Ordnung für die Änderung der Studien- und Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01.10.2004 vom 22. September 2005
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetztes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Art. I
Die Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 01.10.2004 (AB Uni 16/2004) wird wie folgt geändert:
- Die Ordnung erhält folgende neuen Titel: „Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Biologie und Lehramt an Berufskollegs im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster“.
- Nach der Überschrift wird folgender Absatz eingefügt: „Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752) und § 8 Abs. 3 der Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW.S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NW.S. 351), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:“
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der Begriff „Studien- und Prüfungsordnung“ durch den Begriff „Zwischenprüfungsordnung“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis auf § 9 durch den Verweis auf § 10 ersetzt.
- Die Überschrift von § 12 wird wie folgt geändert: „Wiederholung von Modulen, entgültiges Nichtbestehen des Zwischenexamens“.
- § 17 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft“.
- Der Ausfertigungsvermerk wird nach dem letzten Satz wie folgt ergänzt: „Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen der Ordnung am 06. Juni 2005 zugestimmt“.
Art. II
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündigung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhlems-Universität Münster (AB Uni) in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Dekans des Fachbereichs Biologie in Eilkompetenz vom 02. September 2005.
Münster, den 22. September 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gem. der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 22. September 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
|