Ordnung

zur Änderung der „Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung

für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der

Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (DSH)“

vom 7. Oktober 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Wei-terentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) - HRWG -vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:


Artikel I

Die „Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH)“ vom 2. März 1999 (AB Uni 99/9) wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird hinter „Westfälischen Wilhelms-.Universität Münster“ eingefügt „(DSH 2)“.
  2. § 1 erhält folgende Fassung:

 „§ 1 Zweck der Prüfung

(1) Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass mündlich und schriftlich in allgemeinsprachlicher und wissenschaftssprachlicher Hinsicht ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, um das geplante Fachstudium in seinem wissenschaftlichen und sozialen Kontext aufnehmen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf die Studiensituation bezogene mündlich oder schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, zu bearbeiten und solche Texte selbst zu verfassen.

(2) Dies schließt insbesondere ein:

a) die Fähigkeit, Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge, Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich angemessen zu äußern;

b) eine für das Studium in Deutschland angemessene Beherrschung von Aussprache, Wortschatz, Grammatik (Morphologie und Syntax) und Text-struktur;

die sprachliche Beherrschung der an deutschen Hochschulen gängigen wissenschaftsbezogenen Arbeitstechniken.

(3) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis über die DSH 2 erteilt.“

3. § 2 erhält folgende Fassung:

 „§ 2 Anerkennung

(1) Ein an einer deutschen Hochschule oder einem Studienkolleg erworbenes DSH 2- oder DSH 3-Zeugnis, dem eine der HRK-Rahmenordnung entsprechende Prüfungsordnung zugrunde liegt, wird von der Universität Münster anerkannt. Eine Anerkennung erfolgt nicht, wenn innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor der bestandenen Prüfung eine DSH an der WWU abgelegt und nicht bestanden wurde. Etwaige Empfehlungen der HRK zur Anerkennung werden berücksichtigt.

(2) Ein TestDaF-Zeugnis, das in allen vier Fertigkeiten mindestens die Stufe 4 ausweist, wird von der Universität Münster anerkannt.

(3) Bei Vorliegen entsprechender Unterlagen wird von der DSH befreit:

a) wer die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweist, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;

b) wer das „Deutsche Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz“ (DSD II) besitzt;

c) wer ein Zeugnis über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts besitzt, die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer – nach der HRK-Liste prüfungsberechtigten – Institution mit Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde;

d) wer ein „Kleines deutsches Sprachdiplom“ oder ein „Großes deutsches Sprachdiplom“ besitzt, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden;

e) wer ein Unicert-Zertifikat der Stufen III oder IV in Deutsch vorlegt;

f) wer ein DSH 2- oder DSH 3-Zeugnis vorlegt, das an einer ausländischen Hochschule unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule erworben wurde;

g) wer an einer Hochschule im Fach Deutsch/Germanistik ein Magister-studium abgeschlossen oder in diesem Fach nach einem Studium von mindestens 6 Semestern eine sonstige Haupt- oder Zwischenprüfung bestanden hat und mündliche Kommunikationsfähigkeit nachweist;

h) wer ein zeitlich befristetes Teilstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms absolvieren will, ohne einen Studienabschluss anzustreben;

i) wer sich für die Durchführung eines Promotionsverfahrens, das kein deutschsprachiges Promotionsstudium voraussetzt, einschreiben lässt, sofern der zuständige Fachbereich bescheinigt, dass das gesamte Promotionsverfahren in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden kann;

j) wer einen mindestens dreijährigen intensiven Deutschunterricht in der Abschlussphase der Schulausbildung, mindestens ausreichende Bewer-tung der dabei erbrachten Leistungen und in einem persönlichen Gespräch mit der Leitung des LDaF ausreichende mündliche Kommunikations-fähigkeit nachweisen kann.

(4) Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, bis zum Studienabschluss durch Besuch einer festgelegten Zahl von studienbegleitenden Sprachkursen die fachsprachliche Kompetenz zu erweitern. Art und Umfang der Auflage sind hierbei in einem schriftlichen Bescheid anzugeben.

(5) Befreiungsgründe sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens bis spätestens eine Woche vor der DSH geltend zu machen.

(6) Bestehen Zweifel, dass die vorgelegten Nachweise den tatsächlichen Sprachkenntnissen entsprechen, findet eine Überprüfung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt. Auf der Grundlage dieses Gesprächs entscheidet die oder der Vorsitzende über die Anerkennung der Nachweise.

(7) Die Entscheidung über eine Befreiung oder über Auflagen wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen.“

4. In § 4 Abs. 1 wird nach „zugelassen ist“ eingefügt: „oder sich in einem Sprachkurs des Lehrgebiets DaF der WWU befindet.“

5. In § 4 Abs. 2 a) wird der Satz angefügt: „Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.“

6. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Eine mündliche Prüfung entfällt, wenn bei der vorher durchgeführten schriftlichen Prüfung 57% der Anforderungen oder weniger erreicht wurden.“

7. Als § 6 Abs. 5 wird eingefügt: „Bei einem Ergebnis zwischen 58% und 66% der Anforderungen kann der Prüfungsausschuss – wenn lediglich spezielle oder punktuelle Defizite vorliegen, die durch den Besuch eines oder mehrerer studienbegleitender Sprachkurse ausgeglichen werden können – die Kandidatin/den Kandidaten zur mündlichen Prüfung zulassen.“

8. In § 7 Abs. 1 werden die Sätze angefügt: „Die Gesamtprüfung ist darüber hinaus bestanden, wenn nach § 6 (5) zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, und diese bestanden ist. In diesem Fall wird zum Ausgleich der nach § 6 (5) festgestellten Defizite eine Auflage erteilt.“

9. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird „2/3“ ersetzt durch „67%“.

10. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dabei werden die drei Teilprüfungen im Verhältnis 3:2:2 (Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen / Hörver-stehen / Textproduktion) gewichtet.“

11. In § 7 Abs. 3 wird „2/3“ ersetzt durch „67%“.

12. In § 8 Abs. 1 wird nach „bestanden“ eingefügt: „ ,bestanden mit Auflage“.

13. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ist die DSH bestanden, so wird hierüber ein „Zeugnis über die DSH 2“ ausgestellt, das vom Leiter des Sprachenzentrums und einem vom Prüfungsausschuss benannten Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird, und das die erreichten Prozentzahlen der einzelnen Teilprüfungen nach § 11 enthält. Dies gilt auch, wenn das Prüfungsergebnis „bestanden mit Auflage“ lautet. Das Zeugnis enthält de Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende Prüfungsordnung den Bestimmungen der HRK-Rahmenordnung entspricht. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.“

14. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Prüfungsausschuss kann, wenn eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 6 (5) erfolgte, und die mündliche Prüfung bestanden ist, ein „Zeugnis über die bestandene DSH 2 mit Auflagen“ erteilen.“

15. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Sofern für das Studium eines Faches ein geringeres Sprachniveau ausreichend ist, kann der Prüfungsausschuss durch einstimmigen Beschluss eine fachspezifisch gültige Absenkung der Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 bis auf 58 % festsetzen. Für Kandidatinnen/Kandidaten, die für ein Fach mit reduzierten Sprachanforderungen zugelassen sind und deren Anwendung beantragen, ist die Prüfung für das Studium dieses Faches bestanden, wenn die reduzierten Anforderungen erfüllt sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Absenkung der Anforderungen und die Fachbindung sind im Zeugnis über eine bestandene DSH 1-Prüfung anzugeben. Eine Einschreibung an der Westfälischen Wilhelms-Universität ist nur für das Fach möglich, für das die Fachbindung besteht.“

16. § 11 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Der Text hat einen Umfang von nicht weniger als 4.000 und nicht mehr als 5.500 Zeichen.“

17. In § 11 Abs. 4, letzter Satz, wird „70“ ersetzt durch „90“.

18. § 11 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Er entspricht im Umfang einem Text von nicht weniger als 5.500 und nicht mehr als 7.000 Zeichen.“

19. In § 11 Abs. 5 Satz 5 wird zwischen „Zu Beginn“ und „erfolgt“ eingefügt: „der Überprüfung des Hörverstehens“.

20. In § 11 Abs. 5 Satz 13 wird „70“ ersetzt durch „50“.

21. In § 11 Abs. 6, letzter Satz, wird „50“ ersetzt durch „60“.

22. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.


Artikel II

Die vorstehenden Änderungen gelten erstmals für die dem Wintersemester 2005/06 vorgelagerten Prüfungen. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.


Münster, den 7. Oktober 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


   


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 7. Oktober 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt