Die/ der Technisch Verantwortliche für vernetzte IV-Systeme
an der Universität Münster
vom 08. Juni 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NW. S. 36 und des Artikels 73 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (AB Uni 2002 Nr. 3) hat die Westfälische Wil-helms- Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: |
§ 1 Bestellung einer/s Technisch Verantwortlichen
(1) |
In Ausführung der Regelungen zur IV-Sicherheit in der Universität Münster, hier insbesondere §3 (3) und (4), werden in Einrichtungen, die Objekte im Kommunikationssystem betreiben wollen, ein/e oder mehrere Technische Verantwortliche für vernetzte IV-Systeme sowie ein Vertreter/ eine Vertreterin bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel durch die Leiterin/den Leiter der jeweiligen Einrichtung sofern nicht durch übergeordnete Instanzen anderes bestimmt wird; die/der Technische Verantwortliche wird dem ZIV im Rahmen seiner Zuordnung zu den zu betreuenden Objekten im Kommunikationssystem schriftlich benannt. Die Leiterin/ der Leiter der Einrichtung kann ihre/seine Zuständigkeit auf die Dekanin/den Dekan oder andere, z.B. die IVV-Leiterin/ den IVV-Leiter übertragen.
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(2) |
Die den Technisch Verantwortlichen zuzuordnenden Objekte sind die zu betreuenden Endgeräte und Zugangseinrichtungen im Kommunikationssystem in allen Formen (Rechner, Drucker oder Laborgeräte mit Netzanschluss, Anschlussdosen bei Festnetzzugängen usw.). Darüber hinaus können der/ dem Technischen Verantwortlichen durch die Leiterin/ den Leiter der jeweiligen Ein-richtung übergeordnete Objekte zugeordnet werden Solche Objekte können im Rahmen von besonderen Vereinbarungen mit dem ZIV (als Betreiber des Kommunikationssystems) für IV-Leistungen jeglicher Art definiert werden. Insbesondere können solche Objekte Zusammenfassungen von Endgeräten oder Anschlusseinrichtungen sein, für die bestimmte quantitative oder qualitative Betriebsgrößen innerhalb des Kommunikationssystems erzielt werden sollen (z.B. Übertragungsqualität oder Verfügbarkeit wegen besonderer Dienstgüteanforderungen, Zugangsbeschränkungen oder Verkehrsfilterung aus Sicherheitsgründen). Wenn die Zuordnung übergeordneter Objekte an den Techni-schen Verantwortlichen aus rein technischen Gründen erfolgen soll, genügt die Abstimmung der/ des für die untergeordneten Objekte zuständigen Technischen Verantwortlichen mit dem ZIV. |
(3) |
Zur/ Zum Technisch Verantwortlichen darf nur bestellt werden, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zur Westfälischen Wilhelms-Universität Münster steht und die zur Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Letztgenannte Voraussetzungen sollen durch anerkannte Zertifikate oder gleich zu wertende langjährige Erfahrungen nachgewiesen werden. Für die Bewertung der Nachweise sind die Detailregelungen, soweit vorhanden, und die Beurteilungskompetenz der IV-Versorgungseinheiten, des ZIV und des IV-Sicherheitsteams heran zu ziehen. |
(4) |
Die Einrichtung hat die/den Technisch Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben zu unterstützen und ihr/ ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben erforderlich ist, Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Auch ist sicherzustellen, dass sie/ er die ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenwirken mit den unmittelbaren Betreibern der ihr/ ihm zugeordneten Endgeräte wahrnehmen kann. Als unmittelbare Betreiber gelten zunächst die Administratoren, die die Endgeräte einrichten, in das Kommunikationssystem integrieren und ihren Betrieb unterstützen. Soweit unmittelbare Betreiber von Endgeräten nicht ausdrücklich benannt und tätig sind, gelten die Nutzer - not-falls die Einrichter der Endgeräte - als solche. Zur Gewährleistung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Technischen Verantwortlichen der Einrichtungen und den IV-Infrastruktureinrichtungen sollte der Technische Ver-antwortliche jeweils für eine größere Zahl von Objekten (Rechnern, Zugängen usw.) zuständig sein. Andererseits muss der Einsatzbereich aber auch überschaubar bleiben, so dass eine wirksame Problemlösung jederzeit wenigstens koordinierend eingeleitet werden kann. In der Regel sollten durch die/ den Technischen Verantwortlichen daher mindestens zwanzig und höchstens sechzig Endgeräte betreut werden. |
§ 2 Aufgaben des Technisch Verantwortlichen
(1) |
Die/ der Technisch Verantwortliche ist vorrangige Kontaktperson mit entspre-chender technischer Koordinierungsfunktion zwischen dem jeweiligen unmit-telbaren Betreiber der IV-Systeme einerseits und der/dem jeweiligen Leiter/ Leiterin der Einrichtungund den zentralen sowie dezentralen IV-Einrichtungen andererseits. Ihr/ sein Aufgabenbereich umfasst den Bereich der Verwaltung, der Integration, des Betriebes und der Sicherheit von IV-Systemen innerhalb des Kommunikationssystems der Universität. Soweit durch die von ihm betreuten Objekte mit der Universität verbundene Kommunikationssysteme Dritter (Wissenschaftsnet, Internet, lokale Drittnetze usw.) erreicht werden können, ist der genannte Aufgabenbereich auch innerhalb des so erweiterten Kommunikationssystems definiert. |
(2) |
Die/der Technische Verantwortliche
a) |
führt alle in diesem Kontext entstehenden latenten und akuten Prob-lemstellungen selbst oder unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe wirksam und zeitgerecht einer Lösung zu. Er soll sich daher ständig ü-ber die Verwendung der ihm zugeordneten IV-Systeme informieren und soll von der jeweiligen Einrichtung auch diesbezüglich informiert wer-den. Hierbei erkannte Mängel in der Betreuung der Systeme behebt sie/ er selbstständig oder in der Zusammenarbeit mit der/ dem Leiterin/Leiter der jeweiligen Einrichtung, und führt auftretende Probleme zumindest koordinierend einer Behebung zu. |
b) |
leitet bei Gefahr im Verzuge die notwendigen Abwehrmaßnahmen um-gehend ein und setzt notfalls eigenständig die Gefahrenquelle außer Betrieb. |
c) |
ist für die Durchführung aller in diesem Kontext entstehenden notwendigen technischen Verwaltungsaufgaben, wie beispielweise die Doku-mentation der Objekte mit technischen Parametern in lokalen und externen Datenbanken, verantwortlich. |
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(3) |
Die/ der Technisch Verantwortliche hat zur Erfüllung seiner Aufgaben den notwendigen Zugriff zu allen Informationen, die in den IV-Versorgungseinheiten oder dem ZIV verfügbar sind und die ihm zugeordnete Objekte betreffen. Ferner müssen ihr/ ihm die unmittelbaren Betreiber der Endgeräte, die ihm zugeordnet sind, bekannt gemacht werden. |
§ 3 Haftungsausschluss
Die/ der Technisch Verantwortliche haftet lediglich für seinen Aufgabenbereich. Die Verantwortung für die IV-Sicherheit eines Endgerätes und der dort zur Verfügung gestellten Dienste und Informationen und für die von dort ausgehenden Bedrohungen und Schadwirkungen liegt in erster Linie bei den zuständigen unmittelbaren Betreibern (zumeist Administratoren), in dem Maße wie diese das System einrichten und in das Kommunikationssystem integrieren. Zudem sind auch die Nutzer in dem Maße verantwortlich, in welchem sie Ressourcen in Anspruch nehmen. Die Gesamtverantwortung trägt die/ der Leiterin/ Leiter der jeweiligen Einrichtung, soweit ihnen die Aufsicht über diese Systeme und Anwendungen einschließlich ihrer Administration und Nutzung obliegt. |
§ 4 Inkrafttreten
(1) |
Diese Regelung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) |
Technische Verantwortliche, die durch die bisher übliche Verpflichtungserklärung ihre Aufgabe übernommen haben, können nach Inkrafttreten dieser Regelungen innerhalb von zwei Monaten von ihrem Amt zurücktreten. Nach Ablauf der Frist gilt für die im Amt verbliebenen Technischen Verantwortlichen die vorliegende Ordnung. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfäischen Wilhelms-Universität Münster vom 28. April 2004. |
Münster, den 08. Juni 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 08. Juni 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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