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Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion, die an Väter, Mütter und LebenspartnerInnen für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wird; beide können den Zeitraum untereinander aufteilen. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent dieses monatlichen Nettos. Vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners/der fehlenden Partnerin die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld hat am 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld abgelöst, das für Kinder gilt, die vor diesem Termin geboren wurden.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Väter, Mütter und LebenspartnerInnen, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben.

Andere Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihrer Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus gilt für alle Kinder, die nach dem 15.07.2015 geboren werden. Das neue Elterngeld Plus ist ebenso eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion, die als finanzielle Ergänzung zu einem frühen Teilzeit-Wiedereinstieg dient. Mit Elterngeld Plus-Monaten kann man doppelt so lang die Förderung durch das Elterngeld nutzen, denn ein Elterngeld-Monat entspricht zwei Elterngeld Plus-Monaten. Elternpaare, die sich Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit teilen, stehen 14 Monate parallel Elterngeld Plus zur Verfügung.

Partnerschaftsbonus

Arbeiten beide Eltern nach dem regulären Elterngeldbezug gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden, sind sie berechtigt, den Partnerschaftsbonus zu beanspruchen, der es ihnen ermöglicht, jeweils vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate in Anspruch zu nehmen.

Alleinerziehende können Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus in gleichem Maße nutzen. Die Voraussetzungen der Alleinsorge beziehungsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurden gestrichen.

Antragstellung und Beratung

Das Elterngeld, sowie auch das Elterngeld Plus werden schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt. Für die Stadt Münster ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig.

Weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld- oder Elterngeld Plus-Anspruch und Antragstellung erhalten Sie auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

Bei Fragen berät Sie das Servicebüro Familie. Der Ansprechpartner für internationale Stipendiaten und spezielle ausländerrechtliche Fragen ist das Welcome Centre des International Office der Universität Münster.

Zuschüsse und Beihilfen

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Während der Elternzeit können Beamtinnen und Beamte vom LBV einen Zuschuss in Höhe von 31 EUR zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung erhalten,  wenn Sie im Monat vor der Elternzeit Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten haben, die die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2010: 4.012,50 EUR, 2011: 4.125 EUR, 2015: 4.575 EUR, 2016: 4687,50 EUR, 2017: 4800 EUR) nicht überschreiten. Einzelheiten können mit dem Personalsachbearbeiter oder der Personalsachbearbeiterin geklärt werden.

Beihilfe für Beamtinnen und Beamte

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich für Beamtinnen und Beamte der Beihilfeanspruch ab dem zweiten Kind von 50 auf 70 Prozent. Kinder selbst haben einen Beihilfeanspruch in Höhe von 80 Prozent, so dass diese nur zu 20 Prozent privat versichert werden müssen.

Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkindausstattung

Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, wird ein Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkindausstattung in Höhe von 170 EUR gezahlt. Beamtinnen und Beamte erhalten ebenfalls einen solchen Zuschuss in gleicher Höhe.

Der Zuschuss kann in beiden Fällen mit dem Beihilfeantrag beantragt werden.

Nähere Informationen erteilt die  KVW-Beihilfestelle.

Kindergeld

Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Es  beträgt für jedes Kind einkommensabhängig bis zu 292 € pro Monat.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei dem sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Anspruchsvoraussetzungen

Deutsche erhalten nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz können unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, Kindergeld beantragen.

Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist. Ihre Erwerbstätigkeit muss erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft sein.

Antragstellung und Beratung

Für Beschäftigte der Universität Münster ist die Familienkasse der Arbeitsagentur in Rheine zuständig.

Ausnahmsweise kann es allerdings sein, dass die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für Sie zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie als Antragsteller Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien, des Kosovo, der Schweiz oder der Türkei sind.

Nicht an der Universität Münster Beschäftigte müssen den Antrag auf Kindergeld grundsätzlich schriftlich bei der Familienkasse stellen. Für die Stadt Münster ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit Rheine zuständig.

Ist man in Deutschland gemeldet oder z.B. aufgrund der Erwerbstätigkeit in Deutschland steuerpflichtig, vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine steuerliche Identifikationsnummer, mit der ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden kann.