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Ordnung der Diplomprüfung
für den Studiengang Evangelische Theologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 31. März 1998
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 1. Juli 1997 (GV. NW, S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Prüfungsfächer
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfende und Beisitzende
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Klausurarbeiten
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis

III. Diplomprüfung
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Zulassung
§ 19 Diplomarbeit
§ 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21 Hausarbeit im Fach Praktische Theologie
§ 22 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 23 Vorgezogene mündliche Prüfung im Fach Philosophie
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch
§ 26 Zeugnis
§ 27 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30 Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 
 
 

I. Allgemeines

 

§ 1

Zweck der Prüfung und Prüfungsfächer

 

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiengangs Evangelische Theologie. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die Zusammen-hänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden aus dem Bereich der Evangelischen Theologie anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
 

(2) Die Prüfungsfächer sind:

1 . Altes Testament,

2. Neues Testament,

3. Kirchen- und Theologiegeschichte,

4. Systematische Theologie - Dogmatik und Ethik.

5. Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik),

6. Bibelkunde,

7. Philosophie,

8. Judaistik oder Religions- und Missionswissenschaft (bzw. Religionssoziologie und Religionspsychologie).
 

§ 2

Diplomgrad

 

Ist die Diplomprüfung bestanden. verleiht die Evangelisch-Theologische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität den akademischen Grad "Diplom-Theologe" bzw. "Diplom-Theologin" ("Dipl. Theol.").
 
 

§ 3

Regelstudienzeit

 
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Diplomprüfung beträgt neun Semester. Soweit für den Erwerb von Sprachkenntnissen (Lateinisch, Griechisch, Hebräisch) zusätzliche Studienzeiten erforderlich sind, wird für jede der drei Sprachen jeweils ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
 

(2) Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS) betragen, davon sollen auf den Wahlbereich 18 SWS entfallen. Semesterwochenstunden zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sind dabei nicht berücksichtigt. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die/der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
 
 

§ 4

Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

 
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird als Blockprüfung durchgeführt. Sie wird in der Regel vor Beginn des 5. Semesters der Regelstudienzeit abgelegt. Die Diplomprüfung setzt sich aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen zusammen. Die Fachprüfungen bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit im Fach Praktische Theologie, Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen gemäß § 17 Abs. 2. Die Diplomarbeit und die Hausarbeit werden in der Regel in der Mitte des 9. Semesters angefertigt, die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen in der Regel mit Ende des 9. Semesters abgelegt.

(3) Die Prüfungen können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist jeweils sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen.
 
 

§ 5

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Evangelisch-Theologische Fakultät einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung von Aufgaben auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht nach Absatz 5 Satz 3.
 

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern:

  • drei Professorinnen/Professoren,
  • einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  • einer/einem für einen Studiengang im Fach Evangelische Theologie eingeschriebenen Studierenden.
Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt; dabei wird eine Professorin/ein Professor, in der Regel die Dekanin/der Dekan oder Prodekanin/Prodekan, zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden und eine weitere Professorin/ein weite-rer Professor zu ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter gewählt. Die/Der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter müssen Professorinnen/Professoren auf Lebenszeit sein.

(4) Die Amtszeit der Professorinnen/Professoren und wissenschaftlichenMitarbeiterinnen/ Mitarbeiter beträgt in der Regel drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zu-ständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen, Studienpläne und Prüfungsordnungen und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(6) Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei wissenschaftlichen Entscheidungen nicht stimmberechtigt. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und einer weiteren Professorin/einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüfenden und Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzendeiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 6

Prüfende und Beisitzende

(1 ) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende und Beisitzende sind die die einzelnen Prüfungsfächer an der Evangelisch-Theologischen Fakultät vertretenden Professorinnen/ Professoren und Habilitierten. Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer für die Diplom-Vorprüfung kann auch bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Evangelische Theologie oder eine gleichwertige theologische Prüfung ab-gelegt hat.

(2) Wird ein Fach durch mehrere Prüfende nach § 6 Abs. 1 Satz 3 vertreten, kann die Kandidatin/der Kandidat für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die jeweilige Prüferin/den jeweiligen Prüfer oder eine Gruppe von Prüfenden vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
 
 

§ 7

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Universitätsgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Westfälischen Wilhelms-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Fachprüfungen, die die Kandidatin/der Kandidat an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes im Diplomstudiengang Evangelische Theologie erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Fachprüfungen in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Vorprüfung werden andere Prüfungsleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Universitätsgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsleistungen in einer Diplomprüfung, die die Kandidatin/der Kandidat an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Studiengang Evangelische Theologie erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge der evangelischen Theologie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertige Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Abs. 2 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.

(5) Hinsichtlich der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.

(6) Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Studienfachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die/Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(9) Zuständig für Anrechnurigen nach den Absätzen 1 bis 8 ist der Prüfungsausschuß.
 
 

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest verlangen. Liegen hinreichende Gründe für eine Terminverschiebung vor, so wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/Ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, daß diese Entscheidung binnen einer Woche von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer/eines Prüfenden oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unver-züglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
 
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9

Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und sich insbesondere die Methoden und grundlegenden Inhalte der zu prüfenden Fächer angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
 

(2) Die Fächer der Diplom-Vorprüfung sind:
1 . Altes Testament,
2. Neues Testament,
3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
4. Systematische Theologie - Dogmatik und Ethik,
5. Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik), 6. Bibelkunde.
 

(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

1. je einer Klausurarbeit in zwei der fünf Fächer nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten,
2. einer mündlichen Prüfung im Fach Bibelkunde,
3. je einer mündlichen Prüfung in den unter Absatz 3 Nr. 1 nicht gewählten Fächern.

(4) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
 

§ 10

Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
2. an der Universität Münster im Diplomstudiengang Evangelische Theologie seit mindestens einem Semester studiert hat oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,
3. ausreichende Kenntnisse der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache gemäß Absatz 2 besitzt,
4. einer evangelischen Kirche oder einer Kirche angehört, die Mitglied des ökumenischen Rats der Kirchen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß mit Zweidrittel-Mehrheit auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die einer anderen Kirche oder Konfession angehören,
5. in zwei Proseminaren oder Seminaren der fünf Fächer nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 je einen wenigstens mit "ausreichend" (4,0) benoteten Leistungsnachweis erworben hat.
 

(2) Ausreichende Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache werden durch das Zeugnis der Hochschulreife oder Zeugnisse über vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige Sprachprüfungen nachgewiesen. Dazu zählen auch Sprachprüfungen Theologischer Fakultäten, die staatlicherseits als Graecum, Latinum oder Hebraicum anerkannt sind.
 

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
3. das Studienbuch,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Evangelische Theologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren/er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen einschlägigen Prüfungsverfahren befindet.
5. gegebenenfalls Angaben zu Spezialgebieten in den mündlichen Prüfungen.
 

(4) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
 

§ 11

Zulassungsverfahren

 
(1) Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Kandidatin/der Kandidat sich in demselben oder in einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen Prüfungsanspruch durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(3) Die Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 12

Klausurarbeiten

 
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des betreffenden Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Der Termin der Klausurarbeiten wird einen Monat vor Beginn der Prüfung von der/dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses durch Anschlag bekanntgegeben. Die Beaufsichtigung der Klausurarbeiten erfolgt durch einen von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Professorin/Professor oder wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlichen Mitarbeiter.

(3) Die Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Die Note der Klausur-arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, sofern die Differenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,7, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin/ ein dritter Prüfer zur Bewertung der Klausurarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Klausurarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind.

(4) Für die Klausurarbeit sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Aufgaben werden von der jeweiligen Fachprüferin/ dem jeweiligen Fachprüfer gestellt. Über Art und Umfang der Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeit beträgt 180 Minuten. Jede Kandidatin/Jeder Kandidat meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen dem/der Aufsichtführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
 

§ 13

Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus können von der Kandidatin/ vom Kandidaten benannte eingegrenzte Themen geprüft werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden vor einer/einem Prüfenden, welche/welcher das betreffende Fach vertritt, in Gegenwart einer/eines von der/dem Vorsitzenden der Prüfungsausschusses bestimmten Beisitzenden abgelegt.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind als Einzelprüfung oder nach Absprache zwischen der Kandidatin/ dem Kandidaten und einer/einem Prüfenden in Gruppen bis zu vier Kandidatinnen/Kandidaten möglich; die Prüfungszeit ist entsprechend zu verlängern.

(4) Für die mündlichen Prüfungen in den Fächern gemäß § 9 Abs. 3 Ziffer 3 kann die Kandidatin/der Kandidat Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden. Ihre/Seine einzelnen Spezialgebiete müssen sich voneinander unterscheiden.

(5) Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach in der Regel 20 Minuten für jede Kandidatin/jeden Kandidaten.

(6) Über die wesentlichen. Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen führt die/der Beisitzende ein Protokoll, in das die Note der mündlichen Prüfung einzutragen und das von der/dem Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnen ist. Die/Der Beisitzende ist vor Festsetzung der Note zu hören. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(7) Studierende. die sich zum folgenden Prüfungstermin melden wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin/ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Festsetzung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
 

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/dem jeweiligen Prüfenden nach Anhörung der/des Beisitzenden bzw. gemäß § 12 Abs. 3 festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zu differenzierten Bewertungen Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Besteht die Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, ist auch die Note 4,7 ausgeschlossen.
 

(2) Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Ist nur eine Prüfungsleistung erforderlich, ergibt sich daraus die Fachnote. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2.5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
 

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.
 

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 15

Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann jeweils in den Fächern. in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3).

(2) Wiederholungsprüfungen sollen im Rahmen der Prüfungstermine des jeweiligen folgenden Semesters abgelegt werden.

(3) Versäumt die Kandidatin/der Kandidat, innerhalb von zwei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beantragen, verliert sie/er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie/er weist nach, daß sie/er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
 
 

§ 16

Zeugnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelfächern er-zielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und ihre Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen aufführt und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17

Umfang und Art der Diplomprüfung

 

(1) Die Diplomprüfung umfaßt

1. die Diplomarbeit, deren Thema aus einem der in § 1 Abs. 3 Ziffern 1 bis 5 genannten Fächer gewählt werden muß,

2. die Hausarbeit im Fach Praktische Theologie,

3. die Klausurarbeiten und

4. die mündlichen Prüfungen.
 

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus:

1. der Hausarbeit im Fach Praktische Theologie, wobei entweder
1.1 eine Predigt mit ausgeführter Exegese und Meditation oder
1.2 ein Unterrichtsentwurf mit Sachanalyse, didaktischen und methodischen Überlegungen sowie ein Unterrichtsverlaufsplan oder
1.3 eine praktisch-theologische Abhandlung angefertigt werden müssen,

2. den Klausurarbeiten in drei der fünf in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Fächer nach Wahl der
Kandidatin/des Kandidaten, wobei aus den Fächern Altes Testament und Neues Testament ein Fach zu wählen ist, aber das Fach, in dem die Diplomarbeit geschrieben wurde, nicht gewählt werden darf,

3. den mündlichen Prüfungen in den Fächern:

3.1 Altes Testament,

3.2 Neues Testament,

3.3 Kirchen- und Theologiegeschichte,

3.4 Systematische Theologie - Dogmatik,

3.5 Systematische Theologie - Ethik,

3.6 Praktische Theologie (einschließlich Religionspädagogik),

3.7 Philosophie,

3.8 Judaistik oder Religions- und Missionswissenschaft (bzw. Religionssoziologie und Religionspsychologie).
 
 

§ 18

Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Evangelische Theologie oder einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gemäß § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,

3. mindestens sechs Semester an einer deutschen staatlichen Universität in einem Studiengang Evangelische Theologie studiert hat,

4. an der Universität Münster im Diplomstudiengang Evangelische Theologie seit mindestens zwei Semestern studiert hat oder gemäß § 70 Albs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,

5. einer evangelischen Kirche oder einer Kirche angehört, die Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß mit Zweidrittel-Mehrheit auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die einer anderen Kirche oder Konfession angehören,

6. in einem Seminar oder Oberseminar der folgenden Fächer je einen wenigstens mit "ausreichend" (4,0) benoteten Leistungsnachweis erworben hat:

    1. Altes Testament,
    2. Neues Testament
    3. Kirchen- und Theologiegeschichte.
    4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
    5. Praktische Theologie/Homiletik aufgrund der Anfertigung einer Predigt,
    6. Praktische Theologie/Religionspädagogik aufgrund der Anfertigung eines Unterrichtsentwurfs oder einer religionspädagogischen Abhandlung,
    7. Philosophie,
    8. Judaistik oder Religions- und Missionswissenschaft (bzw. Religionssoziologie und Religionspsychologie) - mindestens zwei benotete Leistungsnachweise müssen aufgrund schriftlicher Hauptseminararbeiten erworben werden, davon einer aus den Fächern Altes Testament oder Neues Testament
7. ein ordnungsgemäßes Studium im Umfang von ca. 160 SWS (z. B. durch Studienbuch, Belegbögen, Teilnahmescheine) nachweist.
 

(2) Im übrigen gelten § 10 Abs. 3 und 4 und § 11 entsprechend.
 
 

§ 19

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist und in einem bestimmten Umfang ein Thema aus dem Bereich der Theologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
 
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder/jedem Prüfenden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 frühestens nach der Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung ausgegeben werden. Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Das Thema der Diplom-arbeit wird von der/dem zuständigen Prüfenden verbindlich festgelegt.
 
(3) Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin/der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplom-arbeit erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt zwei Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.

Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurück-gegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängern.
 

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie/er seine/ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
 
 

§ 20

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der von ihr/ihm bestimmten Stelle in zwei gebundenen Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden in der Regel innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu begutachten und mit einer der in § 14 Abs. 1 aufgeführten Noten zu bewerten. Eine/Einer der Prüfenden ist die Fachvertreterin/der Fachvertreter, die/der das Thema gestellt hat. Die/Der zweite Prüfende wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
 
(3) Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfenden wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,7 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,7, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüfende/ein dritter Prüfender bestimmt, die/der ein weiteres Gutachten in Kenntnis der Vorgutachten erstellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind.
 
(4) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Diplomarbeit unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß die Kandidatin/der Kandidat eine gleichwertige Prüfungsleistung unter anderen Bedingungen erbringt.
 
(5) Eine mit der Note "nicht ausreichend" (5.0) bewertete Diplomarbeit schließt die Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen aus. Die Diplomprüfung ist in diesem Falle nicht bestanden.
 
 

§ 21

Hausarbeit im Fach Praktische Theologie

(1) Die Hausarbeit im Fach Praktische Theologie soll zeigen, daß die Kandidatin/der Kandidat die im Studium erworbenen Kenntnisse und Methoden in praxisbezogenen Entwürfen (vgl. § 17 Abs. 2 Ziffer 1) anwenden kann.
 
(2) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die Ausgabe des Themas der Hausarbeit erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit beträgt insgesamt drei Wochen. Die Frist kann auf begründeten, innerhalb der Bearbeitungszeit schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereichten Antrag um eine Woche verlängert werden. Die Aufgabe muß so gestellt sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
 
(4) Für die Annahme und Bewertung der Hausarbeit gilt § 20 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
 
 

§ 22

Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1) Für die Klausurarbeiten in den Fächern gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 2 stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.
 
(2) Für die mündlichen Prüfungen in den Fächern gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 3 kann die Kandidatin/der Kandidat Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse hinaus geprüft werden.

Die Spezialge-biete müssen sich voneinander unterscheiden und dürfen sich in der Regel nicht mit Themenstellungen der Diplomarbeit und der Hausarbeit im Fach Praktische Theologie überschneiden. Die mündlichen Prüfungen dauern in den in § 17 Abs. 2 Ziffern 3.1 und 3.2 genannten Fächern (Altes Testament und Neues Testament) in der Regel 25 Minuten und in den übrigen Fächern in der Regel 20 Minuten für jede Kandidatin/jeden Kandidaten. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
 
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin/dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.
 
 

§ 23

Vorgezogene mündliche Prüfung im Fach Philosophie

(1) Die mündliche Prüfung im Fach Philosophie gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 3.7 kann bereits während des Studiums im Zusammenhang mit der Diplom-Vorprüfung abgelegt werden.
 
(2) Zu diesem vorgezogenen Teil der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer in einem Seminar oder Oberseminar des Faches Philosophie einen mit mindestens "ausreichend" (4,0) benoteten Leistungsnachweis erworben hat. Im übrigen gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
 
(3) Der Antrag auf die vorgezogene mündliche Prüfung ist zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Im übrigen gelten § 10 Abs. 3 und 4 und § 11 entsprechend.
 
(4) Die vorgezogene mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
 
(5) Eine nicht bestandene vorgezogene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, spätestens im Rahmen der Diplomprüfung.
 

§ 24

Bewertung der Prüfungsleistungen (D)

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
 
(2) Die Fachnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, wobei mündliche Prüfungsleistungen doppelt gewichtet werden. Die Hausarbeit im Fach Praktische Theologie wird als schriftliche Prüfungsleistung bei der Berechnung der Fachnote Praktische Theologie berücksichtigt. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 und 5 entsprechend.
 
(3) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus folgenden Noten für die einzelnen Prüfungslei-stungen gebildet:

1. der Note der Diplomarbeit, die dreifach gewichtet wird,

2. der Note der Hausarbeit im Fach Praktische Theologie,

3. den Noten der drei Klausurarbeiten,

4. den Noten der mündlichen Prüfungen, wobei die Noten in den Fächern gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3.1 bis 3.6 doppelt gewichtet werden. Im übrigen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
 

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jeweils sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
 

§ 25

Wiederholung der Diplomprüfung, Freiversuch

(1) Sind ein oder zwei Fachprüfungen "nicht ausreichend", kann die Prüfung in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Dabei darf nur eine von zwei nicht bestandenen Fachprüfungen zu den Fächern nach § 17 Abs. 2 Nrn. 3.1 bis 3.6 gehören.
 
(2) Sind drei oder mehr Fachprüfungen "nicht ausreichend", kann die gesamte Diplomprüfung einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß zwei Fachprüfungen in den Fächern nach § 17 Abs. 2 Nrn. 3.1 bis 3.6 "nicht ausreichend" sind. Sind bei der Wiederholung ein oder zwei Fachprüfungen "nicht ausreichend", kann die Prüfung in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Dabei darf nur eine von zwei nicht bestandenen Fachprüfungen zu den Fächern nach § 17 Abs. 2 Nrn. 3.1 bis 3.6 gehören.

(3) Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit bis zum Ende des 9. Semesters zu den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bedingungen und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein weiterer Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere aufgrund eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im übrigen gilt § 90 a Abs. 2 bis 6 UG.
 
(4) Die Wiederholung einzelner Fachprüfungen erstreckt sich immer auf das gesamte Prüfungsfach, auch dann, wenn nur ein Teil der Fachprüfung nicht bestanden wurde.
 
(5) Die Diplomarbeit kann, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist, mit anderer Themenstellung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 4 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
 
(6) Im übrigen gilt für die Wiederholung der Diplomprüfung § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
 

§ 26

Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat de Diplomprüfung bestanden, erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen.
 
(2) Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 ent-sprechend.
 
(3) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
 
(4) Auf Antrag kann ein Diplom gemäß Absatz 1 entsprechend § 93 Abs. 3 UG verliehen werden. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuß.
 

§ 27

Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung eines Diploms in Evangelischer Theologie (Dipl.-Theol.) beurkundet.
 
(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/dem Dekan der EvangelischTheologischen Fakultät und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät ver-sehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 28

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

 

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW vom 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
 
(3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 29

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der/dem Geprüften auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten. die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
 

§ 30

Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über eine Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat.
 
 

§ 31

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten das vierte Studiensemester im Rahmen dieses Studiengangs noch nicht abgeschlossen haben. Sie bindet außerdem alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten erstmalig für den Diplomstudiengang Evangelische Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind.
 
(2) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung für das Fakultätsexamen an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind und das vierte Fachsemester abgeschlossen haben, können auf Antrag zur Diplom-Vorprüfung unter Anrechnung der im Magisterstudiengang oder im Studiengang Fakultätsexamen erbrachten Studienleistungen sowie der Studiensemester zugelassen werden. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung ist unwiderruflich.
 
(3) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
 

§ 32

Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung (Fakultätsexamen) der Evangelisch-Theologischen Fakultät (genehmigt am 24. September 1967) außer Kraft.
 
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI. NW.) veröffentlicht. Sie wird darüber hinaus in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität bekanntgegeben.
 
 
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 9. 12. 1991 und 13. 6. 1996, des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 10. 2. 1992 und 8. 7. 1996, des landeskirchlichen Einvernehmens sowie der Genehmigung des Rektors der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31. 3. 1998.
 

Münster, den 31 März 1998

Der Rektor
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Universitätsprofessor Dr. G. Dieckheuer
 
 
 

Quelle: Gemeinsames Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW, Nr.6, Teil 2, vom 15. Juni 1998
 
 
 

Stand: August 1998