Organisation - Das Rektorat
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Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Neufassung der
Diplomprüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 13.Mai 2004
Aufgrund des Artikels 2 der Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie vom 13.Mai 2004 (AB Uni 6/2004) wird nachstehend der vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungssatzung an geltende Wortlaut der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftschemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01. August 2001 (AB Uni 7/2001) unter Berücksichtigung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 2004 bekanntgemacht: |
Münster, den 13.05.2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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I. ALLGEMEINES
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. |
(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie. |
§ 2 Diplomgrad
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Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Chemie und Pharmazie den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftschemikerin" beziehungsweise "Diplom-Wirtschaftschemiker" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Wirtschaftschem."). |
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
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(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. |
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte.
1. |
Der erste Studienabschnitt umfasst das Grundstudium von regelmäßig 4 Semestern und schließt mit der Diplomvorprüfung ab. |
2. |
Der zweite Studienabschnitt umfasst das Hauptstudium von regelmäßig 5 Semestern einschließlich der Diplomarbeit. |
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(3) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 202 SWS; davon entfallen 117 SWS auf den ersten Studienabschnitt und 85 SWS auf den zweiten Studienabschnitt. |
(4) Die Studienordnung regelt die einzelnen Studieninhalte so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. |
§ 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Die Diplomvorprüfung geht den Teilprüfungen der Diplomprüfung voraus. |
(2) Die Diplomvorprüfung soll vor Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung sollen vor Beginn des 9. Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomarbeit soll spätestens zum Ende des 9. Fachsemesters abgegeben werden. |
(3) Die Zulassung zur Prüfung setzt den Nachweis bestimmter Studienleistungen voraus. Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die
Vordiplom bzw. Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden bezogen ist. |
(4) Die Zulassung zu den Prüfungen kann früher erfolgen, sofern die erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen werden. |
§ 5 Prüfungsausschuss
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(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Chemie und Pharmazie unter Hinzuziehung einer/eines Professorin/Professors aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften einen Prüfungsausschuss. |
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter, zwei weiteren Professorinnen/Professoren, einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter und zwei Studierenden. Die/Der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter müssen Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Chemie und Pharmazie sein und werden vom Prüfungsausschuss gewählt. Für jedes Mitglied muss eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt werden. Die Amtszeit der Professorinnen/Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. |
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von den Vertreterinnen/Vertretern der jeweiligen Gruppen in den Fachbereichsräten gewählt. |
(4) Die studentischen Mitglieder wirken nicht bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen sowie der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern mit. |
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Professorinnen/Professoren und zwei Mitglieder aus den anderen Gruppen anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Im Falle des Absatzes 4 ist der Prüfungsausschuss schon beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vor-sitzenden drei der nichtstudentischen Mitglieder anwesend sind. |
(6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und die Anrechnung von Prüfungsleistungen. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnungen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. |
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. |
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
§ 6 Prüferinnen/Prüfer, Beisitzerinnen/Beisitzer und
Gutachterinnen/Gutachter
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(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer, die Beisitzerinnen/Beisitzer und Gutachterinnen/Gutachter. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen/Prüfern dürfen nur Professorinnen/Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die in § 95 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bestellt werden; sie müssen, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten zwei Jahre eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Kandidatin/Der Kandidat kann die Prüferinnen/Prüfer vorschlagen; diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden, es begründet sich jedoch kein Anspruch daraus. (Zur Begutachtung der Diplomarbeit siehe § 24 Abs. 2 bis 3). |
(2) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. |
(3) Eine Prüferin/Ein Prüfer darf die Kandidatin/den Kandidaten nur in einem Fach prüfen. |
§ 7 Allgemeine Regelungen für Prüfungen
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(1) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung und die Fachprüfung Chemie in der Diplomprüfung können grundsätzlich jederzeit abgelegt werden; aus organisatorischen Gründen bleiben jedoch zwei kurze anmeldungsfreie Zeiträume im Jahr vorbehalten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig durch Aushang bekanntgibt. Die genauen Termine der Fachprüfungen und die Namen der Prüferinnen/Prüfer werden rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Fachprüfung, der Kandidatin/dem Kandidaten bekanntgegeben (die Bekanntgabe kann bereits während der Anmeldung erfolgen, wenn die Kandidatin/der Kandidat mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschten Prüfer einen Termin vereinbart hat oder ein geeigneter Termin bei einer Prüferin/einem Prüfer zur sofortigen Vergabe zur Verfügung steht). Spätestens eine Woche vor dem Termin sollen die Prüfungstermine auch durch Aushang bekanntgegeben werden, um etwaigen Zuhörerinnen/Zuhörern die Möglichkeit zu geben, der Prüfung beizuwohnen. Mit Zustimmung von Prüferin/Prüfer und Kandidatin/Kandidat ist eine kurzfristige Verlegung eines Prüfungstermins zulässig, sofern des Prüfungsamt spätestens fünf Werktage vorher informiert wird. |
(2) Die Termine der studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie im Rahmen der Diplomprüfung werden spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekanntgegeben. |
(3) Die organisatorische Durchführung der Diplomvorprüfung und der Fachprüfung Chemie im Rahmen der Diplomprüfung einschließlich des jeweils zugehörigen Anmeldungs- und Zulassungsverfahrens obliegt dem Prüfungsamt des Fachbereichs Chemie und Pharmazie (in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Physik für die Fachprüfung Experimentalphysik im Rahmen der Diplomvorprüfung). Für die organisatorische Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie einschließlich der zugehörigen Anmeldungs- und Zulassungsverfahren ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zuständig. Diplomarbeiten sind im Prüfungsamt des Fachbereichs Chemie und Pharmazie anzumelden und abzugeben, das auch für die Erteilung der abschließenden Prüfungszeugnisse und die Ausstellung der Diplomurkunden zuständig ist. Der Prüfungsausschuss kann den Informations- und Datenaustausch sowie die sonst notwendige Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen regeln. |
(4) Das nach Abs. 3 jeweils zuständige Prüfungsamt ist "Prüfungsamt" im Sinne dieser Ordnung. Aushänge werden am für den jeweiligen Prüfungsabschnitt zuständigen Prüfungsamt veröffentlicht. |
§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
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(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und die Diplomvorprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie oder Chemie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden von Amts wegen angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplomvorprüfungen, nicht der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflage möglich. |
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Wirtschaftschemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Die Gleichwertigkeit wird vom Prüfungsausschuss nach Anhörung einer/eines Fachvertreterin/Fachvertreters festgestellt. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. |
(3) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Rektorenkonferenz zu beachten. |
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung am Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf den ersten Studienabschnitt angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. |
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis kenntlich gemacht. |
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Anspruch auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen. Die/Der Kandidatin/Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
(7) Sämtliche dem Antrag auf Zulassung beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Urschriften gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika werden nach Abschluss der Diplomvor- bzw. Diplomhauptprüfung zurückgegeben. |
§ 9 Versäumnis, Rücktritt; Fristverlängerung
zurück zum Inhalt
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. |
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. |
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§ 10 Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung und Ordnungsverstoß
zurück zum Inhalt
(1) Versucht die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt grundsätzlich die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Zu Beginn der Prüfung sind der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten die zulässigen Hilfsmittel bekanntzugeben und ggf. auszuhändigen. Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt ein Täuschungsversuch insbesondere vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel in den Arbeitsräumen oder bei der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten vorgefunden werden. Hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat sich die Zulassung zur Prüfung oder eine Fristverlängerung durch Vorspiegelung oder Angabe falscher Tatsachen erschlichen, so gelten die unter diesen Voraussetzungen erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Dies gilt auch, wenn die Täuschung nachträglich bekannt wird. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungsergebnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. |
(2) Eine Prüfungskandidatin/ein Prüfungskandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der Person, die die Aufsicht führt, von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt dann als nicht ausreichend (5,0). |
(3) In schwerwiegenden Fällen oder bei erneutem Versuch der Täuschung oder der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder der Vorspiegelung falscher Tatsachen kann der Prüfungsausschuss die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten von der Wiederholung der betreffenden Prüfung oder der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die jeweilige Prüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden. |
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Tatbestands zu treffen. |
§11 Protokollierung mündlicher Prüfungen
zurück zum Inhalt
(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat die Prüferin/der Prüfer oder eine Beisitzerin/ein Beisitzer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten
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die Formalien der mündlichen Prüfung (Name der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten, Prüfungsfach, Prüfungstag, Anfangs- und Endzeit der mündlichen Prüfung), |
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- |
die Gegenstände der Prüfung, |
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das Ergebnis der Prüfung, |
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etwaige Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverlauf. |
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(2) Die Niederschrift ist von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer zu unterschreiben. |
§12 Verfahren der Prüfungen
zurück zum Inhalt
(1) Bei der mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich in absehbarer Zeit der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widersprochen hat. Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. |
(2) Die Prüfungsergebnisse sind der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten am Tage der Prüfung mitzuteilen. |
(3) Die Ergebnisse sind zu begründen. |
II. DIPLOMVORPRÜFUNG
§ 13 Zulassung zur Diplomvorprüfung
zurück zum Inhalt
| (1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie eingeschrieben ist. Vor der Immatrikulation, während einer Beurlaubung sowie nach der Exmatrikulation kann eine Prüfungsleistung nicht erbracht werden. |
| (2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Fachprüfung im Prüfungsamt eingegangen sein. |
| (3) Der Antrag muss enthalten:
1. |
eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie bzw. Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein schwebendes Prüfungsverfahren anhängig ist, |
2. |
eine Erklärung, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird, |
3. |
die Angabe des/der gewünschten Prüferin/Prüfers. |
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| (4) Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. |
das Studienbuch mit eingeheftetem Nachweis über die Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll (Einlegeblatt) |
2. |
die Terminvereinbarung mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschtem Prüfer, wenn eine solche getroffen wurde, |
3. |
die zur jeweiligen Fachprüfung erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise, nämlich
a) |
zur Fachprüfung in Physik:
- |
ein Leistungsnachweis über eine der Lehrveranstaltungen "Vorlesung Experimentalphysik I für Naturwissenschaftler" oder "Vorlesung Experimentalphysik II für Naturwissenschaftler" |
- |
ein Teilnahmenachweis über die Lehrveranstaltung "Experimentelle Übungen in Physik" (Physikalisches Praktikum für Chemiker); |
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b) |
zur Fachprüfung in anorganischer und analytischer Chemie je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen
- |
Vorlesung "Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zur Vorlesung Allgemeine Chemie", |
- |
"Einführungspraktikum Allgemeine Chemie" mit "Theoretischen Übungen zum Einführungspraktikum Allgemeine Chemie", |
- |
"Anorganisch-Chemisches Grundpraktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Anorganisch-Chemischen Grundpraktikum", |
- |
"Quantitativ-Analytisches Praktikum" mit "Theoretischen Übungen zum Quantitativ-Analytischen Praktikum"; |
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c) |
zur Fachprüfung in physikalischer Chemie je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen:
- |
"Integrierter Kurs Physikalische Chemie" mit Übungen zur Vorlesung im "Integrierten Kurs Physikalische Chemie", |
- |
"Physikalisch-Chemisches Grundpraktikum", |
- |
"Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme I" |
- |
"Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" mit Übungen zur Vorlesung "Einführung in die mathematische Behandlung naturwissenschaftlicher Probleme II" |
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d) |
zur Fachprüfung in organischer Chemie je ein Leistungsnachweis über die Lehrveranstaltungen:
- |
Experimentalvorlesung "Organische Chemie" |
- |
und "Organisch-Chemisches Grundpraktikum" mit Übungen |
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| (5) Die empfohlenen Prüfungstermine fallen für die Fachprüfungen Physik und anorganische Chemie in die beiden ersten Wochen des 3. Semesters, für die Fachprüfung physikalische Chemie in die beiden ersten Wochen des 4. Semesters und für die Fachprüfung organische Chemie in die beiden ersten Wochen des 5. Semesters. |
| (6) Kann eine Kandidatin/ein Kandidat ohne ihr/sein Verschulden eine nach Absatz 4 erforderliche Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird." |
§ 14 Zulassungsverfahren
zurück zum Inhalt
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Entscheidung für alle Regelfälle seiner/seinem Vorsitzenden übertragen. |
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. |
die in § 13 Abs. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder |
2. |
die in § 13 Abs. 3 und 4 genannten Erklärungen oder Unterlagen fehlen oder unvollständig sind oder |
3. |
die/der Kandidatin/Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Diplomstudiengang Wirtschaftschemie oder Chemie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat. |
4. |
sich die/der Kandidatin/Kandidat in einem schwebendem Verfahren zur Diplomvorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen Studiengang Wirtschaftschemie oder Chemie an einer anderen Hochschule befindet." |
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(3) Bei Versagung der Zulassung ist die Entscheidung der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
§ 15
Ziel, Art und Durchführung der Diplomvorprüfung
zurück zum Inhalt
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung in der Chemie erworben hat. |
(2) In den einzelnen Fachprüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und über ein breites Grundwissen verfügt. Umfang und Anforderungen der Fachprüfungen müssen unbeschadet eines Vorschlagrechts der/des Studierenden dem Grundsatz folgen, dass nur geprüft wird, was zuvor gelehrt worden ist. |
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:
1. |
Anorganische und Analytische Chemie, |
2. |
Organische Chemie, |
3. |
Physikalische Chemie, |
4. |
Experimentalphysik. |
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(4)In der Diplomvorprüfung wird mündlich geprüft. |
(5)Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach etwa 30 Minuten. |
(6)Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. |
(7) In jedem Prüfungsfach wird die Kandidatin/der Kandidat einzeln von der Prüferin/dem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin/eines Beisitzers geprüft. Die Beisitzerin/Der Beisitzer hält die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift fest. |
(8) Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der Prüferin/dem Prüfer nach Anhörung der Beisitzerin/des Beisitzers bewertet. Die festgesetzte Fachnote wird in die Niederschrift aufgenommen und diese Niederschrift wird an das Prüfungsamt gesandt, eine Niederschrift der Note ist von der Prüferin/dem Prüfer bei ihren/seinen Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten zu verwahren. |
(9) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zuzulassen, sofern die Kandidatin/der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Kandidatin/den Kandidaten. |
(10) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden. |
§ 16
Bewertung der Fachprüfungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomvorprüfung
zurück zum Inhalt
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind die folgenden Noten und die zugehörigen Zahlenwerte zu verwenden:
Für eine hervorragende Leistung |
= |
sehr gut (1,0), |
eine Leistung, die im Durchschnitt erheblich
über den Anforderungen liegt
|
= |
gut (2,0), |
eine Leistung, die im Durchschnitt den
Anforderungen entspricht
|
= |
befriedigend (3,0), |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt
|
= |
ausreichend (4,0), |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt
|
= |
nicht ausreichend (5,0). |
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. |
(2) Die Note einer Fachprüfung lautet:
sehr gut |
bei einer Bewertung von 1,0 bis 1,3, |
gut |
bei einer Bewertung von 1,7 bis 2,3, |
befriedigend |
bei einer Bewertung von 2,7 bis 3,3, |
ausreichend |
bei einer Bewertung von 3,7 bis 4,0, |
nicht ausreichend |
bei einer Bewertung über 4,0. |
Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" ist. |
(3) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Fachprüfungen bestanden sind. Zur Bildung der Gesamtnote wird der arithmetische Mittelwert aus den Zahlenwerten für die Noten der vier Fachprüfungen berechnet. Davon wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis 4,0 |
= |
ausreichend |
|
§ 17
Wiederholung der Diplomvorprüfung
zurück zum Inhalt
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Nichtbestandene Fachprüfungen im selben Fach an anderen Hochschulen sind als Wiederholungsversuche anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. |
(2) Die Kandidatin/Der Kandidat kann für die Wiederholung einer Fachprüfung eine neue Prüferin/einen neuen Prüfer vorschlagen. |
(3) Ist eine Fachprüfung der Diplomvorprüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden, so ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden. |
§ 18
Zeugnis
zurück zum Inhalt
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der letzten Fachprüfung, ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachnoten mit Differenzierung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzugeben. |
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. |
(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht oder noch nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag, in dem das Interesse an einer derartigen Bescheinigung darzulegen ist, eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Fachprüfungen nennt und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht oder noch nicht bestanden ist. |
III. DIPLOMPRÜFUNG
§ 19
Zulassung zur Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
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(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Universität Münster für den Diplomstudiengang Wirtschaftschemie eingeschrieben ist. Vor der Immatrikulation, während einer Beurlaubung sowie nach der Exmatrikulation kann eine Prüfungsleistung nicht erbracht werden. |
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(2) Der Antrag auf Zulassung zur chemischen Fachprüfung im Rahmen der Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Fachprüfung im Prüfungsamt eingegangen sein. |
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(3) Der Antrag muss enthalten:
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1. |
eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten darüber, ob bereits eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftschemie bzw. Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein schwebendes Prüfungsverfahren anhängig ist, |
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|
2. |
eine Erklärung, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen/Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird, |
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3. |
die Angabe des/der gewünschten Prüferin/Prüfers. |
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(4) Dem Antrag sind beizufügen:
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1. |
das Studienbuch mit eingeheftetem Nachweis über die Einschreibung oder Rückmeldung für das Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll (Einlegeblatt) und den eingehefteten Übersichten über die bisher im Hauptstudium belegten Lehrveranstaltungen |
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2. |
2. das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftschemie an der Universität Münster oder das Zeugnis über eine gemäß § 8 als gleichwertig anerkannte Prüfung nebst der Entscheidung über die Anerkennung |
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3. |
die Terminvereinbarung mit der gewünschten Prüferin/dem gewünschtem Prüfer, wenn eine solche getroffen wurde, |
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4. |
die zur Fachprüfung im gewählten Prüfungsfach erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise, nämlich |
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; |
a) |
zur Fachprüfung in Anorganischer Chemie: |
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- |
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Vorlesung Spezielle Anorganische Chemie I mit Anorganisch-Chemischem Praktikum für Fortgeschrittene", |
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- |
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum I der Anorganischen Chemie und |
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|
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- |
ein Teilnahmenachweis zum Forschungspraktikum II der Anorganischen Chemie |
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|
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b) |
b) zur Fachprüfung in organischer Chemie: |
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- |
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Physikalische Methoden der Organischen Chemie", |
|
|
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- |
ein Leistungsnachweis zur Lehrveranstaltung "Organisch-Chemisches Praktikum für Fortgeschrittene" und |
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- |
ein Teilnahmenachweis zur Lehrveranstaltung "Forschungspraktikum Organische Chemie" |
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(5) Der Antrag auf Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung in Wirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftschemie im Rahmen der Diplomprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Er muss innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Meldefrist im Prüfungsamt eingegangen sein. Abs. 3 und Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. |
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(6) Für die chemische Fachprüfung und für die studienbegleitenden Prüfungen in Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftschemie gelten § 13 Abs. 6 und § 14 entsprechend."
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§ 20
Umfang und Art der Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres/seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. |
(2) Die Diplomprüfung besteht aus
einer Fachprüfung Chemie nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten im Fach organische Chemie oder anorganische Chemie,
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft nach Maßgabe von § 22,
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftschemie nach Maßgabe von § 22,
und einer Diplomarbeit.
|
(3) Der empfohlene Termin für die Fachprüfung Chemie liegt in den beiden ersten Wochen des 6. Semesters . Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Fach Wirtschaftswissenschaft und im Fach Wirtschaftschemie umfassen Klausurarbeiten als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen sowie Seminarleistungen. Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können im Fach Wirtschaftschemie nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden Klausuren treten. |
§ 21
Fachprüfung Chemie
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Für die Art und Durchführung der Fachprüfung Chemie gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend. |
§ 22
Studienbegleitende Prüfungsleistungen
in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie
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(1) Die Prüfungsleistungen im Bereich Wirtschaftswissenschaft werden durch studienbegleitende benotete Klausurarbeiten erbracht. Diese Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft werden nach Maßgabe des Leistungspunktesystems erbracht. Erforderlich ist der Erwerb von insgesamt 73 Leistungspunkten: |
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Klausur (Min.) |
1. |
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL) |
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– Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Investition und
Finanzierung, Finanzarithmetik
– Absatz – Produktion
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9 Credits 9 Credits
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120 120
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wahlweise: |
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I. Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft
& Literatur-Übung zu Theoriekonzepten der ABWL
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3 Credits
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60
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oder |
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II. Unternehmensgründung, Branchen, Märkte |
3 Credits |
60 |
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insgesamt 21 Credits |
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2. |
Rechnungswesen/Controlling
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– Buchführung und Abschluss |
3 Credits
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120 |
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– Grundlagen des Rechnungswesens |
8 Credits |
120 |
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– Bilanzen I & Übung zur Bilanzanalyse
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3 Credits |
60 |
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- Investition |
3 Credits |
60 |
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- Kostenmanagement |
3 Credits |
60 |
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insgesamt 20 Credits |
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3. |
Volkswirtschaftslehre |
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– Mikroökonomie |
9 Credits |
120 |
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– Makroökonomie |
9 Credits |
120 |
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– Wirtschaftspolitik |
5 Credits |
60 |
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insgesamt 23 Credits |
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4. |
Recht (Privatrecht I und II) |
9 Credits |
120 |
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insgesamt 9 Credits |
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(2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftschemie werden nach Maßgabe eines Leistungspunktesystems von benoteten Klausuren erbracht. Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden benoteten Klausuren treten. Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidat für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 4 Semesterwochenstunden. Die Entscheidung für die mündliche Prüfungsform soll zu Beginn der Veranstaltung erfolgen; sie wird durch Aushang bekanntgemacht.
Erforderlich ist der Erwerb von insgesamt 30 Leistungspunkten:
Klausur (Min.) |
- |
Technische Chemie mit Experimenten |
9 Credits |
120 |
- |
Unternehmensverfassung und Strategie |
3 Credits |
60 |
- |
Innovationsmanagement mit Seminar |
9 Credits |
120 |
- |
Routinemanagement |
3 Credits |
60 |
- |
Management der operativen Funktionen mit Übung |
6 Credits |
120 |
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insgesamt |
30 Credits |
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(3) Die Prüfungsleistungen sollen studienbegleitend nach Abschluss des jeweiligen Semesters abgelegt werden. Sofern ein Studierender die mit 3 Credits bewerteten Prüfungsleistungen in den Fachgebieten Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen/Controlling (außer Buchführung und Abschluss) nicht in dem dafür vorgesehen Semester besteht, können auf Antrag durch den Studierenden/die Studierende andere Prüfungen an deren Stelle treten, sofern sich durch eine spätere Ablegung das Studium unnötig verlängern würde. Diese Prüfungen sollen unter dem Titel "Ausgewählte Kapitel der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" bzw. "Ausgewählte Kapitel zu Rechnungswesen/ Controlling" geführt werden. Es können pro Fachgebiet max. 6 Credits durch diese Prüfungen erworben werden. Über die jeweils zuzuordnenden Veranstaltungen wird im Einzelfall anhand der in diesem Semester angebotenen Veranstaltungen in Absprache mit dem Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät entschieden. |
§ 23
Diplomarbeit
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(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der vorgegeben Frist das ihr/ihm gestellte Problem aus dem Bereich der Wirtschaftschemie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. |
(2) Die Ausgabe und die Betreuung eines Themas wird in der Regel eine/ein Fachvertreterin/Fachvertreter des Instituts für betriebswirtschaftliches Management übernehmen, die Betreuung und Ausgabe kann aber auch durch eine/einen Fachvertreterin/Fachvertreter der Wirtschaftswissenschaften erfolgen. |
(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat alle anderen Prüfungsleistungen bestanden hat oder wenn ihr/ihm zum Bestehen der anderen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung maximal 9 Leistungspunkte (Credits) fehlen. Es sollte spätestens drei Wochen nach dem Bestehen der letzten Fachprüfung ausgegeben werden; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für den Betreuer und das Thema Vorschläge zu machen. Die Benennung des Betreuers und die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. |
(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt zwölf Wochen. Bei empirischen Arbeiten beträgt die Bearbeitungszeit 4 Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen - bei empirischen Arbeiten um bis zu 8 Wochen - verlängern. Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen. |
(5) Der Richtwert für den Umfang der schriftlichen Arbeit beträgt ca. 40 bis 45 Seiten. Die Kandidatin/Der Kandidat hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzen Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. |
§ 24
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
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(1) Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. |
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer; der erste Prüfer soll der Themensteller sein. Die Bewertung durch jeden Prüfer ist schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Hiervon kann nur durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen. |
(3) Sofern sich die Bewertungen der beiden Gutachterinnen/Gutachter um weniger als 2,0 Noteneinheiten unterscheiden, wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen gebildet; § 16, Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der Unterschied der Bewertungen 2,0 Noteneinheiten und mehr, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note. |
(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 2 ist eine/ein zweite/zweiter Prüferin/Prüfer hinzuzuziehen, wenn die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. |
§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Fachprüfung in Chemie, der studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und der Diplomarbeit gelten § 16 Abs. 1 und 3 entsprechend; für die Fachprüfung Chemie gilt auch § 16 Abs. 2 entsprechend. |
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfung Chemie, die studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. |
(3) Die Benotung für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftschemie errechnet sich jeweils als gewogenes arithmetisches Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf Basis der Leistungspunkte (Credits), die für die einzelnen Leistungen nach § 22 Abs. 1 und 2 vergeben werden. Die Noten lauten:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis kleiner als 4,1 |
= |
ausreichend |
|
(4) Zur Bildung der Gesamtnote wird das gewogene arithmetische Mittel aus den ungerundeten Zahlenwerten für die Noten der Fachprüfung Chemie und der studienbegleitenden Prüfungsleistungen in Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie und der Note der Diplomarbeit berechnet. Dabei gehen ein, die Noten aus der studienbegleitenden Prüfungsleistung Wirtschaftswissenschaften mit dem Faktor zwei und die Noten der Fachprüfung Chemie und der studienbegleitenden Prüfungsleistung Wirtschaftschemie sowie der Diplomarbeit jeweils mit dem Faktor eins. Von den Noten werden jeweils nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Mittelwert |
|
kleiner als 1,6 |
= |
sehr gut |
bei einem Mittelwert |
von 1,6 |
bis kleiner als 2,6 |
= |
gut |
bei einem Mittelwert |
von 2,6 |
bis kleiner als 3,6 |
= |
befriedigend |
bei einem Mittelwert |
von 3,6 |
bis kleiner als 4,1 |
= |
ausreichend |
|
(5) Auf Antrag einer/eines Prüferin/Prüfers oder Gutachterin/Gutachters kann der Prüfungsausschuss anstelle der Gesamtnote "sehr gut" das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilen, wenn alle Fachprüfungen und die Diplomarbeit von beiden Gutachterinnen/Gutachtern mit dem Zahlenwert 1,0 bewertet worden sind. |
§ 26
Wiederholung von studienbegleitenden
Prüfungsleistungen der Diplomprüfung
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(1) Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und wurde kein Freiversuch gemäß § 28 geltend gemacht, so kann sie einmal wiederholt werden. Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung. |
(2) Bis zu drei Prüfungsleistungen können gemäß § 22 Absatz 1 und 2 ein zweites Mal wiederholt werden; § 28 bleibt unberührt. |
§ 27
Wiederholung der Fachprüfung Chemie und der Diplomarbeit
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(1) Ist die Fachprüfung Chemie nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung. |
(2) Hat die Diplomarbeit die Note "nicht ausreichend" erhalten, so darf sie nur einmal wiederholt werden. Das Thema kann nur einmal innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, jedoch nur dann, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat. |
(3) Gilt die Diplomarbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet, weil sie nicht fristgemäß abgegeben wurde, so erhält die Kandidatin/der Kandidat nur einmal ein neues Thema. Eine Rückgabe dieses Themas ist ausgeschlossen. |
(4) Für die Wiederholung einer Fachprüfung kann die Kandidatin/der Kandidat eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer und für die Wiederholung der Diplomarbeit eine andere Betreuerin/einen anderen Betreuer vorschlagen. |
§ 28
Freiversuch
zurück zum Inhalt
(1) Legt eine Kandidatin/ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit spätestens zu dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 empfohlenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium die Fachprüfung Chemie des mündlichen Teils der Diplomprüfung ab und besteht sie/er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Im übrigen gilt § 93 HG; als nächster Prüfungstermin im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 2 HG ist ein Termin anzusehen, der spätestens sechs Wochen nach dem ersten Termin stattfindet. |
(2) Hinsichtlich der studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftschemie können Freiversuche nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 in Anspruch genommen werden. |
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse kann die Kandidatin/ der Kandidat, soweit sie/er bis zu diesem Zeitpunkt ihr/sein Fachstudium nicht unterbrochen hat, Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 5 bis 6 geltend machen. |
(4) Der gescheiterte Freiversuch zum Erwerb von Leistungspunkten gilt als nicht unternommen. |
(5) Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann die Kandidatin/der Kandidat die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, dass die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird. |
(6) Der Kandidatin/Dem Kandidat stehen die für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 10 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet. |
(7) Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen die Kandidatin/der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die/der Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. |
(8) Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muss. |
(9) Ferner bleibt maximal ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat; die notwendigen Feststelllungen trifft der Prüfungsausschuss unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder. |
§ 29
Zeugnis
zurück zum Inhalt
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Noten der Fachprüfung, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. |
§ 30
Diplom
zurück zum Inhalt
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses und der Gesamtnote der Diplomprüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. |
(2) Das Diplom wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. |
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
zurück zum Inhalt
(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. |
(3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren, vom Datum des Prüfungszeugnisses an gerechnet, ausgeschlossen.
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§ 32
Einsicht in die Prüfungsakten
zurück zum Inhalt
(1) Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird der/dem Kandidatin/Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/seine in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden. |
§ 33
Aberkennung des Diplomgrades
zurück zum Inhalt
Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie und Pharmazie im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften. |
§ 34
Inkrafttreten und Veröffentlichung
zurück zum Inhalt
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. *) |
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität verkündet. |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats des Fachbereichsrates des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28.01.2004. |
Münster, den 13. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 13. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
*) Diese Datum bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftschemie vom 1. August 2001; zum Inkrafttreten der Änderungen s. Artikel 3 der Änderungssatzung vom 13. Mai 2004 |
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