Beschluß des Amtsgerichts Plön zum StrEG


Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR)

Aktenzeichen: 2 C 350/96

Beschluß

In dem Rechtsstreit

- Klägerin - gegen - Beklagte -


Das Verfahren wird nach Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.

Sind die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz StrEG - vom 7. Dezember 1990, BGBl. 1 1990, 2633, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. April 1994, BGBl. 1 1994. 1618) vereinbar mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs- 1 GG sowie den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an eine Sonderabgabe zu stellen sind?

Begründung:

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist ein schleswig-holsteinisches Energieversorgungsunternehmen. Sie hat mit der Beklagten, die eine Windkraftanlage (Typ Enercon E 40) im Versorgungsgebiet der Klägerin betreibt, einen Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie abgeschlossen (Bl. 8 ff. d.A.). § 4 dieses Vertrages regelt die Vergütung für den durch die Beklagte eingespeisten Strom wie folgt:

"Strompreis
1. Für die gelieferte elektrische Energie wird von der ... ein Arbeitspreis vergütet.

2. Für die Abrechnung der Arbeitspreise gelten die folgenden Zeitzonen:

a) Winter-Spitzen-Zeit

Während der Abrechnungsmonate Januar, Februar, November und Dezember, an Werktagen von Montag bis Freitag außer an den Tagen vom 24. bis 31 . Dezember, die Tageszeit von 07.45 - 12.30 Uhr und von 17.15 - 19.15 Uhr.

b) Winter-Hochtarif-Zeit

Während der Abrechnungsmonate Januar, Februar, November und Dezember die Tageszeit von 07.00 - 21.00 Uhr außerhalb der unter a) aufgeführten Zeitzone.

c) Sommer-Hochtarif-Zeit

Während der Abrechnungsmonate März bis Oktober die Tageszeit von 07.00 - 21.00 Uhr.

d) Niedertarif-Zeit

Während des gesamten Abrechnungjahres die Nachtzeit von 21.00-07.00 Uhr.



Die "Abrechrungsmonate" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den Kalendermonaten, können von diesen jedoch entsprechend den Ableseterminen teilweise abweichen.

3. Der Arbeitspreis beträgt auf der Preisbasis 01.01.1987 in der:

a) Winter-Spitzen-Zeit:16,32 Pf/kWh
b) Winter-Hochtarif-Zeit: 9,20 Pf/kWh
c) Sommer-Hochtarif-Zeit: 8,90 Pf/kWh
d) Niedertarif-Zeit: 7,30 Pf/kWh.

Falls die Eigenerzeugngsanlage durch das Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990 privilegiert ist, entfällt die Aufteilung in 4 Zeitzonen und es ist der Vergütungssatz laut geltendem Stromeinspeisungsgesetz zu zahlen ..."



Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 878,60 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen der von ihr - allerdings unter Vorbehalt - bereits gezahlten Vergütung laut geltendem StrEG und der vertraglich vereinbarten Vergütung, bezogen auf einen Abrechnungszeitraum von ca. 1 Monat.

Die Klägerin ist der Ansicht: Das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) sei verfassungswidrig. Insbesondere greife § 3 Abs. 1 StrEG in ihre Grundrechte aus den Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG ein. Ferner sei die Vorschrift unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Sonderangaben. Sie, die Klägerin, sei daher lediglich verpflichtet, die in § 4 des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages unter Nr. 3 a) bis d) aufgeführten Arbeitspreise zu zahlen, nicht aber die durch das Stromeinspeisungsgesetz festgesetzten Tarife.

Das Gericht teilt die Ansicht der Klägerin und 12 Abs hält die §§ 2, 3 StrEG im Hinblick auf Art. 1, 3 Abs. 1 und die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Zulässigkeitskriterien für eine Sonderabgabe für verfassungswidrig. Die Klärung der Frage, ob die §§ 2 und 3 StrEG verfassungsgemäß sind, ist entscheidungserheblich: Sind die genannten Bestimmungen verfassungsgemäß, ist die Klage als unbegründet abzuweisen; anderenfalls ist die Klage begründet.



II. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit

A. Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit - Art. 12 Abs. 1 GG

  1. Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
  2. Die §§ 2 und 3 StrEG tangieren den Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG. Dieser schützt die gewerbliche Betätigung und nach allgemeiner Auffassung auch die Preis- und Vertragsfreiheit (vgl. z.B. Friauf, Rechtsgutachten für die Badenwerk AG, erstattet im Juli 1995, S. 130; Ossenbühl, Rechtsgutachten für die Preußen-Elektra, erstattet im September 1995, S. 30; Scholz, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbandes Deutsche Wasserkraftwerke, Windenergie Aktuell 7/1995, S. 8 Sp. 3). Die §§ 2 und 3 StrEG greifen belastend in die gewerblich-berufliche Tätigkeit der Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen ein, indem die Ausübung dieser Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für zwingend eintretende, belastende Rechtsfolgen - der Abnahmepflicht und der Vergütungspflicht - gewählt worden ist. Damit ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (Friauf, Rechtsgutachten, S. 128; Ossenbühl, Rechtsgutachten, S. 31).

    
    
    
  3. Grundrechtsberechtigung der Klägerin
  4. Die Klägerin ist ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, das sich über Art. 19 Abs. 3 GG auf die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG berufen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfG, JZ 1990, 335 m.w.N.). Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der"Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen sich als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfG, JZ 1990, 335 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend festgestellt, daß Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht gelten, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Auch die Befugnis einer juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hängt von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge, so ist die juristische Person insoweit ebenfalls nicht grundrechtsfähig (BVerfG, JZ 1990, 335 m.w.N.).

    Die Klägerin ist, organisiert als Aktiengesellschaft, eine juristische Person des Privatrechts. Zu den Anteilseignern gehören auch schleswig-holsteinische Kommunen, die jedoch nur 34 % halten. Bei der Klägerin handelt es sich um ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen (vgl. Bl. 2 d.A.). Bei derartigen Unternehmen wird die Grundrechtsfähigkeit zu Recht überwiegend bejaht (z.B. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/l, 1988, S. 1169; Friauf, Rechtsgutachten, S. 132). Würde man der Gegenansicht folgen, bestünde für die privaten Anteilseigner kein Grundrechtsschutz (Stern a.a.O., S. 1170; Friauf, Rechtsgutachten, S. 133; Koppensteiner, NJW 1990, 3105, 3109; Kühne, JZ 1990, 335, 336). Die Klägerin kann sich daher auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG berufen.

    Für diese Auffassung sprechen des weiteren die folgenden Argumente:
    Die Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1989 (JZ 1990, 335) zugrunde lag, ist auf diesen Fall nicht übertragbar. Selbst wenn man dem Konzept des Bundesverfassungsgerichts folgt, daß die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person jedenfalls dann ausscheidet, wenn die öffentliche Hand bei einer Beteiligung von deutlich über 50 % auf die Geschäftsführung des Unternehmens entscheidenden Einfluß hat (kritisch dazu z.B. Koppensteiner, NJW 1990, 3105, 3109), wirkte sich dieses hier nicht aus. Die öffentliche Hand ist an der Klägerin nur zu einem Anteil von 34 % beteiligt, wobei zu berücksichtigen ist, daß es sich dabei um jeweils einzelne Kommunen handelt, die ihre eigenen Interessen vertreten. Zum anderen trifft die Klägerin nicht die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge, wie es in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist.

    
    
    
  5. Eingriff in die Berufsausübungsregelung
  6. Die durch das Stromeinspeisungsgesetz auferlegte Abnahme- und Vergütungspflichten greifen als Berufsausübungsregelungen in die Berufsfreiheit ein. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist aber nur gerechtfertigt, wenn er durch den verfassungsrechtlich vorgesehenen Schrankenvorbehalt gedeckt ist.

    Seit dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts (E 7, 377) regelt die Stufentheorie die verfassungsrechtlichen Anforderungen je nach Intensität des staatlichen Eingriffs. Bei der Intensität wird unterschieden, ob es sich um einen Eingriff in eine Berufsausübungsregelung, eine subjektive Zulassungsvoraussetzung oder eine objektive Zulassungsschranke handelt.

    Eine bloße Regelung der Berufsausübung liegt vor, wenn der Gesetzgeber lediglich Modalitäten der beruflichen Betätigung reglementiert, deren Vorhandensein die Identität des Berufes nicht in Frage stellen. Dagegen ist ein Eingriff in die freie Berufswahl gegeben, wenn die Regelung dergestalt auf die Substanz des betroffenen Berufs durchschlägt, daß es sich bei der unter Beachtung der Regelung noch möglichen Tätigkeit um einen anderen Beruf handelt als denjenigen, den der Grundrechtsträger nach seiner eigenen Entschließung ausüben möchte (Maunz/ Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 12 Rdnr. 263 ff.).

    Die §§ 2 und 3 StrEG sind nach dieser Definition als Berufsausübungsregelung anzusehen, da die Existenz und die Führung der Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen nicht gefährdet werden (so auch Friauf, Rechtsgutachten, S. 137; Ossenbühl, Rechtsgutachten, S. 31; Scholz, Windenergie Aktuell 7/1995, S. 8 Sp. 3 und 4).

    
    
    
  7. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  8. Der Eingriff durch die §§ 2 und 3 StrEG in das Recht auf freie Berufsausübung der Klägerin ist verfassungswidrig, da er nicht erforderlich ist. Der Gesetzgeber hätte sich eines milderen Mittels bedienen können, um regenerative Energiequellen zu fördern, etwa durch eine direkte staatliche Subventionierung aus allgemeinen Steuermitteln.

    Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber bei bloßen Berufsausübungsregelungen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu. Es soll genügen, daß vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Regelung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfG, E 7, 377, 405; E 21, 227, 232-1 E 26, 259, 264; E 30, 336, 351). Hinzu kommen muß jedoch auch stets eine Abwägung zwischen dem Gewicht der vom Gesetzgeber jeweils verfolgten Gemeinwohlbelange und der Schwere und Bedeutung des Eingriffs für die Betroffenen; denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf dem die Stufentheorie insgesamt beruht (BVerfG E 13, 97, 104-1 25, 1, 12; 30, 292, 315), findet auch bei der Abwägung innerhalb der Stufe der bloßen Berufsausübungsregelung Anwendung (Friauf, Rechtsgutachten, S. 139; Ossenbühl, Rechtsgutachten S. 32). Daraus folgt, daß der Eingriff in einem vernürftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlaß und mit dem ihm verfolgten Zweck stehen muß; er darf nicht übermäßig belasten. Greift die Regelung empfindlich in die Freiheit der Berufsausübung ein, kann der Eingriff nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Er setzt vielmehr Interessen des Gemeinwohls voraus, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Betroffenen verdienen (BVerfG E 16, 147, 167-1 E 17, 232, 242- E 17, 269, 276; E 30, 336, 351).

    Zieht man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bevorratungspflicht für Mineralölerzeugnisse heran (BVerfG E 30, 292, 316, 317), so ergeben sich folgende Grundsätze:

    • Der Gesetzgeber darf die Berufsausübung nur im Interesse des Gemeinwohls und nur zur Lösung legitimer, mit der Wertordnung des Grundgesetzes vereinbarer gesetzgeberischer Sachaufgaben beschränken.
    • Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können.
    • Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muß in jedem Fall die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Je empfindlicher die Betroffenen in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Regelung dienen soll.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in vielen Entscheidungen bestätigt (vgl. u.a. BVerfG E 36, 47, 59? E 53, 135, 1441- E 61, 291, 312; E 76, 196, 207-1 E 77, 84, 102; E 85, 97, 106-, E 85, 226, 234).

    Hier ist zu berücksichtigen, daß die Kritik nicht isoliert an der Abnahmepflicht ansetzt, sondern an der mit der Abnahmepflicht verbundenen Vergütungsregelung des § 3 Abs. 2 StrEG; denn unstreitig waren die Energieversorger vor Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes nach § 26 Abs. 2 GWB verpflichtet, den Strom aus regenerativen Energiequellen abzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hatte sich die Vergütung nach dem Prinzip der vermiedenen Kosten zu richten (vgl. BGH RdE 1993, 72, 74). Weil der Politik diese Vergütung als Anreiz nicht ausreichend erschien, um in größerem Maße Investitionen im regenerativen Energiesektor zu fördern, entwickelten sie die für Windenergie in § 3 Abs. 2 StrEG festgesetzte Mindestvergütung von 90 %.

    Falsch ist daher die Behauptung von Scholz (Windenergie Aktuell 7/1995, S. 2 Sp. 2), daß mit der Einführung einer Mindestvergütung durch das Stromeinspeisungsgesetz die gesetzliche Abnahmeverpflichtung für die Energieversorgungsunternehmen festgelegt wurde, um die weitere Abnahme von Strom aus regenerativen Energiequellen zu sichern. Auf diesen Fehler baut Scholz seine weitere Argumentation auf (a.a.O., S. 4 Sp. 1).

    Wendet man die vorgenannten Grundsätze der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zur Mineralöl-Bevorratungspflicht auf diesen Fall an, ergibt sich folgendes:

    Das erste Kriterium ist zweifellos erfüllt, da der Gesetzgeber grundsätzlich selbst bestimmen kann, welche Ziele er verfolgen und regeln will. Ohne Zweifel ist die Absicht, regenerative Energien zu fördern, um die Ressourcen zu schonen und das Klima zu verbessern, im Interesse des Allgemeinwohls. Auch an der Eignung der Maßnahme kann es keinen Zweifel geben. Aufgrund der durch § 3 Abs. 2 und 1 StrEG festgesetzten Vergütung von mindestens 90 % des Durchschniftserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe der Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen - die unstreitig erheblich über dem derzeit zu erzielenden Marktpreis liegt - sind bereits 169 Windparks mit 790 Anlagen sowie 345 Einzelanlagen im Versorgungsbereich der Klägerin errichtet worden. Geplant sei der Ausbau der Leistung um das Fünffache (vgl. Anlage K II 1 im Sonderband und die Angaben bei Scholz a.a.O. S. 9 Sp. 3).

    Es fehlt jedoch an der Erforderlichkeit. Dem Gesetzgeber hätten andere, die Grundrechte der Klägerin weniger belastende Mittel zur Förderung regenerativer Energien zur Verfügung gestanden, etwa durch direkte Subventionierung von seiten des Staates-, denn in diesem Fall besteht keine enge Verantwortungsbeziehung zwischen der Finanzierungslast und der Aufgabenverantwortung der Energieversorgungsunternehmen. Der Klimaschutz ist keine primäre Aufgabe der Energieversorger, sondern eine Staatsaufgabe (vgl. dazu Hucko, RdE 1995, 141 - "Aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes ist die Schaffung und Erhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse überaus erwünscht"- bei Scholz, a.a.O., S. 7 Sp. 2 heißt es: langfristiges Interesse des Menschen ..."). Dies wird seit der Grundgesetzänderung nach der deutschen Einigung durch Art. 20 a GG dokumentiert.

    An dieser Ansicht ändert auch die Tatsache nichts, daß die Energieversorgungsunternehmen zur Zeit noch über Gebietsmonopole verfügen-, denn dies beträfe nur die Abnahmepflicht, die - wie bereits ausgeführt - über § 26 Abs. 2 GWB bereits vor dem Stromeinspeisungsgesetz bestand. Zum anderen ist zu bedenken, daß in der Europäischen Union mittlerweile vereinbart worden ist, daß die Monopole der Stromerzeuger fallen sollen.

    Auch Scholz (a.a.O., S. 9, 10) vermag die Erforderlichkeit nicht zu begründen. Zunächst skizziert er, weshalb der Gesetzgeber den Weg über die Sonderabgabe nur schwer einschlagen kann (a.a.0. S. 9 Sp. 4). Dies hat mit der Frage der Erforderlichkeit nichts zu tun. Sodann meint er, die Energieversorgungsunternehmen würden auch dann einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG beklagen können, wenn der Gesetzgeber anstelle des Stromeinspeisungsgesetzes eine Förderung der Erzeuger regenerativer Energien durch direkte Subventionen gewählt hätte. Die Energieversorger könnten sich dadurch benachteiligt fühlen, daß sie nicht gefördert würden. Hier tut Scholz dasselbe, was er seinem Kollegen Arndt vorwirft (a.a.O., S. 3 Sp. 2): Er vertauscht die Sachverhalte. Gleichwohl vermögen auch diese Ausführungen nicht zu verdeutlichen, warum das Stromeinspeisungsgesetz erforderlich sein soll.

    Der anschließende Versuch einer Begründung über das Kartellrecht (a.a.O., S. 10 Sp. 1) geht ebenso fehl-, denn kartellrechtlich waren die Energieversorgungsunternehmen über § 26 Abs. 2 GWB lediglich zur Abnahme des erzeugten Stroms sowie zur Vergütung nach dem Prinzip der vermiedenen Kosten verpflichtet. Die demgegenüber wesentlich höheren Mindestvergütungen nach § 3 Abs. 1 und 2 StrEG können nicht über das Kartellrecht begründet werden (sowohl auch Ossenbühl, Rechtsgutachten, S. 12).

    
    

B. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - Art. 3 Abs. 1 GG

Das Stromeinspeisungsgesetz verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zweifach: Zum einen berücksichtigt das Gesetz nicht die unterschiedlichen Belastungen der Energieversorger, die sich aus den klimatischen Bedingungen ergeben, zum anderen bürdet es den durch eben diese Bedingungen am meisten belasteten Unternehmen die höhere Vergütung des § 3 Abs. 2 StrEG auf, ohne für einen Ausgleich zu sorgen.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln (BVerfG E 3, 58, 135; E 181 38, 46). Eine Maßnahme ist nicht am Gerechtigkeitsgedanken orientiert, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonstwie einleuchtend sind (BVerfG E 10, 234, 246); die Maßnahme also als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfG E 1, 14, 52; E 25, 101, 105; E 71, 39, 58).

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG E 55, 72, 88; E 82, 60, 86).

Das Stromeinspeisungsgesetz nimmt auf die unterschiedliche Belastung der einzelnen Energieversorgungsunternehmen keine Rücksicht. Die klimatischen Unterschiede innerhalb des Bundesgebietes führen zu unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten regenerativer Energien. Es liegt auf der Hand, daß Windenergie-Anlagen vornehmlich in Norddeutschland, vor allem aber im Starkwindgebiet Schleswig-Holstein betrieben werden (vgl. dazu das Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1995, S. 478 sowie die Angaben bei Bartsch/Dingeldey, ET 1995, 249, 250). Zu bedenken ist ferner, daß es sehr viel billiger und flächensparender ist, eine Windanlage zu errichten, als z.B. ein Wasserkraftwerk zu bauen. Es ist daher davon auszugehen, daß vornehmlich in die Windenergie investiert wird, nicht aber in die Wasserkraft. Zu der geschilderten Belastung der norddeutschen Energieversorgung kommt hinzu, daß die Erzeugung von Strom aus Windenergie nach § 3 Abs. 2 StrEG gegenüber den Erzeugern nach § 3 Abs. 1 StrEG privilegiert ist, was die Vergütung angeht. Für Strom aus Wind- und Sonnenenergie sind mindestens 90 % des durchschnittlichen Endpreises, ansonsten nur 80 % zu zahlen. Legt man die Zahlen im Rechtsgutachten von Ossenbühl zugrunde (a.a.O. S. 45), hat die Klägerin einen Marktanteil von 2 %, hat aber mit 13,5 % Anteil an den nach dem Stromeinspeisungsgesetz gezahlten Vergütungen die mit Abstand höchste Belastung zu tragen. Die Härtefallregelung des § 4 StrEG leistet keinen Binnenausgleich zwischen den Energieversorgern, sondern verlagert die Belastung bestenfalls auf den Vorlieferanten. Dadurch ergibt sich jedoch keine Gleichbehandlung.

Das Anliegen des Gesetzgebers, mit Hilfe von Typisierungen im Stromeinspeisungsgesetz vor allem den Verwaltungsaufwand geringzuhalten (vgl. BT-Drucks. 11/7816 S. 3 unter Nr. 5 sowie S. 5), ist keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung; denn die Pauschalierungen sollten nur den Verwaltungsaufwand bezüglich der Vergütungsregelung gering halten, nicht aber den regional unterschiedlichen Belastungen der Energieversorger Rechnung tragen (so auch Ossenbühl, Rechtsgutachten, S. 47, 48). Sie rechtfertigen daher nicht die aufgezeigten Ungleichbehandlungen der norddeutschen Energieversorger.



C. § 3 StrEG als unzulässige Sonderabgabe

  1. Einordnung des § 3 StrEG als Sonderabgabe
  2. Formell - da sind sich alle Autoren einig - firmiert § 3 StrEG als Preisregelung (vgl. Arndt, RdE 1995, 41, 42- Friauf, Rechtsgutachten, S. 70- Ossenbühl, Rechtsgutachten, S. 10; Scholz, Windenergie Aktuell 7/1995, S. 3 Sp. 4). Auf die formelle Seite kann die verfassungsrechtliche Würdigung jedoch nicht beschränkt bleiben (so jedoch Hucko, RdE 1995, 141, 142; Scholz, a.a.O., S. 3 Sp. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß es nicht auf die formelle, sondern auf die materielle Seite mit der Folge ankommt, daß das Stromeinspeisungsgesetz als unzulässige Sonderabgabe zu qualifizieren ist.

    Belastend für die Klägerin wirkt sich hier der hoheitlich erzwungene Mittel-Transfer zugunsten der Erzeuger aus Windkraftanlagen aus; denn im Vordergrund der §§ 2 und 3 StrEG steht nicht die Abnahmeverpflichtung des § 2 StrEG. Eine derartige Abnahmepflicht der Energieversorger bestand - wie bereits erwähnt - schon zuvor nach § 26 Abs. 2 GWB. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers war es, die Vergütung für alle Betreiber regenerativer Energiequellen festzusetzen, und zwar in einer derart attraktiven Höhe, daß sich Investitionen in diesem Bereich lohnen würden (BT-Drucks. 11/7816, S. 4, 5; vgl. dazu ausführlich Friauf, Rechtsgutachten, S. 54 ff.).

    Deshalb führt die Behauptung von Scholz in die Irre (Windenergie Aktuell 1995, S. 3 und 4, Sp. 1, 2), § 3 StrEG statuiere lediglich eine annexe Preisregelung, während das Hauptmotiv der Verabschiedung des Stromeinspeisungsgesetzes die Abnahmepflicht für die Energieversorger gewesen sei. Die Abnahmeverpflichtung ist im Gegenteil eine Flankierung für die in § 3 StrEG festgelegte Vergütungspflicht. Durch den so gestalteten Regelungsmechanismus erzwingt der Gesetzgeber einen Transfer von finanziellen Mitteln von den Energieversorgungsunternehmen zu den begünstigten Erzeugern von Strom aus emeuerbaren Energien, der sich in seiner Zwangswirkung in keiner Weise von der hoheitlichen Auferlegung einer formal ausgestatteten öffentlichen Abgabe unterscheidet (Friauf, Rechtsgutachten, S. 58).

    Soweit die Vergütung das nach den kartellrechtlichen Grundsätzen des § 26 Abs. 2 GWB erzielbare Entgelt nach dem Prinzip der vermiedenen Kosten übersteigt, handelt es sich um eine Subvention zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien (Friauf, Rechtsgutachten, S. 64; Arndt, RdE 1995, 41, 42). Dabei ist es unerheblich, daß der Staat die Abgabe nicht zugunsten eines öffentlichen Fonds, sondern sogleich zugunsten der Erzeuger regenerativer Energien erhebt (Arndt, RdE 1995, 41, 42). Auch die Bundesregierung scheint § 3 StrEG als Subvention angesehen zu haben - hat sie doch das Gesetzesvorhaben nach Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag der EG-Kommission zur Prüfung unter Beihilfeaspekten mitgeteilt.

    Hoheitlich erzwungener Transfer von Mitteln auf der einen Seite und die Verwendung dieser Mittel zur Gewährung von Subventionen an die Angehörigen der begünstigten Gruppe auf der anderen Seite entsprechen dem traditionellen Muster der zur Förderung eines bestimmten Zwecks außerhalb des staatlichen Haushalts eingeführten Sonderabgaben (Friauf, Rechtsgutachten, S. 70).

    Für die von § 3 StrEG betroffenen Unternehmen macht es sachlich keinen Unterschied, ob sie zur Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energien dadurch in die Pflicht genommen werden, daß sie eine Abgabe an einen Fonds zu zahlen haben, aus dem anschließend Subventionen fließen oder ob ein entsprechender Förderbeitrag durch eine zwingende gesetzliche Regelung von vornherein auf die Einspeisungsvergütung aufgeschlagen wird (Friauf, Rechtsgutachten, S. 79-1 Arndt, RdE 1995, 41, 42).

    Daraus folgt, daß das Stromeinspeisungsgesetz sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Sonderabgabe messen lassen muß (so auch Friauf, Rechtsgutachten, S.89); denn in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung finanzieller Belastungen für den Bürger stets auf materielle Kriterien abgestellt und demgegenüber die, im Belieben des Gesetzgebers stehende rechtstechnische Ausgestaltung ebenso zurücktreten lassen wie die in der gewählten Bezeichnung zum Ausdruck kommende systematische Einordnung (vgl. BVerfG E 7, 244, 251, 252; E 8, 260, 270, 273; E 9, 291, 297; E 55, 274, 304 f; E 57, 139, 167; E 67, 256, 275; E 82, 159, 177; vgl. auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 7. Aufl., 1993, vor Art. 104 a Rdnr. 154).

    
    
    
  3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sonderabgabe
  4. Folgende Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (BVerfG E 67, 256, 278; E 82, 159, 180; E 91, 186, 203). Es muß zunächst ein gemeinsames Merkmal der als abgabepflichtig Herangezogenen bestehen, das sie von allen anderen Bürgern unterscheidet (Erfordernis der Gruppenhomogenität). Es muß sich um eine vom Gesetzgeber vorgefundene homogene Gruppe handeln (BVerfG E 82, 159, 180). Des weiteren muß eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck bestehen und das durch die Abgabe erzielte Aufkommen muß gruppennützig verwendet werden.

    Ferner ist die Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft. Bei einer nicht in die besondere Verantwortung der belasteten Gruppe fallenden Aufgabe handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, d.h. im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf (BVerfG E 82, 159, 180).

    Der mit der Sonderabgabe in die Pflicht Genommene ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher unter der Herrschaft spezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes der Besteuerung nach seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Die relativ gleiche Teilnahme der Steuerbürger an den die Gemeinschaft treffenden Lasten nach Maßgabe der vom Steuergesetz getroffenen Befastungsentscheidung würde zu einem bloßen Formalprinzip entwertet, wenn nicht zugleich gewährleistet wäre, daß diese Lasten auch tatsächlich aus den von allen gemeinsam aufgebrachten Steuermitteln getragen werden. In dem Maße, in dem der Staat bestimmte öffentliche Aufgaben nicht aus Steuermittein finanziert, sondern sie einzelnen Bürgern oder Gruppen neben ihrer Steuerlast aufbürdet, hebt er der Sache nach die Lastengleichheit wieder auf (BVerfG E 55, 302 f-, Leibholz/Rinck/Hesselberger, a.a.O., vor Art. 104 a, Rdnr. 128).

    Die für die Einführung einer Sonderabgabe erforderlichen Rechffertigungsgründe ergeben insgesamt, daß die Sonderabgabe ein spezielles gesetzgeberisches Instrument ist, das gegenüber der Steuer die seltene Ausnahme zu sein hat. Aus diesem Ausnahmecharakter der Sonderausgabe folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind. Sie gelten uneingeschränkt für alle Sonderabgaben, die einen Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder Nebenzweck - verfolgen (BVerfG E 82, 159, 181-1 E 91, 186, 203).

    
    
    
  5. Gruppenhomogenität
  6. Die Energieversorger stellen keine homogene Gruppe im Sinne der SonderabgabenRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Das Stromeinspeisungsgesetz ist auch deshalb verfassungswidrig.

    Mit der Sonderabgabe darf der Gesetzgeber nur eine von ihm vorgefundene homogene Gruppe in Anspruch nehmen, deren Interessenlage oder Gemeinsamkeit von der Allgemeinheit abgrenzbar ist (BVerfG E 82, 159, 180). Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (BVerfG E 91, 186, 206; Leibholz/Rinck/Hesselberger, a.a.O., vor Art. 104 a, Rdnr. 149).

    Bei den Energieversorgungsunternehmen handelt es sich um eine kleine Anzahl von Großbetrieben, die unterschiedlich große Gebiete als Monopolisten versorgen. Um die Betriebe als Gruppe im Sinne der Sonderabgaben-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einordnen zu können, müßten alle Energieversorger gerade in Bezug auf das mit der Abgabenerhebung verfolgte gesetzgeberische Ziel dasselbe Interesse haben (BVerfG E 91, 186, 206).

    In seiner"Kohlepfennig-Entscheidung" hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ausgeführt: "Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuer (BVerfG E 91, 186, 206).

    Dieser Satz gilt auch für die zugrunde liegende Fallgestaltung. Gesetzgeberisches Ziel mit der Einführung des Stromeinspeisungsgesetzes war es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dem Umwelt- und Klimaschutz stehen die Energieversorger nicht evident näher. Im Gegenteil: Jeder Bürger ist aufgefordert, seinen Beitrag zu leisten, die Lebensgrundlagen auf der Erde zu erhalten.

    Damit handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe (so auch Arndt, RdE 1995, 41, 45-1 Friauf, Rechtsgutachten, S. 116- Hukko, RdE 1995, 141; vgl. auch die Aussage des schleswig-holsteinischen Umweltministers Claus Möller im Spiegel Nr. 18/1996, S. 18: "Den Nutzen haben alle."), die aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren wäre.

    Das Stromeinspeisungsgesetz ist daher verfassungswidrig.

    
    
    

    Plön, 13. Juni 1996

    Amtsgericht
    Peters

    Peters
    Direktor des Amtsgerichts

e-mail an: iwr@uni-muenster.de