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Änderung der Benutzungsordnung vom 11.4.2004
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 30 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.3.2000 in Verbindung mit dem Organisationskonzept "Das System der Informationsverarbeitung der WWU Münster" (Senatsbeschluss vom 8.7.1996) hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) die folgende Benutzungsordnung für das Zentrum für Informationsverarbeitung (ZIV) und die IV-Versorgungseinheiten (IVVen) als Satzung beschlossen:
(1) | Zur Nutzung des IV-Systems können zugelassen werden:
Bei Nutzung aus Anlass von Nebentätigkeiten gelten die Nebentätigkeitsvorschriften für den Hochschulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen. | ||||||||||||||
(2) | Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Medizin und Krankenversorgung, der Bibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der WWU. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des IV-Systems sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Eine kommerzielle Nutzung gemäß Abs. 1 Nr. 4 ist nur nach Rücksprache mit dem ZIV bzw. den IVVen für ihre jeweiligen Zuständigkeiten möglich. | ||||||||||||||
(3) | Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IV-Systems erfolgt durch
Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom ZIV schriftlich auf Antrag oder auf eine formgerechte
Online-Anmeldung erteilt. Das Antragsverfahren ist zweistufig:
Ein für die Finanzierung Verantwortlicher (Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Leiterin/Leiter einer
Einrichtung) stellt einen Antrag auf Einrichtung einer Nutzergruppe.
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(4) | Bei der Zulassung sollen unter Verwendung eines vorgegebenen Formblatts bzw. bei der
Online-Anmeldung folgende Angaben erfasst werden:
Antrag auf Einrichtung einer Nutzergruppe:
Nutzerantrag:
Die Nutzerin/der Nutzer hat das Recht, in die über sie / ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen. | ||||||||||||||
(5) | Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. | ||||||||||||||
(6) | Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. | ||||||||||||||
(7) | Wenn die Kapazitäten der IV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 2 Abs. 1 kontingentiert werden. | ||||||||||||||
(8) | Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich
beschränkt werden, insbesondere wenn
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(1) | Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen des
IV-Systems im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach
§ 5 Abs. 9 erlassenen Regeln zu nutzen.
Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Die Nutzer sind verpflichtet,
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(3) | Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
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(1) | Nutzerinnen/Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der
DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
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(2) | Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung im Einzelfall entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Vorsitzenden der IV-Kommission um Vermittlung bitten. | ||||||
(3) | Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leiterin/der Leiter des ZIV bzw. der zuständigen IVV entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint. | ||||||
(4) | Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Kanzler auf Antrag des Leiters des ZIV bzw. der IVVen und nach Anhörung der IV-Kommission durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des ZIV oder der IVVen aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt. |
(1) | Das ZIV und die IVVen (soweit zutreffend) führen über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank als Kundendatei (Bestandsdaten der Nutzer), in der die gemäß § 2 (4) erfassten Daten wie die Benutzer- und E-Mailkennungen, eventuelle Alias-Namen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden. | ||||||||||||
(2) | Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, können das ZIV bzw. die IVVen die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten. | ||||||||||||
(3) | Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des IV-Systems rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, können das ZIV bzw. die IVVen die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Die Einsichtnahme oder Sperrung "normaler" Benutzerdaten, die vom Nutzer nicht zum allgemeinen Abruf freigegeben sind, wird von der vorstehenden Regelung jedoch nicht erfasst. | ||||||||||||
(4) | Das ZIV bzw. die IVVen sind berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die Ressourcen des IV-Systems und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. | ||||||||||||
(5) | Das ZIV bzw. die IVVen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt,
die Inanspruchnahme des IV-Systems durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und
auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
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(6) | Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 sind das ZIV und die IVVen auch berechtigt,
unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies
erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und
Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen.
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. | ||||||||||||
(7) | Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und
Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es
dürfen jedoch nur die näheren Umstände der
Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen
Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das ZIV oder die IVVen zur Nutzung bereithalten oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt. | ||||||||||||
(8) | Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Personal des ZIV und der IVVen zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet. | ||||||||||||
(9) | Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des IV-Systems kann die Leitung des ZIV bzw. der IVVen weitere Regelungen für die Nutzung des IV-Systems im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen. |
(1) | Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen des IV-Systems und ihre Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt. |
(2) | Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die WWU vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen. |
(3) | Der Nutzer hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die WWU wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die WWU wird dem Nutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das ZIV oder die IVVen gerichtlich vorgehen. |
(1) | Die WWU übernimmt keine Garantie dafür, dass das IV-System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden. |
(2) | Die WWU übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Die WWU haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. |
(3) | Im übrigen haftet die WWU nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der WWU auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt. |
(4) | Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die WWU bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. |
(1) | Die Inanspruchnahme des IV-Systems erfolgt nach Aufgabengruppen, für die unterschiedliche Rang- und Entgeltstufen festgesetzt werden. Rang- und Entgeltstufen sind voneinander unabhängig. | ||||||||||
(2) | Die Zuordnung der Rang- und Entgeltstufen zu den jeweiligen Aufgabengruppen erfolgt nach den vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Festlegungen (vgl. Runderlass "Kosten und Entgelte HRZ"). | ||||||||||
(3) | Die Zeitfolge der Benutzung erfolgt grundsätzlich in der aufsteigenden Reihenfolge der Rangstufen. Daneben richtet sich die zeitliche Abarbeitung der Einzelaufträge nach Art, Umfang und Wartezeit. Ausnahmen im Einzelfall sind nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des ZIV nicht gestört wird. | ||||||||||
(4) | Der Leiter des ZIV kann nach Abstimmung mit der IV-Kommission bei dauernder
Überlastung des ZIV oder zur Sicherung von Terminen bestimmen, dass
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(5) | § 8 Abs. 1 - 4 gelten für die IVVen entsprechend. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21.6.2000
Münster, den 30.6.2000 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.91 (AB UNI 91/1), geändert durch die Ordnung vom 23.12.98 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 30.6.2000 | Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt |
Hans-Joachim Peter