Anmerkungen zur Entscheidung des BVerfG vom 10.11.2023 (Az. 1BvR 2036/23)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegte Geheimhaltungspflicht

Autor/innen

  • Prof. Dr. Thomas Hoeren Universität Münster

DOI:

https://doi.org/10.17879/zkr-2023-5434

Schlagworte:

Pressefreiheit, Schutz des Guten Rufes, Strafrecht, sexueller Missbrauch

Abstract

Die Bild‐Zeitung reichte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Geheimhaltungsbeschluss des OLG Köln ein, der die Berichterstattung über einen Missbrauchsfall betraf. Das OLG hatte teilweise zugunsten der Bild‐Zeitung entschieden, denen im Gerichtssaal Anwesenden aber eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, betonend, dass die Pressefreiheit gegen den Schutz der Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren abzuwägen sei. Die Bild argumentierte gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, doch die Entscheidung deutet darauf hin, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet war. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, Pressefreiheit und Vertraulichkeit im Interesse der Justiz und Privatsphäre auszubalancieren.

Autor/innen-Biografie

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster

Thomas Hoeren (geb. 1961), ist Professor für Informationsrecht und Rechtsinformatik sowie geschäftsführender Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrechts (ITM) der Universität Münster.

Veröffentlicht

2024-05-07
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Ausgabe

Rubrik

Urteilskommentar
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