Erste Ordnung zur Änderung
der Studienordnung für das Fach Deutsche Philologie
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung
vom 18. Januar 1999
vom 19. Februar 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190) sowie des
Artikels 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999 (AB Uni
99/13) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel 1
Die Studienordnung für das Fach Deutsche Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem
Abschluss Magisterprüfung vom 18. Januar 1999 (AB Uni 99/1) wird wie folgt geändert:
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§ 11 Abs. 1 entfällt. Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 1. Die folgenden Absätze werden
entsprechend neu nummeriert von Abs. 1 bis Abs. 18 statt bisher Abs. 1 bis Abs. 19.
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Im bisherigen § 11 Abs. (2 jetzt Abs. 1) wird das Wort "...(Testat)" durch die Bezeichnung
"Teilnahmenachweis" ersetzt.
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Der bisherige Absatz 16 (jetzt Abs. 15) Satz 1 bis zum Doppelpunkt erhält folgende
Fassung:
"Im Nebenfach sind neben dem Besuch der zweisemestrigen Einführungsvorlesung mit einem
anschließenden Fach- und Beratungsgespräch (s.o.; Teilnahmenachweis) weitere drei
Teilnahmenachweise und zwei Leistungsnachweise etwa nach folgendem Schema zu erwerben".
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§ 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Das Zwischenprüfungszeugnis wird erteilt, wenn der Teilnahmenachweis zu der
zweisemestrigen Einführungsveranstaltung mit anschließendem Fach- und Beratungsgespräch und
im Hauptfach: |
die drei weiteren Teilnahmenachweise und fünf Leistungsnachweise
gemäß dieser Studienordnung erworben worden sind und die Zwischenprüfungsleistung erbracht
worden ist, |
im Nebenfach: |
die drei weiteren Teilnahmenachweise und zwei Leistungsnachweise gemäß
dieser Studienordnung erworben worden sind und die Zwischenprüfungsleistung erbracht worden
ist!
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Artikel II
Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierende Anwendung, die vom Wintersemester
2001/2002 an erstmalig für den Studiengang "Deutsche Philologie im Haupt- und Nebenfach"
an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind.
Artikel III
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom
3.Dezember 2001 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 13. Februar
2002.
Münster, den 19. Februar 2002
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Der Rektor |
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Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 19. Februar 2002
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Der Rektor |
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Prof. Dr. J. Schmidt
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