Der Ordinarius im Ordensvermögensrecht
Eine Detail‐Studie zum Spannungsverhältnis von Hierarchie und Subsidiarität
DOI:
https://doi.org/10.17879/zkr-2022-4813Schlagworte:
Ordinarius, Ordensrecht, Vermögensrecht, SubsidiaritätAbstract
Dem Ordinarius kommen im Vermögensrecht der Institute des geweihten
Lebens an verschiedenen Stellen bestimmte Kompetenzen zu. In klerikalen Instituten
päpstlichen Rechts sind die Ordinarien nach c. 134 § 1 die höheren Oberen der Institute, gemäß
des von Papst Franziskus am 18. Mai 2022 ausgestellten Reskripts an das DIVCSVA
auch dann, wenn es sich ausnahmsweise um Laien handelt. Die Institute aber, die keinen eigenen
Ordinarius haben, stellen die mit dem Ordinarius verbundenen Regelungen vor besondere
Herausforderungen hinsichtlich ihrer Autonomie gemäß c. 586 § 1. Insbesondere wenn
vom Ordinarius proprius die Rede ist (c. 1265 § 1, c. 1288 und c. 1302 § 3), bleibt teilweise
schon im Text und auch in der kirchenrechtlichen Literatur unklar, wer eigentlich gemeint ist.
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