Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang
Lehramt Chemie mit dem Abschluss erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
Studienschwerpunkt Haupt-, Real und Gesamtschule
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Januar 2005
vom 28. Oktober 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:

Art. I

Die Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Chemie mit dem Abschluss erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Januar 2005 (Ab Uni 7/2005) wird wie folgt geändert:

  1. Der Einführungsabsatz der Ordnung erhält folgende neue Fassung: „Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) und § 8 Abs. 3 der Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen.“
  2. In § 1 Abs. 1 wird der Hinweis auf § 6 Abs. 1 und 2 durch den Hinweis auf § 8 Abs. 1 und 2 der LPO ersetzt.
  3. § 6 Abs. 2 erster Spiegelstrich wird wie folgt ergänzt: „Das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,“
  4. § 14 erhält folgende neue Fassung: „Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen (AB Uni) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft.“
  5. Der Ausfertigungsvermerk wird nach dem letzten Satz wie folgt ergänzt: „Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen der Ordnung am 18. April 2005 zugestimmt.“

Art. II

Die vorstehende Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (AB Uni) in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund der Eilentscheidung des Dekans des Fachbereichs 12, Chemie und Pharmazie, der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 4. Oktober 2005


Münster, den 28. Oktober 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gem. der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 28. Oktober 2005 
Der Rektor
                                   


Prof. Dr. Jürgen Schmidt