8. Ordnung

zur Änderung der Ordnung

 für den Erwerb des Doktors in Erziehungswissenschaften (Dr. paed.)

der Westfälischen Wilhelms-Universität

vom 24. Oktober 2005

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:

 

Artikel I

 

Die Promotionsordnung für den Erwerb des Doktors in Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. September 2000 (AB Uni 2000/12), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. März 2005 (AB 2005/3), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: „Weichen die Bewertungen beider Gutachterinnen/Gutachter um mehr als eine Note voneinander ab, holt der Promotionsausschuss ein zusätzliches Gutachten von einer Professorin/einem Professor gegebenenfalls einer anderen mit Promotionsrecht ausgestatteten Hochschule ein. Der Drittgutachterin/Dem Drittgutachter werden die bereits vorliegenden Gutachten zur Kenntnis gegeben.“

Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 5.

 

Artikel II

 

Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.

 

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen beschließenden Ausschusses für die Promotion zum Dr. paed. vom 13. September 2005.

 

Münster, den 24. Oktober 2005Der Rektor

 

 
Prof. Dr. Jürgen Schmidt

   

 

 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

 

Münster, den 24. Oktober 2005Der Rektor

 

 
Prof. Dr. Jürgen Schmidt