmen der Glaubenskongregation eine restriktive Verhältnisbestimmung von Lehramt und katholischer Theologie vorgeschrieben, die 1989 zur Einführung eines zweiten Paragraphen in c. 750 § 2 (CIC/1983) führte. Das Lehramts- und Traditionsverständnis, das die damalige Glaubenskongregation zu dieser Einschränkung der theologischen Wissenschaftsfreiheit veranlasste, soll hermeneutisch analysiert und in seinen Konsequenzen durchdacht werden. Damit werden die hermeneutischen Bedingungen für eine Anpassung der geltenden Nihil-obstat-Normen für Theologiedozierenden thematisiert, um einem transparenten und konstruktiven Dialog zwischen Lehramt und Theologie besser entsprechen zu können.</p> Gianluca De Candia Copyright (c) 2024 Gianluca De Candia https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5229 Veränderungen des Bilds der Ehe im Recht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5154 <div>Der Beitrag analysiert das Bild der Ehe im Rechtssystem, insbesondere in Bezug auf den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Obwohl das Recht im Allgemeinen nicht in Bildern arbeitet, spielt das Ehebild eine entscheidende Rolle im Eherecht, besonders hinsichtlich des grundrechtlichen Schutzes. Der Text untersucht die Verbindung zwischen dem gesellschaftlichen Ehebild und dem rechtlichen Rahmen sowie deren Auswirkungen auf das Institut der Ehe, wie es durch Artikel 6 Absatz 1 GG garantiert ist. Zudem werden grundlegende Aspekte der Institutsgarantie in Artikel 6 Absatz 1 GG beleuchtet. Dabei wird betont, dass die Ausgestaltung der Ehe im Eherecht dem gesellschaftlichen Ehebild entsprechen muss, während es dem Staat nicht erlaubt ist, ein eigenes Bild der Ehe vorzuschreiben.</div> Bettina Heiderhoff Copyright (c) 2023 Prof. Dr. Bettina Heiderhoff https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5154 Anmerkungen zur Entscheidung des BVerfG vom 10.11.2023 (Az. 1BvR 2036/23) https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/5434 <p>Die Bild‐Zeitung reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Geheimhaltungsbeschluss des OLG Köln ein, der die Berichterstattung über einen Missbrauchsfall betraf. Das OLG hatte teilweise zugunsten der Bild‐Zeitung entschieden, denen im Gerichtssaal Anwesenden aber eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, betonend, dass die Pressefreiheit gegen den Schutz der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren abzuwägen sei. Die Bild argumentierte gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, doch die Entscheidung deutet darauf hin, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet war. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, Pressefreiheit und Vertraulichkeit im Interesse der Justiz und Privatsphäre auszubalancieren.</p> Thomas Hoeren Copyright (c) 2024 Thomas Hoeren https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2024-05-07 2024-05-07 2 10.17879/zkr-2023-5434