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D I P L O M P R Ü F U N G S O R D N U N G |
Aufgrund des § 2 Absatz 4, des § 94 Absatz 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001
(GV.NRW.S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen: |
GLIEDERUNG |
I. | ||
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
II. | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
III. | ||
§ 17 | ||
§ 18 | ||
§ 19 | ||
§ 20 | ||
§ 21 | ||
§ 22 | ||
§ 23 | ||
§ 24 | ||
§ 25 | ||
§ 26 | ||
§ 27 | ||
§ 28 | ||
§ 29 | ||
IV. |
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§ 30 | ||
§ 31 | ||
§ 32 | ||
§ 33 |
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Diplomgrad
(1) | 1Das Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der
Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie/er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen
Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 2Die
Diplom-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Biologie.
3Durch die Diplom-Prüfung soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in die Zusammenhänge des
Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden,
und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. |
(2) | Aufgrund der bestandenen Diplom-Prüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen
Grad "Diplom-Biologin" bzw. "Diplom-Biologe" (abgekürzt: "Dipl. Biol."). |
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
(1) | 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplom-Prüfung neun Semester. 2Soweit
Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht. |
(2) | 1Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium, das
einschließlich der Diplomarbeit fünf Semester umfaßt. 2Das Lehrangebot bis zur Diplomarbeit erstreckt
sich über 7,5 Semester. 3Daran schließt sich die Anfertigung der Diplomarbeit durch die weitgehend
selbständige Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas an. 4Das Studium ist modular aufgebaut, im
Grundstudium werden drei Grundlagen-, zwei Aufbau- und ein Wahlpflicht-Modul studiert, im Hauptstudium
sechs Fortgeschrittenen-, ein Sozialkompetenz- und ein Projektleitungs-Modul. 5Während des
Studiums müssen darüber hinaus drei Forschungs-Module im Gesamtumfang von mindestens sechs Monaten
abgeleistet werden. |
(3) | 1Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs
sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen
Abschluß des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang im Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlbereich incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 8100 Stunden, von denen ca. 3600 h
auf das Grundstudium entfallen. 3In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen
und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt. 4Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte
nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen
Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen
Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. |
Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) | 1Der Diplom-Prüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. 2Die Diplom-Vorprüfung und die
Diplom-Prüfung werden studienbegleitend nach den Grundsätzen des Leistungspunktesystems abgelegt. 3Die
Diplom-Vorprüfung soll vor Beginn des fünften Fachsemesters, die Diplom-Prüfung einschließlich der
Diplomarbeit innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein; § 2 Abs. 1
Satz 2 bleibt unberührt. |
(2) | 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen. 2Die Diplom-Prüfung
besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen und drei im Rahmen der Forschungs-Module
anzufertigenden Studienarbeiten sowie der experimentellen Diplomarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung.
3Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach
Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen. |
(3) | Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Prüfung können auch vor Ablauf der Frist von Abs. 1 Satz 3 abgelegt werden,
sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden. |
(4) | 1Die Meldungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen eines Studien-Moduls erfolgt automatisch
mit der Anmeldung zu diesem Modul - im Falle der Grundlagen-Module des ersten Studienjahres automatisch
mit der Einschreibung, im Falle aller anderen Module innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Werktagen
(Meldewoche); Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfungsausschuß bestimmt den Beginn
der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In
Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige
telefonische Anmeldung erfolgen. 4Diese Notanmeldung muß vor Ablauf der Meldefrist im
Prüfungsamt eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen,
damit sie anerkannt werden kann. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Nach Ablauf der Frist ist
eine Anmeldung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 8In diesem Fall muß die Nachmeldung spätestens
zu Beginn eines Studien-Moduls erfolgen; Satz 1 bis 7 gelten entsprechend. 9Abmeldung von
einer Prüfungsleistung ist nur bei triftigen Gründen, z.B. Erkrankung der Kandidatin/des Kandidaten,
möglich; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 10Die Abmeldung gilt gleichzeitig als Anmeldung für den
nächstmöglichen Termin für diese Prüfungsleistung. |
(5) | Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß die Prüfungsleistungen innerhalb der
in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können. |
(1) | 1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Biologie einen Prüfungsausschuß. 2Dieser besteht aus der/dem
Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in, zwei weiteren hauptamtlich an der Westfälischen
Wilhelms-Universität tätigen Professor/inn/en, einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/in, zwei
Studierenden und einer/einem weiteren Mitarbeiter/in. 3Die Amtszeit der Professor/inn/en beträgt drei
Jahre, die Amtszeit der/des wissenschaftlichen und der/des weiteren Mitarbeiterin/Mitarbeiters sowie der
Studierenden ein Jahr. |
(2) | 1Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie bestellt auf Vorschlag seiner
Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen für den
Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig a
usgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen.
4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professor/inn/en
die/den Vorsitzende/n und deren/dessen ständige/n Vertreter/in. |
(3) | Zusätzlich kann der Prüfungsausschuß je eine/n Vertreter/in aus der Gruppe der Professor/inn/en derjenigen
Fachbereiche, die Lehre für die Ausbildung in den Nebenfächern leisten, zur Beratung hinzuziehen. |
(4) | 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden
und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. 2Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig
über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die
Verteilung der Modul-, Fach- und Gesamtnoten; er entscheidet über Widersprüche und gibt Anregungen zur
Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise
offenzulegen. |
(5) | Die studentischen und das weitere Mitglied/er wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von
Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer/inne/n und Beisitzer/inne/n, nicht mit. |
(6) | 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder
deren/dessen Stellvertreter/in mindestens zwei weitere stimmberechtigte Professor/inn/en und zwei stimmberechtigte
Mitglieder aus den anderen Gruppen anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag. 4Im Fall des Abs. 5 ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder
deren/dessen Stellvertreter/in drei weitere stimmberechtigte Mitglieder aus dem Kreis der Professor/inn/en oder
wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen anwesend sind. 5Bei Entscheidungen nach Abs. 5 ist Stimmenthaltung
ausgeschlossen. |
(7) | 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. |
(8) | Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen haben das Recht,
der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. |
(9) | 1Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle
der/dem Vorsitzenden übertragen. 2Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. 3Die/der
Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuß gerichtlich und außergerichtlich; an ihrer/seiner Stelle kann
ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in handeln. |
(10) | Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie. |
(11) | 1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses,
die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des
Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. 2Zusätzliche anderweitige
Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich. |
Prüfer/innen und Beisitzer/inneb
(1) | 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen.
2Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. |
(2) | 1Zu Prüfer/inne/n dürfen nur Professor/inn/en und Privatdozent/inn/en sowie
die in § 95 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen bestellt
werden; sie müssen, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studien-Modul, auf das sich
die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten zwei Jahre eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit
ausgeübt haben. 2Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
und akademische Rätinnen/Räte zu Prüfer/inne/n bestellt werden. 3Zur/zum Beisitzer/in darf nur bestellt werden,
wer die Diplom-Prüfung im Studiengang Biologie - bzw. im Falle der Nebenfächer eine einschlägige Diplom-Prüfung
- oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. |
(3) | Die/der Kandidat/in kann für die Diplomarbeit Prüfer/innen vorschlagen; diesem Vorschlag
soll nach Möglichkeit entsprochen werden, es begründet sich jedoch kein Anspruch daraus. |
(4) | 1Die/der Vorsitzende sorgt dafür, daß der/dem Kandidatin/Kandidaten die Namen
der Prüfer/innen rechtzeitig, im Grundstudium spätestens drei Wochen vor der Prüfung, im Hauptstudium
i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Studien-Moduls, bekanntgegeben werden. 2Eine kürzere Frist ist mit
Zustimmung der/des Kandidatin/Kandidaten und der/ des Prüferin/Prüfers zulässig. |
(5) | Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(6) | Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. |
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) | 1Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, studienbegleitende Fachprüfungen
und die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie an anderen Universitäten oder gleichgestellten
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
2Die Anrechnung wird eingeschränkt, soweit die abgelegte Diplom-Vorprüfung Prüfungsleistungen
nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplom-Prüfung sind.
3Die fehlenden Prüfungsleistungen hat die/der Studierende innerhalb der beiden ersten Semester
ihres/seines Hauptstudiums (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2) nachträglich zu erbringen. 4Voraussetzung für die
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die
Leistung(en) erbracht wurde(n). 5Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Prüfungsleistung(en)
erbracht worden ist (sind) und welche Prüfungsleistung(en) zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n)
bzw. daß es keine nicht bestandenen Prüfungsleistungen gibt. 6In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben,
für welche Prüfungsleistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind. 7Studienleistungen können als
Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung angerechnet werden, wenn bei
einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen
der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. |
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(2) | 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen
Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden,
sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten.
5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden. 6Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Abs. 1 Satz 2 bis 7
entsprechend. |
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(3) | Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt; auf Antrag der/des Studierenden
entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Einschlägigkeit vorliegt. |
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(4) | Die Anrechnung von Diplom-Vorprüfungen, entsprechenden Prüfungen sowie einzelnen
Prüfungsleistungen derselben nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit § 15 dem nicht entgegenstehen
würde, wenn die Prüfungen oder Prüfungsleistungen im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität
erbracht worden wären. |
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(5) | Eine an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichgestellten Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung
zulässigen Prüfungsfach nach dem Leistungspunktsystem abgelegte Prüfungsleistungen der Diplom-Prüfung
wird nach Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. |
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(6) | 1Abs. 5 gilt entsprechend für einzelne Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen,
die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit festgestellt
wird; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Abs. 5 gilt entsprechend für einzelne Prüfungsleistungen in
Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt worden
sind, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
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(7) | 1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden
Kredit- und Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der
Studienordnung für den Diplom-Studiengang in Biologie des Fachbereichs Biologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität zugeordnet. 2Anrechnungen gemäß Abs. 5 und 6 sind nur bis zur Hälfte aller
zum Bestehen der Diplom-Prüfung erforderlichen Kreditpunkte möglich; mindestens die Hälfte aller gemäß § 25
erforderlichen Kreditpunkte muß am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben
worden sein. |
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(8) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. |
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(9) | 1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG die Berechtigung
zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. |
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(10) | 1Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 9 entscheidet, soweit nicht anders geregelt,
der Prüfungsausschuß oder eine/ein von ihm Beauftragte/r; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter/innen zu hören. |
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(11) | 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet
und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung
in die Berechnung der Fachnoten sowie der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht
vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen
Leistungspunkte werden bei der Bildung der zugehörigen Fachnote(n) und der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen. |
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(12) | 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig,
spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu
dieser Prüfungsleistung erfolgen müßte. 2Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der
an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 3Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen
ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr
soll sich ergeben,
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Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
(1) | 1Der Studienerfolg in den laut § 13 Abs. 3 dem Grundstudium zugeordneten Modulen wird i.d.R.
durch eine oder mehrere modulbegleitende und in jedem Falle durch eine Modulabschluß-Prüfung, die in
mehreren Teilprüfungen aufgeteilt sein kann, bewertet. 2Die Studienordnung legt fest, wie viele Leistungspunkte
jeweils in einer Prüfung maximal erzielt werden können. 3Die Ergebnisse der modulbegleitenden und der
Modulabschluß-Prüfung gehen gemäß § 8 Abs. 2 in die Abschlußnote des Moduls ein. 4Modulbegleitende
Prüfungen in diesen Modulen sind i.d.R. schriftliche Prüfungen, ein Seminarvortrag und/oder ein Versuchsprotokoll;
Modulabschluß-Prüfungen in diesen Modulen sind i.d.R. Klausuren oder mündliche Prüfungen, die als
Gruppenprüfungen durchgeführt werden können. 5Der Studienerfolg in den laut § 18 dem
Hauptstudium zugrunde liegenden Modulen kann außer durch die in Satz 1 bis 4 genannten Prüfungselemente
durch andere geeignete Prüfungsformen bewertet werden. 6Die jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen
und die in jeder Prüfungsleistung maximal erzielbaren Leistungspunkte werden vor Beginn eines Moduls
durch den Diplom-Prüfungsausschuß durch Aushang bekanntgegeben. |
(2) | 1In modulbegleitenden Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß
sie/er über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. 2In Modulabschluß-Prüfungen bzw.
Modulabschluß-Teilprüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß sie/er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 3Durch
Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in
in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme
mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann. |
(3) | Für jede Modulabschluß-Prüfung bzw. Modulabschluß-Teilprüfung wird in jedem Semester
mindestens ein Termin angeboten. |
(4) | Die/der Kandidat/in soll die jeweiligen modulbegleitenden und Modulabschluß-Prüfungen
bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen während bzw. unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen
anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können. |
(5) | 1Modulbegleitende Prüfungen werden in der Regel von einer/einem Prüfer/in bewertet.
2Eine elektronische Vorauswertung ist zulässig. 3Die Ergebnisse dieser Klausuren sind spätestens
sechs Wochen nach der Prüfung bekanntzugeben; hiervon kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses
abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 4Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang
beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. 5Darüber hinaus können die
Ergebnisse unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten,
insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes
Rechnung getragen wird. |
(6) | 1Schriftliche Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen werden von
Lehrenden der jeweiligen Module bewertet. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch
Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Eine
Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter/innen ist zulässig. 4Die Note ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
6Mündliche Modulabschluß-Prüfungen bzw. Modulabschluß-Teilprüfungen werden als Einzelprüfungen
oder als Prüfungen in Gruppen vor mindestens einer/einem Prüfer/in, im Falle nur einer/eines Prüferin/Prüfers
in Gegenwart einer/eines Beisitzerin/Beisitzers abgenommen. 7Die Prüfer/innen bzw. die/der
Beisitzer/in führen/führt das Protokoll. 8Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das
Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 9Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der/dem/den
Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls nach Anhörung der/des Beisitzerin/Beisitzers, bewertet. 10Das
Protokoll ist von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n und gegebenenfalls von der/vom Beisitzer/in zu unterzeichnen
und verbleibt bei den Prüfungsakten. |
(7) | 1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen
wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer/innen zugelassen, sofern die/der Kandidat/in
nicht widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des
Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörer/inne/n ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen
anzufertigen. |
(8) | 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der/dem Kandidatin/Kandidaten in
unmittelbarem Anschluß an die mündliche Prüfung von der/vom/von den Prüfer/in/ne/n, gegebenenfalls in
Anwesenheit der/des Beisitzerin/Beisitzers, bekanntgegeben. 2Zuhörer gemäß Abs. 7 sind dabei
ausgeschlossen. |
(9) | Macht ein/e Kandidat/in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem
Kandidatin/Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu
erbringen. |
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) | 1In den Prüfungselementen eines Moduls können insgesamt 200 Leistungspunkte erworben werden,
die sich in den Modulen des Grundstudiums i.d.R. zu gleichen Teilen auf i) die modulbegleitenden und ii)
die Modulabschluß-Prüfungen bzw. -Teilprüfungen verteilen. 2Die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal
erreichbare Zahl an Leistungspunkten richtet sich nach den Kreditpunkten, die den dieser Prüfungsleistung
zugrundeliegenden Studienveranstaltungen laut Studienordnung zugewiesen sind. |
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(2) | 1Die Gesamtbewertung eines Studien-Moduls errechnet sich aus der Summe der
insgesamt in diesem Modul erreichten Leistungspunkten. 2Die Abschlußnote des Studien-Moduls lautet: |
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bei einem Durchschnitt |
über 179 Punkten |
"ausgezeichnet" |
(ECTS grade A); |
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bei einem Durchschnitt |
von 160 bis 179 Punkten |
"sehr gut" |
(ECTS grade B); |
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bei einem Durchschnitt |
von 140 bis 159 Punkten |
"gut" |
(ECTS grade C); |
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bei einem Durchschnitt |
von 120 bis 139 Punkten |
"befriedigend" |
(ECTS grade D); |
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bei einem Durchschnitt |
von 100 bis 119 Punkten |
"ausreichend" |
(ECTS grade E); |
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bei einem Durchschnitt |
unter 100 Punkten |
"nicht ausreichend" |
(ECTS grade F). |
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3Ein Studien-Modul ist bestanden, wenn die Abschlußnote mindestens "ausreichend"
lautet. 4Für ein bestandenes Studien-Modul werden entsprechend der Studienordnung Kreditpunkte,
bei einem endgültig nicht bestandenen Studien-Modul ebenso viele Maluspunkte vergeben. |
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(3) | 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn in den laut § 13 dem Grundstudium zugrunde
liegenden Studien-Modulen insgesamt 120 Kreditpunkte erzielt wurden; § 9 bleibt unberührt. 2Die
Gesamtbewertung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der in diesen
Studien-Modulen erzielten Leistungspunkte. 3Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich
daraus entsprechend Abs. 2 Satz 2. |
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(4) | 1Die Diplom-Prüfung ist bestanden, wenn in den laut § 18 dem Hauptstudium zugrunde
liegenden Studien-Modulen insgesamt 90 Kreditpunkte und nicht mehr als 10 Maluspunkte und in der Diplomarbeit
60 Kreditpunkte erzielt wurden; § 9 bleibt unberührt. 2Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Prüfung
errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der in diesen Studien-Modulen und der Diplomarbeit
erzielten Leistungspunkte; die Gewichtung erfolgt auf Basis der jeweiligen Kreditpunkte nach Maßgabe der
Studienordnung. 3Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung ergibt sich daraus entsprechend Abs.
2 Satz 2. |
(1) | 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die/der
Kandidat/in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die/der Kandidat/in ohne triftige
Gründe das Thema der Diplomarbeit nicht spätestens acht Wochen nach dem vom Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs.
4 festgelegten Ausgabetermin entgegengenommen hat. 3Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird. |
(2) | 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit der/des Kandidatin/
Kandidatin ist dem Prüfungsausschuß ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. 4Erkennt
der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dies der/dem Kandidatin/Kandidaten schriftlich mitgeteilt und ein
neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
6Im Falle der Diplomarbeit ist eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit von mehr als vier
Monaten nur mit Einverständnis der/des Themenstellers möglich; gegebenenfalls wird ein neues Thema
ausgegeben und die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit beginnt erneut. |
(3) | 1Versucht die/der Kandidat/in, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person
getroffen und aktenkundig gemacht. 3Die/der Kandidat/in verliert das Recht auf Geltendmachung eines
Freiversuchs gemäß § 23. 4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuß
darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 5In besonders schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuß das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig
nicht bestanden erklären. |
(4) | 1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige
prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht
ausreichend" bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 23 verloren.3In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluß
sind aktenkundig zu machen. |
(5) | 1Die/der Kandidat/in kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen
nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 sind der/dem Kandidatin/Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) | Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis
beeinflußt haben könnten, so ist auf Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen,
daß von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird. |
(2) | 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch
vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuß geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung
ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. |
(3) | Sechs Monate nach Abschluß des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von
Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden. |
(4) | 1Nach Abschluß eines Prüfungstermins wird den Kandidat/inn/en auf Antrag Einsicht in ihre
in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und
Korrekturen der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der
Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt
werden. |
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
(1) | 1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
| ||||||||
(2) | 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten im Fachbereich Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuß gestellt
werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind beizufügen:
| ||||||||
(3) | Ist die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise
nicht möglich, kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird. |
||||||||
(4) | 1Die Tatsache, daß die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über
den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Studien-Modul eine gesonderte Anmeldung (Meldung)
erforderlich. 2Anmeldungen nach Satz 1 sind schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten; nur die
Anmeldung zu den Grundlagen-Modulen des ersten Studienjahres erfolgt automatisch mit der Einschreibung.
3Sie sind nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4 möglich.
4Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung zu den einzelnen Studien-Modulen
unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuß für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten,
insbesondere solcher der EDV, erfolgen. |
||||||||
(5) | 1Die Zulassung zu den Aufbau-Modulen setzt regelmäßig den Nachweis von mindestens
40 Kreditpunkten in den Grundlagen-Modulen gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung voraus. 2Die
Zulassung zu einem Wahlpflicht-Modul kann von dem erfolgreichen Abschluß eines bestimmten, inhaltliche
Voraussetzungen schaffenden Grundlagen-Moduls abhängig sein; weiteres regelt die Studienordnung. |
(1) | Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss
oder gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 dessen Vorsitzende/r. |
||||||
(2) | 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
| ||||||
(3) | Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung
in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser
Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen
Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine
mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung. |
||||||
(4) | 1Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der
Meldung gemäß § 11 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 2Die Meldung hat innerhalb der
durch Aushang bekanntgemachten Fristen gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 jeweils für diejenigen
Prüfungsleistungen zu erfolgen, die im Verlauf und/oder am Ende des jeweiligen Studien-Moduls erbracht werden
sollen. 3Die jeweilige Prüfungsleistung kann wirksam nur erbracht werden, wenn die/der Kandidat/in
sich innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 für die betreffende Prüfungsleistung
angemeldet hat. 4Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 nur
aus triftigen Gründen rückgängig gemacht werden. |
Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
(1) | 1Die Diplom-Vorprüfung beendet das Grundstudium. 2Durch
die Diplom-Vorprüfung soll die/der Kandidat/in nachweisen, daß sie/er das Ziel des Grundstudiums erreicht
und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Biologie, ein methodisches Instrumentarium und eine
systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Biologie mit Aussicht auf
Erfolg fortzusetzen. |
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(2) | 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
2Sie wird studienbegleitend nach dem Leistungspunktesystem abgenommen.
3Kreditpunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Fachprüfung mindestens mit der
Note "ausreichend" bewertet wurde.
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(3) | Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 2 werden im Rahmen der folgenden
Studien-Module erbracht und wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
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(4) | 1Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Studien-Modulen
nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. |
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(5) | 1Im Rahmen des Biologie-Studiums werden Eingriffe oder Behandlungen an Tieren nach
§ 10 des Tierschutzgesetzes nur durchgeführt, wenn ihr wissenschaftlicher Zweck nicht auf andere Weise erreicht
werden kann. 2Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 können in Pflicht-Modulen für Studierende, die
nachweisen können, daß wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen, auf begründeten Antrag
durch alternative Studien- und Prüfungsleistungen ersetzt werden; der Antrag ist rechtzeitig schriftlich an
den Diplom-Prüfungsausschuß zu stellen. |
Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) | 1Die Diplom-Vorprüfung wird durch studienbegleitende Prüfungsleistungen in Form von modulbegleitenden
und Modulabschluß-Prüfungen erbracht. 2Art und Umfang der zum Bestehen eines Moduls notwendigen
Prüfungselemente werden jeweils zu Beginn des Moduls schriftlich durch Aushang bekanntgegeben. |
(2) | Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen zweckmäßigerweise
erbracht werden, ist in der Studienordnung anzugeben. |
(3) | Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im
Rahmen einer Einstufungsprüfung gem. § 65 HG ersetzt werden. |
(4) | Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 15 geregelten
Wiederholungsmöglichkeiten in allen Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 die geforderten Kreditpunkte erworben
worden sind. |
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
endgültiges Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) | Ein Studien-Modul ist nicht bestanden, wenn es nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist oder als
mit "nicht ausreichend" bewertet gilt; für nicht bestandene Studien-Module werden keine Kreditpunkte
vergeben. |
(2) | 1Unabhängig davon, ob ein Studien-Modul bestanden ist oder nicht,
kann die Modulabschluß-Prüfung bzw. können die Modulabschluß-Teilprüfungen an den jeweils unmittelbar
folgenden Prüfungsterminen einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholungsprüfung ist eine Anmeldung im
Prüfungssekretariat notwendig; der Termin für die Anmeldung wird durch Aushang bekanntgegeben.
3In die Berechnung der im Modul insgesamt erzielten Leistungspunkte und damit der
Modulabschluß-Note geht das Ergebnis des besseren Versuchs der Modulabschluß-Prüfung bzw. -Teilprüfung
ein. 4Im Falle des Nichtbestehens ist eine zweite Wiederholung der Modulabschluß-Prüfung bzw.
Teilprüfung zum unmittelbar folgenden Prüfungstermin möglich; Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
(3) | 1Ist ein Studien-Modul des Grundstudiums auch nach zweimaliger
Wiederholung der Modulabschluß-Prüfung bzw. der Modulabschluß-Teilprüfungen nicht bestanden, so muß
sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls kann sie/er
das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul zuvor erzielten Leistungspunkte
werden gelöscht. 3Die Wiederholung von Modulen des Grundstudiums ist nur im Gesamtumfang
von maximal 40 Kreditpunkten möglich. |
(4) | Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller
Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 13 Abs. 3 nicht mindestens
mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist. |
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(1) | 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst
innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des Ergebnisses, ein Zeugnis auszustellen, das die in den
Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Datum
des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. |
(2) | 1Hat ein/e Kandidat/in in einem Prüfungstermin eine oder mehrere
Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber
einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das
Nichtbestehen nicht dazu führt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die
Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste
bezeichnet die jeweiligen Kandidat/inn/en eines Prüfungstermins durch Angabe der Matrikelnummer und gibt
für jede Prüfungsleistung an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der
Diplom-Vorprüfung erhält die/der Kandidat/in einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen
Bescheid. 6Dieser soll auch auch das Antragsrecht gemäß Abs. 3 verweisen. |
(3) | Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage
der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht
bestanden ist. |
(4) | Das Zeugnis gemäß Absatz 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. |
Zulassung zur Diplom-Prüfung
(1) | 1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
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(2) | 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Prüfung soll im ersten Semester des
Hauptstudiums gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuß zu
erfolgen und ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3 Abs. 4
möglich. 3Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit
nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplom-Vorprüfung beginnt. 4Wer sein Studium im
Diplomstudiengang Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er
die Diplom-Vorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bereits bestanden hat, soll den Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Prüfung zum nächstmöglichen Termin nach der Einschreibung stellen. |
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(3) | Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
|
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(4) | Ist die Beibringung einer nach Abs. 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen
Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, daß der Nachweis auf andere Art geführt wird. |
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(5) | 1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß
Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Abs. 4 unvollständig oder wurde
der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 gestellt, so ist die
Zulassung zu versagen. 2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. |
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(6) | 1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 1 genannten
Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte
Prüfungsleistungen) erfüllt, kann die/der Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplom-Prüfung beantragen,
die es ihr/ihm ermöglicht, Prüfungsleistungen zu solchen Veranstaltungen des Hauptstudiums zu erbringen, die
im Studienverlaufsplan entsprechend gekennzeichnet sind. 2Wer nur vorläufig zur Diplom-Prüfung zugelassen ist,
kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 23 in Anspruch nehmen. |
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(7) | 1Die Tatsache, daß die Diplom-Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über
den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Modul einen gesonderten Antrag auf Zulassung
(Meldung) erforderlich. 2Jede Anmeldung nach Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu
richten. 3Sie ist nur persönlich und innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Frist gemäß § 3
Abs. 4 an den Prüfungsausschuß zu stellen. 4§ 11 Abs. 4 Satz 4 und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten
entsprechend. |
||||||||||
(8) | Die Zulassung zu Sozialkompetenz- und Projektleitungs-Modul setzt die endgültige Zulassung
zur Diplom-Prüfung voraus, die Zulassung zu den Forschungs-Modulen zusätzlich den Nachweis von mindestens
fünf Kreditpunkten aus Fortgeschrittenen-Modulen in dem Fach, dem das Forschungs-Modul zugeordnet ist. |
||||||||||
(9) | Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, daß die/der Kandidat/in die Diplom-Vorprüfung
bestanden und mindestens 90 Kreditpunkte gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung und nicht mehr als 10
Maluspunkte im Hauptstudium erworben hat. |
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(10) | 1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten
Hochschule die Diplom-Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplom-Prüfung unter den
Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten
Hochschulen werden angerechnet. |
Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplom-Prüfung
(1) | Die Diplom-Prüfung setzt sich aus den Prüfungselementen von sechs Fortgeschrittenen-Modulen,
drei Forschungs-Modulen, einem Sozialkompetenz- und einem Projektleitungs-Modul, sowie der Diplomarbeit
zusammen. |
||||||
(2) | 1Die Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module sind dem biologischen Hauptfach,
dem biologischen Nebenfach und dem nichtbiologischen Fach nach näherer Bestimmung der
Studienordnung wie folgt zuzuordnen:
2Das sechste Fortgeschrittenen-Modul und die beiden restlichen Forschungs-Module können frei aus
dem Angebot der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster gewählt werden.
3Anstelle des sechsten Fortgeschrittenen-Moduls können auch einzelne Veranstaltungen im
Gesamtumfang von 10 SWS treten, falls diese individuelle, benotete Prüfungsleistungen beinhalten; die
Abschlußnote errechnet sich in diesem Fall als das gemäß den SWS gewichtete Mittel der Einzelnoten.
4Ein Forschungs-Modul kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn ein/e
Prüfer/in des Fachbereichs Biologie die Betreuung des Moduls übernimmt und eine individuelle Bewertung der
betreffenden Studienleistung garantiert.
|
||||||
(3) | 1Die/der Kandidat/in wählt das biologische Hauptfach, das
biologische Nebenfach und das nichtbiologische Fach frei aus den jeweiligen Listen der studierbaren
Fächer, die in der Studienordnung festgelegt sind. 2Die Studienordnung gibt Auskunft über
mögliche Einschränkungen in den wählbaren Fächerkombinationen. 3Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten
kann der Prüfungsausschuß die Wählbarkeit weiterer Fächer zulassen. 4§ 27 bleibt
unberührt. |
||||||
(4) | 1Das Sozialkompetenz- und das Projektleitungs-Modul sind keinem der drei Prüfungsfächer zugeordnet.
2Im Rahmen oder außerhalb der Fortgeschrittenen-Module müssen Exkursionen in einem Umfang von
mindestens 2 Kreditpunkten (zeitlicher Gesamtumfang ca. 40 h) absolviert werden. |
||||||
(5) | Die Diplomarbeit soll sich unmittelbar an die Forschungs-Module im achten Semester anschließen. |
Erwerb von Kreditpunkten und Erteilung von Maluspunkten
(1) | 1Im Rahmen der in § 18 Abs. 2 genannten Module und der Diplomarbeit können Kandidat/inn/en,
die zur Diplom-Prüfung zugelassen sind, Kreditpunkte erwerben; im Falle der vorläufigen Zulassung gilt dies
mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6. 2Der Erwerb von Kreditpunkten durch den erfolgreichen Abschluß
eines Moduls setzt dabei voraus, daß
| ||||||||
(2) | Kreditpunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit
der Note "ausreichend" bewertet wurde. |
||||||||
(3) | 1Die Anzahl der Kreditpunkte variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung und den zugehörigen
Veranstaltungen verbunden ist. 2Im einzelnen gilt:
| ||||||||
(4) | 1Für jedes nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertete
Modul erhält die/der Kandidat/in so viele Maluspunkte, wie sie/er im Falle des Bestehens des Moduls
Kreditpunkte erhalten hätte. 2§ 23 bleibt unberührt. |
||||||||
(5) | 1Für jede/n zur Diplom-Prüfung zugelassene/n Kandidat/in wird bei den Akten des
Prüfungsausschusses ein Kredit- und ein Maluspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten Kredit- bzw.
Maluspunkte verbucht. 2Für vorläufig zugelassene Kandidat/inn/en werden vorläufige Konten mit
gleicher Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung auf Konten gemäß Satz 1 übertragen
wird. |
Prüfungen in den Studien-Modulen des Hauptstudiums
(1) | 1Die studienbegleitend zu erbringenden, individuellen Prüfungsleistungen in den Fortgeschrittenen-Modulen
können schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Versuchsprotokolle, Exkursionsprotokolle und/oder
Seminarvorträge sein. 2Im Sozialkompetenz- und im Projektleitungs-Modul wird die Leistung zum
einen aufgrund von Prüfungen in den vorbereitenden Lehrveranstaltungen, zum anderen aufgrund der Leistungen
in den betreuten Kursen und im Projektleitungs-Modul eines Abschluß-Berichts beurteilt; in die Beurteilung
geht die Evaluation durch die betreuten Studierenden ein. 2In jedem Modul können insgesamt 200 Leistungspunkte
erworben werden; die in jeder einzelnen Prüfungsleistung maximal erreichbare Zahl an Leistungspunkten ist
der Studienordnung zu entnehmen. 3Die Abschlußnote des Moduls ergibt sich aus der Summe der
erzielten Leistungspunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2. |
(2) | 1Die Forschungs-Module schließen mit einer schriftlichen Studienarbeit und
einer mündlichen Verteidigung der Arbeit ab. 2Studienarbeit und Abschlußvortrag werden von zwei
Prüfer/inne/n mit bis zu 100 Leistungspunkten beurteilt; die Abschlußnote des Forschungs-Moduls errechnet sich
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 aus der Summe der von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Leistungspunkte. |
(3) | Die Abschlußnoten im biologischen Hauptfach sowie im biologischen Nebenfach
und im nichtbiologischen Fach errechnen sich entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 aus dem gemäß der jeweiligen
Kreditpunkte gewichteten arithmetischen Mittel der in den dem jeweiligen Prüfungsfach zugeordneten Modulen
erzielten Leistungspunkte. |
(1) | 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, daß die/der Kandidat/in in
der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit experimentellen
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. |
(2) | 1Das Thema der Diplomarbeit ist in der Regel dem biologischen Hauptfach zu entnehmen.
2Es kann von jeder/jedem fachlich zuständigen Prüfer/in gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben und
betreut werden. 3Die/der Kandidat/in kann ohne Rechtsanspruch die/den Themensteller/in und den
Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen. |
(3) | 1Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in
einem Institut eines anderen Fachbereichs oder außerhalb der Hochschule ausgeführt werden (externe Diplomarbeit).
2Themenvergabe und Anleitung zur Bearbeitung des gestellten Themas können jedoch nur durch eine/n
an der Universität Münster hauptberuflich tätige/n Professor/in oder Privatdozent/in, die/der zum Lehrangebot
des Diplomstudiengangs Biologie beiträgt, erfolgen. |
(4) | 1Das Thema für die Diplomarbeit wird von der/dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ausgegeben. 2Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
3Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein/e
Kandidat/in rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält. |
(5) | 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt innerhalb der Regelstudienzeit bis
zu neun Monate und beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Abs. 4. 2Das Thema muß so beschaffen sein,
daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise
kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag und mit Zustimmung der/des Themenstellerin/Themenstellers
im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern. 4Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit
sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen. 5Im Falle längerer Krankheit
oder im Falle des Mutterschutzes kann die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit auf Antrag an den Diplom-Prüfungsausschuß
bis zu vier Monate lang, in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der/des Themenstellerin/Themenstellers
auch länger, ruhen; die Gründe sind nachzuweisen und aktenkundig zu machen. |
(6) | Die Diplomarbeit sollte einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten. |
(7) | 1Das Thema der Diplomarbeit kann von der/vom Kandidatin/Kandidaten nur einmal ohne Angabe von
Gründen innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Die
Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. 3Außerdem kann auf begründeten Antrag der/des
Kandidatin/Kandidaten mit Zustimmung der/ des Themenstellerin/Themenstellers das Thema der Diplomarbeit vom
Prüfungsausschuß zurückgenommen werden. 4Die Prüfungsleistung gilt dann ebenfalls als nicht
begonnen. |
(8) | Die/der Kandidat/in hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihr/ihm benutzten Hilfsquellen beizufügen
und schriftlich zu versichern, daß sie/er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen
entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. |
(9) | Die Diplomarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung angefertigt
worden sein. |
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
(1) | 1Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei
gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu
machen. 3Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch
Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. |
(2) | 1Die/der Kandidat/in muß ihre/seine Diplomarbeit innerhalb von
acht Wochen nach Abgabe der Arbeit in einem mündlichen Fachvortrag in Gegenwart der beiden Prüfer/innen
öffentlich vorstellen. 2Der Termin für diesen Vortrag wird der/dem Kandidatin/Kandidaten von
der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/dem Themensteller/in rechtzeitig,
spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bekanntgegeben. 3Die Dauer des
Fachvortrags soll 30-45 Minuten betragen. 4Im Anschluß an den Vortrag findet eine nicht-öffentliche
Verteidigung der Arbeit durch die/den Kandidatin/Kandidaten vor den beiden Prüfer/inne/n statt. 5Der
Inhalt dieser fachwissenschaftlichen Diskussion kann sich ausgehend von der Diplomarbeit auf verwandte
Bereiche des Fachgebiets der Arbeit beziehen. 6Die Dauer der Befragung soll 30-45 Minuten betragen.
7Über die Verteidigung wird von den Prüfer/inne/n ein Protokoll erstellt; § 7 Abs. 6 Satz 8 und 10
gilt entsprechend. |
(3) | 1Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfer/inne/n mit bis zu 100 Leistungspunkten zu
bewerten. 2Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/innen; die/der erste
Prüfer/in soll die/der Themensteller/in sein; die/der Kandidat/in und die/der Themensteller/in kann die/den
zweiten Prüfer/in vorschlagen. 3Mindestens ein/e Prüfer/in muß Mitglied des Fachbereichs Biologie der
Universität Münster sein. 4Die Bewertung durch jede/n Prüfer/in (Einzelbewertung) basiert auf der schriftlichen
Arbeit, dem mündlichen Fachvortrag und der Verteidigung; sie ist schriftlich zu begründen. |
(4) | 1Die Note der Diplomarbeit errechnet sich vorbehaltlich von Satz 3 aus der Summe der
von den beiden Prüfer/inne/n vergebenen Leistungspunkte. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 30 Leistungspunkte voneinander ab, wird von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein/e dritte/r Prüfer/in hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei
Prüfer/innen die Leistungspunkte gemeinsam fest. 4Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit. |
(5) | Die Bewertung der Diplomarbeit ist der/dem Kandidatin/Kandidaten spätestens vier Wochen
nach der Verteidigung der Diplomarbeit mitzuteilen. |
(1) | Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann die/der Kandidat/in, soweit sie/er
bis zu diesem Zeitpunkt ihr/sein Fachstudium nicht unterbrochen hat und nicht nur vorläufig zur Diplom-Prüfung
zugelassen ist, Freiversuche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 geltend machen. |
(2) | 1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs erhält die/der Kandidat/in
keine Maluspunkte, wenn die Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als mit "nicht
ausreichend" bewertet gilt; § 9 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 2Der gescheiterte Versuch zum
Erwerb von Kreditpunkten gilt als nicht unternommen. |
(3) | Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Prüfung, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde, so kann die/der Kandidat/in die betreffende Prüfung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, daß die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird. |
(4) | 1Der/dem Kandidatin/Kandidaten stehen für Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb
der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 20 Kreditpunkten zur freien
Verwendung zur Verfügung. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche
angerechnet. |
(5) | 1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt,
in denen die/der Kandidat/in nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden
Grund am Studium gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens
vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist
erforderlich, daß die/ der Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit
der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich
die Studierunfähigkeit ergibt. |
(6) | Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern,
wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für ein biowissenschaftliches Studium
eingeschrieben war und dort je Semester mindestens 10 Kreditpunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben
hat. |
(7) | Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling
infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muß. |
(8) | 1Ferner bleibt ein Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während
dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war
und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Mitwirkung bei
der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen des Fachbereichs Biologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster, die mindestens eine vergleichbare Arbeitsbelastung mit sich bringt; die notwendigen
Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder. |
(9) | Für Studienarbeiten und die Diplomarbeit werden keine Freiversuche gewährt. |
Wiederholung von Prüfungsleistungen der Diplom-Prüfung
(1) | 1Wurde eine Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und
wurde kein Freiversuch gemäß § 23 Abs. 2 geltend gemacht, so können einzelne Prüfungselemente nach Maßgabe der
Studienordung einmal wiederholt werden, und zwar an den jeweils unmittelbar folgenden Prüfungsterminen.
2Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 17
Abs. 7. 3Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen. |
(2) | 1Für Studienarbeiten und die Diplomarbeit gilt Abs. 1 entsprechend.
2Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 ist nur zulässig, soweit die/der
Kandidat/in bei der Anfertigung ihrer/seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hat. 3Für die Wiederholung der Diplomarbeit kann die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in
und Prüfer/in vorschlagen. |
Bestehen der Diplomprüfung
(1) | 1Die Diplom-Prüfung ist bestanden, sobald die/der Kandidat/in
insgesamt 150 Kreditpunkte nach Maßgabe von Abs. 2 erzielt hat und zugleich sein Konto nicht mehr
als 10 Maluspunkte aufweist. 2Die Addition der Kreditpunkte geht dabei derjenigen der
Maluspunkte zeitlich voran. |
||||||||||||||||
(2) | 1Das Bestehen der Diplom-Prüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Kreditpunkte voraus:
| ||||||||||||||||
(3) | 1Sobald ein/e Kandidat/in 90 Kreditpunkte aus Studien-Modulen des Hauptstudiums erzielt
hat und die Bedingungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt, kann sie/er Kreditpunkte nur noch aus solchen
studienbegleitenden Prüfungsleistungen erzielen, zu denen sie/er sich bereits gemeldet hatte. 2Hat
ein/e Kandidat/in zwar 90 Kreditpunkte aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen erworben,
erfüllt damit aber noch nicht alle Bedingungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7, so kann sie/er sich nur noch zu solchen
Prüfungsleistungen melden, die zur vollständigen Erfüllung der Anforderungen von Abs. 2 Nr. 1 bis 7 geeignet
sind. 3Hat die/der Kandidat/in Kreditpunkte aus einer Prüfungsleistung erworben, die nach dem
Studienverlaufsplan verschiedenen Fächern zugeordnet werden kann, entscheidet sie/er, für welches dieser
Fächer die Kreditpunkte verwendet werden sollen. |
Nichtbestehen der Diplomprüfung
(1) | Die Diplom-Prüfung ist nicht bestanden, wenn
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(2) | Die Diplom-Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
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1Die/der Kandidat/in kann sich auf Antrag in einem, höchstens aber in drei weiteren
Fächern (Zusatzfach/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem
Zweck der Diplom-Prüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung im Fachbereich Biologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität gewährleistet ist. 2Fächer, die einen hinreichenden Zusammenhang mit
dem Zweck der Diplom-Prüfung gemäß § 1 aufweisen und im erforderlichen Umfang von anderen Fachbereichen
oder wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angeboten werden,
können als Zusatzfächer gewählt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fachbereich
Biologie und dem jeweiligen Fachbereich bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen worden ist.
3Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Die/der
Studierende hat in jedem gewählten Zusatzfach mindestens 10 Kreditpunkte aus studienbegleitend erbrachten
Prüfungsleistungen, alternativ aus einer entsprechend umfangreichen Abschlußprüfung zu erwerben. 5Das
Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten in das
Zeugnis gemäß § 28 Abs. 1 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 4 nicht
berücksichtigt. |
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
(1) | 1Hat die/der Kandidat/in die Diplom-Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die
erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Dieses Zeugnis enthält die Themen der Studienarbeiten und der Diplomarbeit, die
in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungspunkte und die daraus errechneten
Fachnoten, den Namen der/des Themenstellerin/Themenstellers der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3Auf
Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern
und die bis zum Abschluß der Diplom-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 4In einem
Beiblatt zum Zeugnis werden der Punkteschlüssel gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und die Notenverteilung des jeweiligen
Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben. |
(2) | 1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist. 2Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden
Termin. |
(3) | 1Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung
über die Termine, zu denen sie/er die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. 2Auf Antrag der/des
Kandidatin/Kandidaten gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses und des Beiblattes aus. |
(4) | 1Hat ein/e Kandidat/in in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen
des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen
schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen
nicht dazu führt, daß die Diplom-Prüfung nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefaßt
und öffentlich durch Aushang einer Liste. 3Die Liste bezeichnet die jeweiligen Kandidat/inn/en des
betreffenden Prüfungstermins durch Angabe des Geburtsdatums und der Matrikelnummer und gibt für jede Prüfungsleistung
an, im wievielten Versuch sie unternommen wurde. 4Die Liste ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. |
(5) | Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt auf schriftlichen
Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Kreditpunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung
stehenden Kreditpunkte für Freiversuche hervorgehen. |
(6) | Nach Ablauf des Prüfungstermins eines jeden Semesters erstellt das Prüfungsamt auf schriftlichen
Antrag einer/eines Kandidatin/Kandidaten eine Übersicht, aus der die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten
Leistungen, die Fehlversuche, die erworbenen Kreditpunkte, die Maluspunkte sowie die noch zur Verfügung
stehenden Kreditpunkte für Freiversuche hervorgehen. |
(7) | Ist die Diplom-Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird der/dem
Kandidatin/Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises
des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten, die zum Bestehen der Diplom-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält,
daß die Diplom-Prüfung im Studiengang Biologie nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist. |
(8) | Das Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen. |
(1) | 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades
gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet. |
(2) | Die Diplomurkunde wird von der/dem Dekan/in des Fachbereichs Biologie und von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen. |
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung
(1) | Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder
teilweise für nicht bestanden erklären. |
(2) | 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die/der
Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. |
(3) | Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4) | 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
Aberkennung des Diplomgrades
1Der verliehene Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß
er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als
gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs
Biologie. |
(1) | Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2002/03
erstmalig im ersten Fachsemester für den Studiengang Diplom-Biologie an der Universität Münster eingeschrieben
worden sind. Studienplatz- oder Studienortwechsler, die in ein höheres Fachsemester wechseln, werden nach
der jeweils für Studierende dieses Fachsemesters gültigen Prüfungsordnung geprüft. |
(2) | 1Studierende, die sich im Wintersemester 2002/03 in einem höheren als dem ersten Fachsemester
des Studiengangs Diplom-Biologie befinden, studieren nach der im Sommer 2002 geltenden Prüfungsordnung (vom
15.07.1998). 2Auf Antrag können Studierende, die unter die Regelung des Satz 1 fallen, nach dieser neuen
Prüfungsordnung studieren, sofern entsprechende Module angeboten werden; bereits erbrachte Prüfungsleistungen
werden angerechnet. 3Teilprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung nach der im Sommersemester 2002 geltenden
Prüfungsordnung werden letztmalig im Wintersemester 2004/05 abgenommen. 4Teilprüfungen im Rahmen der
Diplom-Hauptprüfung nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung werden letztmalig im Sommersemester
2008 abgenommen. 5Studierende, die unter die Regelung des Satz 1 fallen, aber bis zu den in Satz
3 bzw. Satz 4 genannten Terminen nicht alle nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung geforderten
Prüfungsleistungen erbracht haben, die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung nicht endgültig nicht
bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihre Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung nach
Maßgabe dieser neuen Prüfungsordnung fort; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. |
(3) | Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. |
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) | Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. |
(2) | Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet. |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie
vom 18. Oktober 2002, sowie der Entscheidung des Dekans in Eikompetenz vom 14. Oktober 2002. |
Münster, den 18. Oktober 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1),
zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 18. Oktober 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |