Studentinnen und Mutterschutzgesetz

Hier finden Sie FAQ zum Mutterschutz bei luftgetragenen Infektionen, erstellt durch den Ausschuss für Mutterschutz des BMFSFJ

 

Seit Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG). Neu daran ist, dass das Gesetz nun erstmalig auch für Studentinnen an ihren Hochschulen Anwendung findet. Ziel ist es, gesundheitliche Gefährdungen von Mutter und Kind im Studium zu vermeiden. Gleichzeitig soll Benachteiligungen entgegengewirkt werden, das heißt, die Studentinnen sollen nicht pausieren müssen, wenn sie dies nicht möchten.

  • Dies gilt für Studentinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der gesamten Stillzeit.
  • Der Schutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, die zum Erreichen des Studienabschlusses nötig sind, also auf Lehrveranstaltungen, Prüfungen, aber auch auf freies Forschen für die Abschlussarbeit etc.

Die Studentinnen haben ein Anrecht auf verschiedene Schutzmaßnahmen. Die Universität Münster kann allerdings nur dann ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, wenn die Studentinnen ihre Situation bekannt geben und sich hierzu an die Koordinierungsstelle Mutterschutzgesetz für Studentinnen (siehe Kontakt unten) wenden. Hier werden sie über alle Aspekte des Mutterschutzgesetzes informiert und beraten – auf Wunsch auch unverbindlich. Zudem werden hier auch die individuellen Schutzmaßnahmen initiiert.

Allgemeine Informationen zum Mutterschutz finden Sie in einem Leitfaden des zuständigen Bundesministeriums.

 

  • Kontakt

    Die Koordinierungsstelle informiert Sie ausführlich zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes an der Universität Münster, über Schutzfristen, die Feststellung von Gefährdungen usw. Sie beantwortet Ihre Fragen zum individuellen Mutterschutz an der Universität.

    Koordinierungsstelle Mutterschutzgesetz für Studentinnen
    Melina Feuerstein

    koordinierung.mutterschutzgesetz@uni-muenster.de
    Tel.: 0251-83 21512

    Es steht Ihnen frei, der Universität Münster bekanntzugeben, dass Sie ein Kind erwarten bzw. bereits Mutter sind. Im eigenen Schutzinteresse wird Schwangeren und Müttern im Studium allerdings empfohlen, die Hochschule über ihre Schwangerschaft bzw. Entbindung zu informieren. Dies gilt auch, wenn Sie für Ihr Studienfach eher keine Gefährdungen erwarten.
    Wenden Sie sich dazu bitte an die oben genannte Koordinierungsstelle Mutterschutzgesetz für Studentinnen.
    Auch wenn Sie sich unverbindlich informieren möchten, ist dies die richtige Anlaufstelle. Erst wenn Sie verschiedene Belege eingereicht haben, gelten Sie als ‚gemeldet‘.


    Vorteile

    • Sie erhalten alle Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen an der Universität Münster.
    • Gesundheitliche Gefährdungen für Sie und Ihr Kind durch das Studium werden festgestellt und entsprechende Maßnahmen zu deren Vermeidung umgesetzt.
    • Sie selbst müssen dazu nichts tun, da die Koordinierungsstelle die Maßnahmen zum Schutz der werdenden bzw. stillenden Mutter initiiert.
    • Sie werden zum Gespräch im Fachbereich eingeladen, um Schutzmaßnahmen oder alternative Lösungen abzusprechen. Zudem beraten Sie dabei gemeinsam über weitere Anpassungen der Studienbedingungen an Ihre Situation.


    Datenschutz

    Die Koordinierungsstelle nimmt Ihre Daten auf. Von dort werden weitere Beteiligte an der Universität Münster informiert und in Ihrem Sinne hinzugezogen, insbesondere um Ihnen und Ihrem Kind den erforderlichen Schutz zu bieten.
    Bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten werden alle einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet. Hier finden Sie das Datenblatt gemäß Datenschutzgrundverordnung.

  • Gesundheitliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

    Im Rahmen einiger Veranstaltungen des Studiums können gesundheitliche Gefährdungen für die Mutter oder das ungeborene Kind bestehen. Dies betrifft insbesondere Labortätigkeiten, Exkursionen, Tätigkeiten im Freien, sport- und musikpraktischen Veranstaltungen oder den Kontakt mit Kindern (z. B. im Lehramtsstudium oder bei Praktika).
    Außerdem sind Studientätigkeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt, um eine Überlastung durch das Studium zu vermeiden. Wenn Sie zu den genannten Arbeitszeiten eine (für den Studiengang notwendige) Veranstaltung trotz gesetzlich zugesichertem Schutz besuchen möchten, dann können Sie unter Umständen durch einen Antrag auf diesen Schutz verzichten.
    Bei möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch das Studium wird zunächst angestrebt, diese durch die Umgestaltung der Studienbedingungen in derselben Veranstaltung zu vermeiden. Falls dies nicht ausreicht oder möglich ist, soll eine alternative Lösung angeboten werden. Häufig finden sich kleine, flexible Lösungen in Absprache mit dem Fachbereich, um die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen doch zu ermöglichen.

    Die Koordinierungsstelle gibt Ihnen zu diesen Themen genaue Auskunft und initiiert die notwendigen Maßnahmen.

  • Schutzfristen rund um die Entbindung

    Die Schutzfrist umfasst sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf Wochen danach. Währenddessen darf die Hochschule keine Studientätigkeit von Ihnen verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie während dieser Zeit keine Leistungen ablegen dürfen. Vielmehr wird es Ihnen erleichtert, in dieser Zeit keine Studien- oder Prüfungsleistungen zu absolvieren, wenn Sie dies nicht möchten.
    Es steht Ihnen somit frei, während der Schutzfristen weitere Leistungen zu erbringen oder tatsächlich zu pausieren.

    Die Koordinierungsstelle trägt zu einem reibungslosen Ablauf rund um Ihre Schutzfristen bei.

     

  • Praktikum/Lehramt/an der Universität Münster angestellt

    Praktikum

    Wenn Sie während der Schwangerschaft oder Stillzeit ein Praktikum absolvieren, informieren Sie bitte den Praktikumsgeber über Ihre Situation. Er ist verpflichtet, für Ihre dortige Tätigkeit das Mutterschutzgesetz umzusetzen.


    Lehramt

    Wenn für Sie bald ein Praktikum oder das Praxissemester an einer Schule beginnen wird, dann sind Sie verpflichtet, das Zentrum für Lehrkräftebildung sowie – ganz wichtig – die Schule über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit in Kenntnis zu setzen. Bitte informieren Sie zusätzlich die zentrale Koordinierungsstelle.


    An der Universität angestellt

    Wenn die Universität Münster auch Ihre Arbeitgeberin ist, dann informieren Sie bitte – zusätzlich zur zentralen Koordinierungsstelle – Ihre direkten Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit. Auch im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages genießen Sie die Mutterschutzrechte. Dazu informieren die Vorgesetzten dann das Personaldezernat (Dez. 3).

  • Weitere Anlaufstellen an der Universität Münster

    Neben der Koordinierungsstelle Mutterschutzgesetz für Studentinnen geben Ihnen folgende Anlaufstellen Auskunft:

    Zudem gibt es an der Universität Münster weitere Beratungsangebote zum Studium in der Schwangerschaft bzw. zum Studium mit Kind.