Anmerkungen zur Entscheidung des BVerfG vom 10.11.2023 (Az. 1BvR 2036/23)
Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht
DOI:
https://doi.org/10.17879/zkr-2023-5434Schlagworte:
Pressefreiheit, Schutz des Guten Rufes, Strafrecht, sexueller MissbrauchAbstract
Die Bild‐Zeitung reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Geheimhaltungsbeschluss des OLG Köln ein, der die Berichterstattung über einen Missbrauchsfall betraf. Das OLG hatte teilweise zugunsten der Bild‐Zeitung entschieden, denen im Gerichtssaal Anwesenden aber eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, betonend, dass die Pressefreiheit gegen den Schutz der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren abzuwägen sei. Die Bild argumentierte gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, doch die Entscheidung deutet darauf hin, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet war. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, Pressefreiheit und Vertraulichkeit im Interesse der Justiz und Privatsphäre auszubalancieren.
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