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U D I E N O R D N U N G für das didaktische
Grundlagenstudium D e u t s c h mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 22. September 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Januar 2003 (GV.NRW.S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster
die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das didaktische
Grundlagenstudium in Deutsch für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen
(GHR) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung
maßgebliche Prüfungsordnung ist die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) vom 27. März 2003 (GV NW
S. 182). Der Studienordnung liegen ferner zugrunde das Gesetz über die
Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz
LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW.
S. 223), sowie die Rahmenvorgaben für das didaktische Grundlagenstudium in
Deutsch (Fächerspezifische Vorgaben Didaktisches Grundlagenstudium Deutsch des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW, 30. Juni 2004). § 2
Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist
die allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis
oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis nachzuweisen ist. § 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester
als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. § 4 Regelstudienzeit,
Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen hat eine Regelstudienzeit von
sieben Semestern. Das didaktische Grundlagenstudium umfasst eine
Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 20 Semesterwochenstunden (SWS) (§ 32
Abs. 2 LPO). § 5 Ziel des Studiums Das didaktische Grundlagenstudium Deutsch vermittelt grundlegende Qualifikationen zum professionellen Umgang mit Sprache in allen Fächern der Grund-, Haupt- und Realschule und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Lehr-/Lernprozesse aller Unterrichtsfächer sind sprachlich fundiert. In diesem Sinn soll das didaktische Grundlagenstudium die notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen zur Initiierung, Begleitung und Förderung von Lernprozessen vermitteln. Dazu gehören Fähigkeiten der Beobachtung, Analyse und Förderung von sprachlichen Lern- und Entwicklungsprozessen sowie Wissen über Formen, Funktionen und Wirkungen von Sprache. Das didaktische Grundlagenstudium Deutsch stellt sicher, dass Lehrerinnen und Lehrer die Fachsprache und die Unterrichtsdiskurse ihres Fachs reflektieren und mit den Lernprozessen ihrer Schülerinnen und Schüler in Verbindung bringen können. Es bezieht sich wesentlich auf grundlegende Themen der germanistischen Bezugswissenschaften in ihren professionsspezifischen Anwendungsbereichen. Die Konzeption des Studiums berücksichtigt die
Rahmenvorgaben für das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch
(Fachspezifische Vorgaben Didaktisches Grundlagenstudium Deutsch des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW, 30. Juni 2004). Die näheren
Ausführungen zur Konzeption sind den Modulbeschreibungen im Anhang dieser
Studienordnung zu entnehmen. § 6 Lehrveranstaltungen (1)
Im didaktischen Grundlagenstudium Deutsch werden im Rahmen von Modulen die
folgenden Lehrveranstaltungen angeboten: 1.
Seminar (u.U. mit Vorlesungsanteil) Ausgewählte Themen werden im Wechsel
von Vortrag und Diskussion erarbeitet. Dabei sollen die Studierenden zeigen, dass sie
Sachverhalte der didaktischen Grundlagen Deutsch (durch Beobachtungen,
Bewertungen und eigenständige Entwicklungen von Lernarrangements) selbsttätig
erkunden und sich aneignen sowie die Erkenntnisse angemessen präsentieren
können. 2.
Übung Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Bereich der
didaktischen Grundlagen Deutsch werden unter Anleitung durch eigenes
Beobachten, Ausprobieren und Handeln erworben. (2)
Die einzelnen Veranstaltungen können Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen
sein. Pflichtveranstaltungen sind alle
Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss
des Studiums studiert werden müssen.
Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der
Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem
vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen. § 7 Leistungsnachweis (1) Der Leistungsnachweis wird im Rahmen des
Hauptstudiums in einem der vier Pflicht-Seminare des Profilmoduls Sprachliche Entwicklungsprozesse
“Aneignungsstrategien und Lernformen“ erworben. (2) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs des
Leistungsnachweises wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden
bekannt gegeben. (3)
Folgende Formen des Leistungsnachweises sind möglich:
In Seminarvorträgen und schriftlichen
Ausarbeitungen sollen gemäß den fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen
Grundlagenstudium Deutsch des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW
(30. Juni 2004) insbesondere Leistungen des selbstgesteuerten Lernens
nachgewiesen werden. (4)
Der Leistungsnachweis kann benotet oder unbenotet sein. § 8 Grundstudium Auf
das Grundstudium entfallen 12 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium in den didaktischen Grundlagen
Deutsch besteht aus dem Grundlagenmodul I “Sprachlichkeit von Lehr-, Lern- und
Unterrichtsprozessen“ mit 6 SWS und dem Grundlagenmodul II “Berufsbezogene Kommunikationsfähigkeit“ mit
ebenfalls 6 SWS. Der erfolgreiche Abschluss beider Module ist Voraussetzung für
die Teilnahme an den weiteren Veranstaltungen des didaktischen
Grundlagenstudiums im Hauptstudium. Das Grundstudium ist mit der Bescheinigung über
die erfolgreiche Teilnahme an den Grundlagenmodulen abgeschlossen. Die Beschreibung der Veranstaltungen des
Grundstudiums erfolgt im Anhang an diese Ordnung und ist an den
fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen Grundlagenstudium Deutsch des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW (30. Juni 2004) orientiert. § 9 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium besteht aus dem Profilmodul
“Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und Lernformen“ mit
einem Gesamtstudienumfang von 8 SWS. Im
Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Nach Erwerb des Leistungsnachweises aus dem
Profilmodul wird die Zulassung zur Modulabschlussprüfung seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für
Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen. Die Beschreibung der Veranstaltungen des
Hauptstudiums erfolgt im Anhang an diese Ordnung und ist an den
fächerspezifischen Vorgaben zum didaktischen Grundlagenstudium Deutsch des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, NRW (30. Juni 2004) orientiert. (2) Die erforderliche Modulabschlussprüfung
erfolgt nach Beratung durch die/den Modulbeauftragte/n. Die/Der Modulbeauftragte
gibt rechtzeitig vor der Modulabschlussprüfung die notwendigen Hinweise für die
Teilnahme an der Modulabschlussprüfung. Der Name der/des Modulbeauftragten und
alle weiteren Hinweise für die Anmeldung zur Modulabschlussprüfung sind einem
Aushang im Germanistischen Institut zu entnehmen. § 10 Praxisphasen Gemäß
§ 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten
Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet.
Das Nähere regelt die Ordnung für die Schulpraxisphasen an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster (im Entwurf, siehe Zentrum für Lehrerbildung,
Abteilung Praxisphasen). § 11 Erste Staatsprüfung Die Erste Staatsprüfung im didaktischen
Grundlagenstudium Deutsch ist eine schriftliche Prüfung (Klausur). Die
schriftliche Prüfung dauert vier Stunden und erfolgt als Modulabschlussprüfung
am Ende des Profilmoduls. Sprachliche Entwicklungsprozesse:
Aneignungsstrategien und Lernformen". (Für Schwerbehinderte im Sinne des
Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind
Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu
treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) § 12 Erwerb mehrerer
Lehrämter Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen oder zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an
Berufskollegs auch die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss
gemäß § 41 Abs. 3 der LPO zusätzliche Studien im Umfang von 20 SWS im
didaktischen Grundlagenstudium im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik
nachweisen. Für das didaktische Grundlagenstudium im Fach Deutsch sind ein
Leistungsnachweis im Profilmodul “Sprachliche Entwicklungsprozesse:
Aneignungsstrategien und Lernformen" und eine Prüfungsleistung zu
erbringen. Die Prüfung ist eine schriftliche Modulabschlussprüfung im
Profilmodul “Sprachliche Entwicklungsprozesse: Aneignungsstrategien und
Lernformen". § 13 Studienberatung (1)
Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der
Universität. (2) Die studienbegleitende Fachberatung für das
didaktische Grundlagenstudium in Deutsch ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie
erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die
Studienberatung im Fachbereich (s. Aushang). Sie soll möglichst frühzeitig in
Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
auf Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen. (3) Die Beratung in studentischen
Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Germanistik und durch die
Fachschaft GHR. (4)
In Prüfungsfragen berät das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen. § 14 Anrechnung von
Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1)
und (2) entsprechend. (4) An deutschsprachigen Hochschulen ist
mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im
Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung
der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (5) Zuständig für die Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung
auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. (6)
Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen gilt § 50 LPO. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach
dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. (2) Diejenigen Studierenden, die vor
Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das
Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die
Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester
2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor
dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem
Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher
gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der
vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats
des Fachbereichs Philologie sowie des Dekans des Fachbereichs Philologie in
Eilkompetenz vom 24. August 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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