S T U D I E N O R D N U N G
für den Studiengang
Mathematik
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

vom 25.Mai 2005




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium in Mathematik für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Für das didaktische Grundlagenstudium in Mathematik besteht eine eigene Studienordnung.

Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 ( GV NW S.182) sowie die Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Mathematik vom 15. Dezember 2004 mit den Abschlüssen "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).

§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Mathematik ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
(2) Wünschenswerte Voraussetzungen:
Besuch des Leistungskurses Mathematik vor dem Abitur.

§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Es wird die Aufnahme des Studiums im Wintersemester empfohlen.

§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Der Studiengang umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 40 Semesterwochenstunden (SWS)(§ 32 Abs. 2 LPO).

§ 5 Ziel des Studiums

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Mathematik an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen selbständig auszuüben.

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

(1) Im Fach Mathematik werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:

1. Vorlesung
Sie dient der theoretischen Vermittlung mathematischer und mathematikdidaktischer Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise.
Eine Vorlesung kann durch Demonstrationen und häusliche Übungen ergänzt werden.

2. Übung
Mathematische und mathematikdidaktische Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung durch eigenes Problemlösen und Experimentieren erworben.

3. Seminar
Ausgewählte Themen werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet. Dabei sollen die Studierenden zeigen, dass sie mathematische und mathematikdidaktische Sachverhalte selbst erarbeiten und angemessen präsentieren können.

4. Praxisphasen
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Näheres regelt die Ordnung für Praxisphasen.

5. Examenskolloquium
Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur speziellen Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit.

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Zudem muss die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden.

  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Jeder Leistungsnachweis besteht aus den Nachweisen von mehreren Einzelleistungen, die in verschiedenen Veranstaltungen eines Moduls erworben werden.

(2) Der Nachweis zur Einzelleistung wird in der Regel erworben durch
  • erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben und Teilnahme an den Übungen und eine abschließende Klausur von mindestens 90minütiger Dauer,
oder
  • eine abschließende Klausur von mindestens 90minütiger Dauer,
oder
  • eine mündliche Gruppenprüfung von mindestens 20 Minuten Dauer,
oder
  • einen Seminarvortrag mit einer schriftlichen Ausarbeitung,
oder
  • einen Seminarvortrag.
(3) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs des Nachweises der Einzelleistung wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.

(4) Welche Einzelnachweise für einen Leistungsnachweis benötigt werden, ist in der Beschreibung der Module im Anhang dieser Studienordnung geregelt.

(5) Die Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein.

§ 8 Grundstudium

Auf das Grundstudium entfallen 21 SWS des Studienvolumens.
Das Grundstudium für das gewählte Fach Mathematik besteht aus Pflichtveranstaltungen, die in drei Modulen zusammengefasst sind.
1. Modul: Mathematik I: Elemente der Arithmetik (4+1 SWS) und
Didaktik I: Orientierung Arithmetikunterricht (2 SWS)
2. Modul: Mathematik II: Elemente der Geometrie (4+1 SWS) und
Didaktik II: Orientierung Geometrieunterricht (2 SWS)
3. Modul: Mathematik III: Elemente der Algebra und Stochastik (4+1 SWS) und
Didaktik III: Orientierung Algebra- und Stochastikunterricht (2 SWS)

Die Beschreibung der Module befindet sich im Anhang dieser Ordnung.
Voraussetzung zur Zwischenprüfung sind zwei Leistungsnachweise, wobei jeder Leistungsnachweis Leistungen über ein ganzes Modul umfasst. Der einzelne Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an jeder der beiden Veranstaltungen des Moduls (jeweils mit Abschlussklausur) erworben.

Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung für das Fach Mathematik für die Lehrämter.

§ 9 Die Zwischenprüfung

Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Im Übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung für Mathematik für die Lehrämter an Schulen verwiesen.

§ 10 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium umfasst 3 Fachsemester und ist modular strukturiert.

(2) Das Hauptstudium umfasst 2 Module und einen Gesamtstudienumfang von 20 SWS.
Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachwissenschaft und einer aus der Fachdidaktik.
Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
  • für die erste Modulabschlussprüfung in Mathematik nach Erwerb des Leistungsnachweises aus dem Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“
  • für die zweite Modulabschlussprüfung in Mathematikdidaktik nach Erwerb des Leistungsnachweises aus dem Modul „Didaktik der Mathematik“.
Die Beschreibung der beiden Module des Hauptstudiums erfolgt im Anhang an diese Ordnung.
(3) Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit der/dem Modulbeauftragten. Die/der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen. Die Namen der Modulbeauftragten und alle weiteren Hinweise auf die Anmeldung für die Modulabschlussprüfungen und die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen sind dem Aushang im Institut für Didaktik der Mathematik zu entnehmen.

§ 11 Praxisphasen

Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durch- zuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Sofern Praxisphasen des Hauptstudiums im Fach Mathematik absolviert werden, sind die Praxisphasen des Hauptstudiums integraler Bestandteil des Moduls „Fachdidaktik der Mathematik“, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird auf dem Leistungsnachweis des fachdidaktischen Moduls des Hauptstudiums vermerkt. Näheres regelt die Ordnung für die Praxisphasen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

§ 12 Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Mathematik besteht aus zwei Prüfungsabschnitten.

(a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer ab dem 5. Semester geschrieben werden soll.
(b) Den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in den zwei prüfungsrelevanten Modulen, im Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“ und im Modul „Fachdidaktik der Mathematik“.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises aus dem Hauptstudium in Mathematik oder Mathematikdidaktik kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beim Staatlichen Prüfungsamt beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern.
(Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.)

(3) Im Fach Mathematik sind zwei Prüfungen abzulegen, eine in der Fachwissenschaft Mathematik und eine in der Mathematikdidaktik. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden Moduls des Hauptstudiums. Die Prüfung in der Fachwissenschaft Mathematik muss schriftlich, die Prüfung in der Mathematikdidaktik muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein.

§ 13 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") und Erwerb mehrerer Lehrämter

(1) Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Mathematik selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Mathematik als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot 20 SWS Veranstaltungen nachzuweisen.
Aus dem Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“ ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Aus dem Modul „Didaktik der Mathematik“ ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Mathematik entsprechend.

(2) Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Berufkollegs auch die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss gemäß § 41 Abs. 3 der LPO zusätzliche Studien im Umfang von 20 SWS im didaktischen Grundlagenstudium im Mathematik oder Deutsch nachweisen. Für das didaktische Grundlagenstudium in Mathematik sind die zu erbringenden Leistungen im § 12 der Studienordnung für das didaktische Grundlagenstudium in Mathematik aufgeführt.

(3) Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik auch die die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss gemäß § 41 Abs. 3 der LPO zusätzliche fachwissenschaftliche Studien im Umfang von 20 SWS im zweiten Fach des sonderpädagogischen Lehramtsstudiums nachweisen.
Falls das zweite Fach Mathematik ist, sind aus dem Grundstudium des Studiengangs Mathematik für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zwei fachwissenschaftliche Vorlesungen und aus dem Hauptstudium dieses Studienganges das Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“ nachzuweisen. Außerdem sind der Leistungsnachweis aus dem Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“ und zwei Prüfungsleistungen zu erbringen. Eine Prüfung ist eine schriftliche Modulabschlussprüfung im Modul „Ausgewählte Kapitel der Mathematik“. Die andere Prüfung ist eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

§ 14 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich (s. Aushang). Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.

(3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Mathematik und durch die Fachschaft GHR.

(4) In Prüfungsfragen berät das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen.

§ 15 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(5) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(7) Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen gilt § 50 LPO.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 27. April 2005



Münster, den 25. Mai 2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 25. Mai 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

Anhang zur Studienordnung für den Studiengang Mathematik mit dem Abschluss erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 25. Mai 2005