Rechtliches
Mutterschutz
Ist Nachwuchs unterwegs, gilt es, mit dem Arbeitgeber, in diesem Fall der Universität Münster, ein paar Formalitäten zu regeln. Vor allem sollten Sie ihn so bald wie möglich informieren. So fordert es das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das im Wesentlichen die Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt regelt. Auch ist eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeisplatzes zu erstellen. Hierfür sollte sich die Schwangere an die Stabstelle für Arbeits- und Umweltschutz wenden. Sie ist dafür verantwortlich, Schutzmaßnahmen in die Wege zu leiten. Hier finden Sie eine erweiterte Gefährungsbeurteilung im Rahmen der Corona-Pandemie.
Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft können Sie sich erstatten lassen. Senden Sie hierzu den Kostenbeleg mit Angabe der Bankverbindung an die zuständige Ansprechperson im Personaldezernat.
Elternzeit
Nach der Mutterschutzzeit gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es regelt den Anspruch der Eltern auf Elternzeit. Dieser besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf diese Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Anmeldefrist beträgt 13 Wochen, bis zum dritten Lebensjahr sind es 7 Wochen. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig. Allerdings darf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in selbstständiger Tätigkeit muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.