Rahmenordnung
für die Bachelorprüfungen an der
Westfälischen Wilhelms-Universität
innerhalb des Zwei-Fach-Modells
vom 22. Januar 2004
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 ( GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NW. S.772), hat der Senat der Westfälischen Wilhelms- Universität die folgende Rahmenordnung erlassen: |
|
§ 1 |
|
|
§ 2 |
|
|
§ 3 |
|
|
§ 4 |
|
|
§ 5 |
|
|
§ 6 |
|
|
§ 7 |
|
|
§ 8 |
|
|
§ 9 |
|
|
§ 10 |
|
|
§ 11 |
|
|
§ 12 |
|
|
§ 13 |
|
|
§ 14 |
|
|
§ 15 |
|
|
§ 16 |
|
|
§ 17 |
|
|
§ 18 |
|
|
§ 19 |
|
|
§ 20 |
|
§ 1 Geltungsbereich der Bachelorprüfungsordnung
Diese Bachelorprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität in den in der Anlage (fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern. Sie regelt in ihrem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. In den fächerspezifischen Bestimmungen sind die Inhalte und Anforderungen der einzelnen im Bachelorstudium angebotenen Fächer geregelt. Den fächerspezifischen Bestimmungen sind jeweils Studiennetzpläne beigefügt, die den Studienverlauf in den einzelnen Fächern darstellen. |
§ 2 Ziel des Studiums
Das Bachelor-Studium ist ein grundständiges wissenschaftliches Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Es vermittelt wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen. |
§ 3 Bachelorgrad
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines "Bachelor of Arts" (B.A.), im Falle des Studiums zweier naturwissenschaftlicher Fächer eines "Bachelor of Science ( B.Sc.)" verliehen. Der Grad wird von einem für mindestens eines der beiden studierten Fächer verantwortlichen Fachbereich verliehen. Die Bestimmung des zuständigen Fachbereichs erfolgt durch Erklärung der/des Studierenden. |
§ 4 Zuständigkeit
(1) Für die Organisation der Prüfungen in den Fächern sind die Dekaninnen/Dekane oder Dekanate der Fachbereiche, an denen diese Fächer studiert werden können, zuständig. Für jedes Prüfungsverfahren hat eine/einer/eines der beteiligten Dekaninnen/Dekane oder Dekanate die Federführung für die Gesamtorganisation. Federführend ist die Dekanin/der Dekan oder das Dekanat desjenigen Fachbereichs, dem das von der/dem Studierenden bei der Immatrikulation als erstes Fach angegebene Fach angehört. Die mit der Einschreibung getroffene Bestimmung der Federführung ist unwiderruflich. |
(2) Die Fachbereiche der Philosophischen Fakultät können ihre Zuständigkeit gemäß Absatz 1 auf die Philosophische Fakultät übertragen. |
§ 5 Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in zwei Fächern gemäß § 7. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt. |
(2) Die fächerspezifischen Bestimmungen können die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen davon abhängig machen, dass die Bewerberin/der Bewerber über bestimmte Kenntnisse, die für das Studium des Faches erforderlich sind, verfügt. |
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang,
Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. |
(2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 Leistungspunkte zu erwerben. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der/des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes ( Präsenz - und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika. Für den Erwerb eines Leistungspunkts wird insoweit ein Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden zugrunde gelegt. Der Arbeitsaufwand für ein Studienjahr beträgt 1500 bis 1800 Stunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht einem Arbeitsaufwand von 4500 bis 5400 Stunden. Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit-Point nach dem ECTS (European Credit Transfer System). |
§ 7 Studienfächer
(1) Das Bachelorstudium umfasst das Studium von zwei Fächern.
|
(2) Zusätzlicher Bestandteil des Studiums sind Allgemeine Studien, die insbesondere Schlüsselqualifikationen vermitteln, zur Reflexion über wissenschaftliche Praxis anleiten oder einen ersten Einstieg in einen Lehramtsstudiengang ermöglichen. In den fächerspezifischen Bestimmungen kann pro Fach jeweils höchstens ein Modul der Allgemeinen Studien im Umfang von 5 Leistungspunkten verbindlich festgeschrieben werden. |
(3) Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums setzt im Rahmen des Studiums von Modulen in jedem Fach den Erwerb von 80 Leistungspunkten und in den Allgemeinen Studien den Erwerb von 20 Leistungspunkten voraus. In einem der beiden Fächer ist die Bachelorarbeit anzufertigen. |
§ 8 Strukturierung des Studiums
und der Prüfung
(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch, inhaltlich und zeitlich definierte Studieneinheiten, die zu auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikationen führen, welche in einem Lernziel festgelegt sind. Module können sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Der Richtwert für den Umfang eines Moduls beträgt 6 bis 10 SWS. Module setzen sich aus Veranstaltungen in der Regel eines oder mehrerer Semester - auch verschiedener Fächer - zusammen. Die fächerspezifischen Bestimmungen können hinsichtlich der innerhalb eines Moduls zu absolvierenden Veranstaltungen Wahlmöglichkeiten eröffnen. |
(2) Die Bachelorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie setzt sich aus den prüfungsrelevanten Leistungen in den beiden Fächern und in den Allgemeinen Studien sowie der Bachelorarbeit zusammen. Die prüfungsrelevanten Leistungen und die Bachelorarbeit sind Modulen zugeordnet. |
(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen den Erwerb von 5, 10, 15 oder 20 Leistungspunkten - in den Allgemeinen Studien 5 oder 10 Leistungspunkten - durch Erbringen der dem Modul zugeordneten Studienleistungen und durch Bestehen der dem Modul zugeordneten prüfungsrelevanten Leistungen voraus. |
(4) Die Zulassung zu einem Modul eines Fachs kann nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein. |
(5) Die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung kann nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen von der vorherigen Teilnahme an einer anderen Lehrveranstaltung desselben Moduls oder dem Bestehen einer prüfungsrelevanten Leistung desselben Moduls abhängig sein. |
(6) Die fächerspezifischen Bestimmungen bestimmen die Module, die für das Bestehen der Prüfung im jeweiligen Fach erfolgreich abgeschlossen werden müssen (Pflichtmodule). Darüber hinaus sollen Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden (Wahlpflichtmodule). Sofern nach Satz 2 Wahlmöglichkeiten bestehen, regeln die fächerspezifischen Bestimmungen, in wievielen der jeweils zur Auswahl stehenden Module die Kandidatin/der Kandidat versuchen kann, die geforderten Leistungen zu erbringen. |
(7) Die fächerspezifischen Bestimmungen legen für jedes Modul des jeweiligen Fachs fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten wird. |
§ 9 Erwerb von Leistungspunkten,
prüfungsrelevante Leistungen, Bachelorarbeit
(1) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird durch die Anmeldung zu ihr dokumentiert. Nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen kann der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit und/oder einer aktiven oder erfolgreichen Beteiligung gefordert werden. |
(2) Der Erwerb von Leistungspunkten setzt in der Regel die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung voraus. Dies können insbesondere sein: Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Studienleistungen sollen in der durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Sprache erbracht werden. Diese wird von der Veranstalterin/dem Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung, innerhalb derer die Studienleistung zu erbringen ist, bekannt gemacht. Ist die Studienleistung einem Modul, nicht aber einer bestimmten Veranstaltung zugeordnet, erfolgt die Bekanntmachung der Sprache mit der Terminbekanntmachung. |
(3) Die fächerspezifischen Bestimmungen beschreiben die innere Struktur der Module und legen für jede Lehrveranstaltung die Anzahl der in ihr zu erreichenden Leistungspunkte fest, die jeweils einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden je Punkt entsprechen. |
(4) Die fächerspezifischen Bestimmungen legen fest, welche Studienleistungen des jeweiligen Fachs Bestandteil der Bachelorprüfung sind (prüfungsrelevante Leistungen). Jedem Modul muss mindestens eine prüfungsrelevante Leistung zugeordnet sein. Prüfungsrelevante Leistungen können auf einzelne Lehrveranstaltungen oder mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls oder auf ein ganzes Modul bezogen sein. Prüfungsrelevante Leistungen eines Moduls können sich in Teilleistungen zergliedern; die fächerspezifischen Bestimmungen regeln in diesem Fall die Gewichtung der einzelnen Teilleistungen. |
(5) Die Bachelorarbeit wird in einem der beiden Fächer geschrieben. Es handelt sich um eine selbständig verfasste Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen. Ein Thema für die Bachelorarbeit wird auf Antrag der/des Studierenden aus einem Modul des letzten Studienjahres vergeben. Die fächerspezifischen Bestimmungen können ein Vorschlagsrecht der/des Studierenden hinsichtlich des Themas der Arbeit vorsehen. Die bestandene Bachelorarbeit wird mit einem Wert von 8 Leistungspunkten auf das Modul angerechnet. |
(6) Die Fristen für die Anmeldung zu prüfungsrelevanten Leistungen werden durch Aushang bekannt gemacht. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich. |
§ 10 Prüferinnen/Prüfer, Beisitzerinnen/Beisitzer
(1) Die Dekanin/der Dekan/das Dekanat bestellt für die prüfungsrelevanten Leistungen und die Bachelorarbeit die Prüferinnen/Prüfer sowie, soweit es um mündliche Prüfungen geht, die Beisitzerinnen/Beisitzer. |
(2) Prüferin/Prüfer kann jede gemäß § 95 HG prüfungsberechtigte Person sein, die, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die prüfungsrelevante Leistung beziehungsweise die Bachelorarbeit bezieht, regelmäßig einschlägige Lehrveranstaltungen abhält. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat. |
(3) Zur Beisitzerin/zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer eine einschlägige Bachelorprüfung oder eine gleich - oder höherwertige Prüfung abgelegt hat. |
(4) Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. |
(5) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin/eines Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. |
(6) Schriftliche prüfungsrelevante Leistungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. |
(7) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern bewertet. Die Note errechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen. § 13 Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. |
§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. |
(2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des studierten Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. |
(3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern oder dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium gemäß § 90 HG erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung am Oberstufen-Kolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird. |
(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für die Dekanin /den Dekan/das Dekanat bindend. |
(6) Werden Leistungen auf prüfungsrelevante Leistungen angerechnet, sind ggfs. die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Führt die Anerkennung von Leistungen, die unter unvergleichbaren Notensystemen erbracht worden sind, dazu, dass eine Modulnote nicht gebildet werden kann, so wird dieses Modul nicht in die Berechnung der Fachnote mit einbezogen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die fachspezifischen Bestimmungen können den Anteil an prüfungsrelevanten Leistungen, die unter unvergleichbaren Notensystemen erbracht worden sind und auf den Bachelor-Studiengang angerechnet werden können, begrenzen. |
(7) Zuständig für die Anrechnungen ist die Dekanin / der Dekan/das Dekanat. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen /Fachvertreter zu hören. |
§ 12 Bestehen der Bachelor-Prüfung,
Wiederholung
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer nach Maßgabe von § 7 Abs. 3, § 9 sowie der fächerspezifischen Bestimmungen alle Module der beiden Fächer gemäß § 7 Abs. 1 sowie die Module der Allgemeinen Studien mindestens mit der Note ausreichend (4,0) (§ 13 Abs. 2) bestanden hat. Zugleich müssen in den beiden Fächern je 80 sowie in den Allgemeinen Studien 20 Leistungspunkte erworben worden sein. |
(2) Für das Bestehen jeder prüfungsrelevanten Leistung eines Moduls stehen den Studierenden drei Versuche zur Verfügung. In jedem Modul steht den Studierenden darüber hinaus für eine der zu erbringenden prüfungsrelevanten Leistungen ein vierter Versuch zur Verfügung. Ist eine prüfungsrelevante Leistung eines Moduls nach Ausschöpfung der für sie zur Verfügung stehenden Anzahl von Versuchen nicht bestanden, ist das Modul insgesamt endgültig nicht bestanden. |
(3) Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden oder hat die/der Studierende ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden und keine Möglichkeit mehr, an seiner Stelle ein anderes Modul erfolgreich zu absolvieren, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. |
(4) Hat eine Studierende / ein Studierender das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium endgültig nicht bestanden ist. |
(5) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 4 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und ggfs. die Noten enthält. Das Zeugnis wird von der Dekanin /dem Dekan/dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel dieses Fachbereichs versehen. |
§ 13 Bewertung der Einzelleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote
(1) Alle prüfungsrelevanten Leistungen sind zu bewerten. Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
|
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen entspricht |
5 |
= |
nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Für nicht prüfungsrelevante Studienleistungen können die fächerspezifischen Bestimmungen eine Benotung vorsehen.
|
(2) Für jedes Modul wird aus den Noten der ihm zugeordneten prüfungsrelevanten Leistungen eine Note gebildet. Ist einem Modul nur eine prüfungsrelevante Leistung - die aus mehreren Teilleistungen im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 4 zusammengesetzt sein kann - zugeordnet, ist die mit ihr erzielte Note zugleich die Modulnote. Sind einem Modul mehrere prüfungsrelevante Leistungen zugeordnet, wird aus den mit ihnen erzielten Noten die Modulnote gebildet; die fächerspezifischen Bestimmungen regeln das Gewicht, mit denen die Noten der einzelnen prüfungsrelevanten Leistungen in die Modulnote eingehen. Bei der Bildung der Modulnote werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet
bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 |
= |
sehr gut; |
von 1,6 bis 2,5 |
= |
gut; |
von 2,6 bis 3,5 |
= |
befriedigend; |
von 3,6 bis 4,0 |
= |
ausreichend; |
über4,0 |
= |
nicht ausreichend. |
|
(3) Aus den Noten der Module eines Faches wird eine Fachnote gebildet. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln das Gewicht, mit dem die Noten der einzelnen Module in die Berechnung der Fachnote eingehen. Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 |
= |
sehr gut; |
von 1,6 bis 2,5 |
= |
gut; |
von 2,6 bis 3,5 |
= |
befriedigend; |
von 3,6 bis 4,0 |
= |
ausreichend; |
über4,0 |
= |
nicht ausreichend. |
|
(4) Für die Allgemeinen Studien wird eine Note gebildet. Sie errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach Leistungspunkten gewichteten Noten der in den Allgemeinen Studien erfolgreich absolvierten Module. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. |
(5) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Noten der beiden Fächer, die Note der Allgemeinen Studien und die Note der Bachelorarbeit im Verhältnis 4:4:1:1 ein. Für die Bildung der Gesamtnote gelten Absatz 3 Sätze 3 und 4 entsprechend. |
(6) Der Gesamtnote (Zahlenwert) der Bachelorprüfung gemäß Absatz 5 sind im ECTS-Notensystem folgende Noten zugeordnet:
Bei einem Wert von |
ECTS-Note |
ECTS-Grade |
1,0 bis 1,5 |
excellent |
A |
1,6 bis 2,0 |
very good |
B |
2,1 bis 3,0 |
good |
C |
3,1 bis 3,5 |
satisfactory |
D |
3,6 bis 4,0 |
sufficiant |
E |
4,1 bis 5,0 |
fail FX/ |
F |
|
|
§ 14 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde
(1) Hat die/der Studierende das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie/er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:
a) |
die Note der Bachelorarbeit, |
b) |
das Thema der Bachelorarbeit, |
c) |
die Noten der beiden Fächer gemäß § 13 Abs. 3, die Note der Allgemeinen Studien gemäß § 13 Abs. 4 und die Gesamtnote der Bachelorprüfung gemäß § 13 Abs. 5, |
d) |
die bis zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums
benötigte Fachstudiendauer.
|
|
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. |
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Studierenden eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. |
(4) Dem Zeugnis und der Urkunde wird eine englischsprachige Fassung beigefügt. |
(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat des zuständigen Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel dieses Fachbereichs versehen. |
§ 15 Diploma Supplement
(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin/dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. Das Diploma Supplement informiert über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiums erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studiengangs. |
(2) Das Diploma Supplement wird nach Maßgabe der von der Hochschulrektorenkonferenz insoweit herausgegebenen Empfehlungen erstellt. |
§ 16 Einsicht in die Studienakten
Der/dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder prüfungsrelevanten Leistung Einsicht in ihre bzw. seine Arbeiten, die Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die entsprechenden Protokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der prüfungsrelevanten Leistung bei der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat zu stellen. Die Dekanin /der Dekan/das Dekanat bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Gleiches gilt für die Bachelorarbeit. |
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine prüfungsrelevante Leistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe nicht zu dem festgesetzten Termin zu ihr erscheint oder wenn sie/er nach ihrem Beginn ohne triftige Gründe von ihr zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche prüfungsrelevante Leistung bzw. die Bachelorarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. |
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen der Dekanin/dem Dekan/dem Dekanat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Dekanin/der Dekan/das Dekanat ein ärztliches Attest verlangen. Erkennt die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die Gründe an, wird der/dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. |
(3) Versuchen Studierende, das Ergebnis einer prüfungsrelevanten Leistung oder der Bachelorarbeit durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als nicht erbracht und als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer die Abnahme einer prüfungsrelevanten Leistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende prüfungsrelevante Leistung als nicht erbracht und mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die Dekanin/der Dekan/das Dekanat die/den Studierenden von der Bachelorprüfung insgesamt ausschließen. Die Bachelorprüfung ist in diesem Fall endgültig nicht bestanden. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. |
(4) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen von der Dekanin/dem Dekan unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
§ 18 Ungültigkeit von Einzelleistungen
(1) Hat die/der Studierende bei einer prüfungsrelevanten Leistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin/ der Dekan/das Dekanat nachträglich das Ergebnis und ggfs. die Noten für diejenigen prüfungsrelevanten Leistungen, bei deren Erbringen die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und diese Leistungen ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer prüfungsrelevanten Leistung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen der prüfungsrelevanten Leistung bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. |
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen des Moduls bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. |
(4) Waren die Voraussetzungen für die Einschreibung in die gewählten Studiengänge und damit für die Zulassung zur Bachelorprüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird dieser Mangel erst nach der Aushändigung des Bachelorzeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Bachelorprüfung geheilt. Hat die/Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin/der Dekan/das Dekanat unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen hinsichtlich des Bestehens der Prüfung. |
(5) Der/dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(6) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, ggfs. wird ein neues Zeugnis erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
§ 19 Aberkennung des Bachelorgrades
Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 18 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist die Dekanin/der Dekan/das Dekanat. |
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2004. |
Münster, den 22. Januar 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 22. Januar 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|