S T U D I E N O R D N U N G für den Studiengang Physik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs vom 23.Juni 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW. S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium in Physik für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW S.182) sowie die Zwischenprüfungsordnung in den Studiengängen Physik mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Gymnasien und Gesamtschulen, Berufskollegs, im Studiengang Technik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. Dezember 2004 (im Folgenden Zwischenprüfungsordnung genannt). Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NRW. S. 223). § 2 Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Physik ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.§ 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden. Die Studienpläne sind auf einen Studienbeginn im Wintersemester abgestellt.§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Der Studiengang umfasst eine Gesamtstundenzahl von insgesamt 65 Semesterwochenstunden (SWS)§ 5 Ziel des Studiums Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für ein Lehramt in Physik an Berufskollegs. § 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Die Studieninhalte (§§ 8, 10 dieser Studienordnung) werden vermittelt in:
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen sein. Im Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden.
§ 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
(3) Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein. § 8 Grundstudium (1) Auf das Grundstudium entfallen 32 SWS des Studienvolumens. (2) Das Grundstudium besteht aus folgenden Pflichtveranstaltungen: (a) Physik I 8 SWS Leistungsnachweise werden durch die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu (a)-(c) (Klausur) sowie durch die erfolgreiche Teilnahme an den Experimentellen Übungen für Physiker (e) erworben. Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung.(b) Physik II 8 SWS (c) Physik III 8 SWS (d) Struktur der Materie I 4 SWS (e) Experimentelle Übungen für Physiker 4 SWS § 9 Die Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung im Fach Physik soll in der Regel vor dem fünften Fachsemester abgelegt werden. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung.(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind die Leistungsnachweise über die Teilnahme an folgenden Übungen vorzulegen:
(3) Die Zwischenprüfung in Physik besteht aus einer mündlichen Prüfung vor zwei Prüferinnen/Prüfern von insgesamt 40 Minuten bis höchstens 45 Minuten Dauer in zwei Teilen: a. Experimentalphysik Der Prüfungsstoff umfasst die Inhalte der Vorlesungen Physik I-III, Physik IV: Struktur der Materie I (Einführung in die Atom-, Kern- und Festkörperphysik) und die Experimentellen Übungen für Physiker. Für die Prüfung kann die Kandidatin/der Kandidat die Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. b. Theoretische Physik § 10 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit einem Gesamtstudienumfang von 33 SWS. Es besteht aus den folgenden fünf Modulen:
Eine Modulbeschreibung mit Benennung der/des Modulbeauftragten befindet sich im Anhang an diese Ordnung. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden müssen (§12), sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen nach Beratung durch die Modulbeauftragten. (2) Im Hauptstudium sind zwei (drei) Leistungsnachweise zu erbringen, je einer aus den Modulen 1, (2) und 5. § 11 Praxisphasen (1) Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. (2) Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Moduls Fachdidaktik, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das abgeschlossene Praktikum ist Voraussetzung für die Erteilung des Leistungsnachweises in Fachdidaktik. Das Nähere regelt die Ordnung für die Praxisphasen. § 12 Erste Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Physik besteht aus mehreren Prüfungsabschnitten.a) Einer schriftlichen Hausarbeit, falls diese im Fach Physik angefertigt wird. Sie soll ab dem 6. Semester geschrieben werden. b) Den studienbegleitend abgenommen Prüfungen in den zwei prüfungsrelevanten fachwissenschaftlichen Modulen und, sofern die Prüfung in der Fachdidaktik des Fachs Physik erfolgt (§ 38, Abs. 1, Ziffer 6), dem Modul Fachdidaktik (§10, Abs.1) (2) Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises in Physik kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt einzureichen. Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden. (3) Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls (§ 10, Abs.1). Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
§ 13 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") (1) Die Befähigung, das Lehramt an Berufskollegs im Fach Physik selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Physik als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gem. § 6 mindestens 12 SWS Pflichtveranstaltungen nachzuweisen.(2) In 2 Veranstaltungen des Grundstudiums ist jeweils 1 Teilnahmenachweis aus (a) oder (b) oder (c) sowie aus (e) zu erbringen; die Zwischenprüfung entfällt. (3) Für das Hauptstudium muss der Leistungsnachweis im Modul “Quantentheorie” erbracht werden sowie der Leistungsnachweis aus der Fachdidaktik . Das Grundstudium gilt durch Vorlage der Studiennachweise aus (1) sowie der zwei Teilnahmenachweise aus (2) als erfolgreich abgeschlossen. (4) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Physik entsprechend. §14 Erwerb mehrerer Lehrämter Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss erweiterte Studien im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden aus den fachwissenschaftlichen Modulen des Hauptstudiums, darunter das vollständige Modul “Experimentelle Übungen für Fortgeschrittene” und das Modul, in dem die zusätzliche Prüfungsleistung erbracht wird (entweder “Struktur der Materie” oder “Anwendungen der Physik”), und einen Leistungsnachweis im Modul “Quantentheorie” nachweisen. Das Nähere regelt die LPO.§ 15 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Physik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich und die Modulbeauftragten. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. (3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Physik. (4) In prüfungsrechtlichen Fragen berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. § 16 Anrechnung von Studien, (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (5) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. (6) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. (7) Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Physik vom 28. Januar 2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Anhang: Beschreibung
der Module und ihrer Zuordnung zum Studium Hauptstudium (5. - 8. Semester)
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