S T U D I E N O R D N U N Gfür das Fach Hauswirtschaftswissenschaftmit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulevom 12. Mai 2005Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium Hauswirtschaftswissenschaft für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 ( GV NW S.182) sowie Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real-schulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophi-schen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultätmit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münstervom 2. Dezember 2004. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223). § 2 Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Hauswirtschaftswissenschaft ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. § 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Der Studiengang umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von 42 Semesterwochenstunden (SWS).§ 5 Ziel des Studiums Das Ziel des Studienganges Hauswirtschaftswissenschaft ist die Befähigung zur Lehrtätigkeit im auf den Haushalt bezogenen Unterricht an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Das erfordert den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Teilgebieten des Studiums und den entsprechenden Qualifikationen
§ 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Im Fach Hauswirtschaftswissenschaften werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten: 1. Vorlesung Sie dient der theoretischen Vermittlung haushaltswissenschaftlicher und fachdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise. Eine Vorlesung kann durch Demonstrationen ergänzt werden. 2. Übung Haushaltswissenschaftliche und fachdidaktischer Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung durch eigenes Beobachten und Experimentieren an zweckentsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen erworben. 3. Seminar Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet. 4. Exkursion Anschauungsunterricht und praktisch-experimentelle Übungen außerhalb der Hochschule. 5. Praxisphasen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Näheres regelt die Ordnung für Praxisphasen. 6. Examenskolloquium Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung. 7. Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten 8. Projektstudium
§ 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durcha: Bestehen einer Klausur von 90 Minuten Dauer oder b: eine mündliche Prüfung von in der Regel 20 Minuten Dauer. (2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums (LN) werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Sie werden in Form eines Seminarvortrags / Referates (vorzugsweise mit mediengestützter Präsentation (vgl. § 5 Abs. 1 LPO)) oder einer mindestens 60-minütigen Klausur oder einer Ausarbeitung (Portfolio/ Didaktische Akte) oder einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer erbracht. Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein. (3) Teilnahmenachweise (TN) werden aufgrund einer regelmäßigen, aktiven Teilnahme an mehr als 80 % der vorgesehenen Semesterstunden erworben. (4) Modulprüfungen (MP) Schriftliche und mündliche Modulprüfungen werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO abgelegt. Die Modulprüfung bezieht sich auf die Inhalte des gesamten Moduls. Die Leistung wird gemäß § 34 LPO folgendermaßen überprüft:
§ 8 Grundstudium Auf das Grundstudium entfallen 22 SWS des Studienvolumens. Es besteht aus Pflichtveranstaltungen zu folgenden Disziplinen
§ 9 Die Zwischenprüfung Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses. Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 2. Dezember 2004 § 10 Hauptstudium 1. Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit insgesamt 3 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 20 SWS.2. Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik. 3. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen - für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachdidaktik - für die Modulabschlussprüfung in Hauswirtschaftswissenschaft nach Erwerb von einem Leistungsnachweis aus einem Aufbaumodul des Faches Hauswirtschaftswissenschaft. 4. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus folgenden Modulen. Aufbaumodul 1: Angewandte Ernährung Aufbaumodul 2: Haushalt und Gesellschaft Aufbaumodul 3: Fachdidaktik und Schulentwicklung Modulbeschreibungen finden sich im Anhang zu dieser Studienordnung. 5. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen nach Beratung durch die/ den Modulbeauftragte/n. Die/der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen bekannt. Die Modulbeauftragten werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis bzw. durch Aushang bekannt gegeben. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, sind in der Studienordnung oder in der Modulübersicht als solche gekennzeichnet. § 11 Praxisphasen Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Aufbaumoduls 3, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das Praktikum wird durch einen Leistungsnachweis in Form einer didaktischen Akte abgeschlossen. Die Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der WWU Münster regelt das Nähere und ist, soweit das Fach Hauswirtschaftswissenschaft betroffen ist, integraler Bestandteil dieser Studienordnung. § 12 Erste Staatsprüfung 1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Hauswirtschaftswissenschaft besteht aus zwei Prüfungsabschnitten. a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit Im Fach Hauswirtschaftswissenschaft. b) den studienbegleitend abgenommen Prüfungen in einem prüfungsrelevanten Modul in Hauswirtschaftswissenschaft und dem Didaktikmodul. 2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises in Hauswirtschaftswissenschaft kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. (Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) 3. Im Fach Hauswirtschaftswissenschaft sind zwei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik der Hauswirtschaftswissenschaft stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens ein Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein. 4. Die Befähigung, das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen im Fach Hauswirtschaft selbstständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Hauswirtschaftswissenschaft als sog. Drittfach erworben werden. In Anlehnung an § 29 LPO(2003) sind für Erweiterungsprüfungen vorbereitende Studien im Umfang von etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums zu absolvieren, mindestens jedoch 20 SWS. Für das Fach Hauswirtschaftswissenschaft wird gem. § 29 (4) LPO(2003) das ordnungsgemäße Hauptstudium zugrunde gelegt. Die Zwischenprüfung entfällt. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften im Fach Haushaltswissenschaft entsprechend. § 13 Studienberatung
§ 14 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 19 Inkrafttreten
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 26. Januar 2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
AnhangModule des Hauptstudiums des Faches Hauswirtschaftswissenschaft |