S T U D I E N O R D N U N G für den Studiengang Mathematik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs vom 25. Mai 2005
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000
(GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30 November 2004
(GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die
folgende Ordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Studienordnung regelt das Studium in Mathematik für das Lehramt an
Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die
für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind
die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S. 182) sowie
die Zwischenprüfungs-ordnung für den Studiengang für das Lehramt an
Berufskollegs vom…mit den AbschIüssen "Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Berufskollegs“. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das
Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).
§ 2 Studienvoraussetzungen
(1) AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen:
Voraussetzung
für die Aufnahme des Studiums im Fach Mathematik ist die aIIgemeine
HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder
ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes
Zeugnis nachzuweisen ist.
(2) Wünschenswerte Voraussetzungen:
Wünschenswert
sind Leistungskurs in Mathematik und solide Kenntnisse in Englisch.
Unverzichtbar für den Studienerfolg ist die Freude am abstrakten Denken.
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann nur in einem Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
Das
Studium hat eine Regelstudiendauer von neun Semestern. Der Studiengang
umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 62
Semesterwochenstun-den (SWS) (§37 Abs. 6 LPO).
§ 5 Ziel des Studiums
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Mathematik an Berufskollegs selbstständig auszuüben.
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
(1) Im Fach Mathematik werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:
1. Vorlesung Sie
dient der theoretischen Vermittlung mathematischer bzw.
mathematisch-didaktischer Inhalte in Form einer vortragenden
Darstellungsweise.
2. Übung Sie dienen zur Aufarbeitung des in der Vorlesung vermittelten Stoffs sowie zur Einübung der Präsentation eigener Lösungen.
3. Seminar
Ausgewählte
Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet.
Dabei sollen die Studierenden zeigen, dass sie mathematische
Sachverhalte angemessen präsentieren können.
4. Praxisphasen Sie
dienen dazu, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Schulunterricht zu erarbeiten. Näheres regelt die Ordnung für
Praxis-phasen.
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen
können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Im
Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet
werden.
- Pflichtveranstaltungen sind alle
Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen
Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
- Wahlpflichtveranstaltungen
sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer
bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen
Studienumfang ausgewählt werden müssen.
- Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.
§ 7 Leistungsnachweise
1. Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
- Bestehen einer Klausur von mindestens zweistündiger Dauer
oder - eine mündliche Gruppenprüfung von mindestens 20 Minuten Dauer
oder - durch Bearbeiten und Präsentieren von gestellten Übungsaufgaben
oder - durch einen Seminarvortrag.
2.
Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen wird zu
Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.
3. Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein.
§ 8 Grundstudium
Auf das Grundstudium entfallen 32 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium besteht aus folgenden Modulen.
1.
| Höhere Mathematik I mit Übung
| (6+2) | 2.
| Höhere Mathematik II mit Übung
| (6+2) | 3.
| Höhere Mathematik III mit Übung
Höhere Mathematik IV mit Übung
| (3+2) (3+2)
| 4.
| Eine einführende Veranstaltung
in die Angewandte Mathematik,
z. B. „Stochastik“ oder „Einführung
in die numerische Mathematik“ | (4+2) |
Zu
einer der beiden Veranstaltungen 1. und 2., zu einer der beiden
Veranstaltungen aus 3. sowie zu der Veranstaltung 4. wird je ein LN
gefordert (vgl. dazu §7 dieser Ordnung). Das Nähere regelt die
Zwischenprüfungsordnung für das Fach Mathematik für Lehrämter an
Berufskollegs an der Universität Münster vom 15.12.2004.
§ 9 Die Zwischenprüfung
1. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss
des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung
dazu erfolgt beim Prüfungssekretariat des Fachs Mathematik, falls die
in § 9 (2) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis
der in § 8 aufgeführten Veranstal-tungen im Umfang von 32 SWS erfolgt
ist.
2. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind 3
Leistungsnachweise aus den in § 8 beschriebenen Bereichen vorzulegen.
Über Ausnahmen und Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an
anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der
Zwischenprüfungsausschuss.
3. Im Übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung vom 15.12.2004 für das Fach Mathematik an Berufskollegs verwiesen.
§ 10 Hauptstudium
1. Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit insgesamt 4 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 30 SWS.
2.
Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer
aus der Fachdidaktik. Dabei werden während der ersten sechs Semester
erworbene Leistungsnachweise aus Hauptstudiumsvorlesungen auch dann
anerkannt, wenn die Zwischenprüfung in Mathematik beim Erwerb der
Leistungsnachweise noch nicht abgelegt worden ist. Falls die
Fachdidaktik nicht im Fach Mathematik, son-dern im anderen Fach oder in
der beruflichen Fachrichtung absolviert wird, entfällt der
Leistungsnachweis für die Fachdidaktik in Mathematik. Entsprechendes
gilt im Folgenden für die Fachdidaktikprüfungen.
3. Die
Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes
für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
- für die eventuelle Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachdidaktik
oder
- für die erste Modulabschlussprüfung in der Fachwissenschaft
Mathematik nach Erwerb eines Leistungsnachweises aus Modulen im Fach
Mathematik.
- für die zweite Modulabschlussprüfung in der Fachwissenschaft
Mathematik nach Erwerb von einem weiteren Leistungsnachweis aus einem
Modul im Fach Mathematik.
4. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Die Module des Hauptstudiums sind im Anhang ausführlich dargestellt. 5.
Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen nach
Beratung durch den Modulbeauftragten. In der Regel ist der Dozent, der
in dem Modul die 4+2-stündige Veranstaltung leitet, der
Modulbeauftragte für dieses Modul und diesen Jahrgang. Der Name des
Modulbeauftragten wird durch Aushang im kommentierten
Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Die Module, in denen
Prüfungsleistungen erbracht werden müssen, sind im Anhang als solche
gekenn-zeichnet.
§11 Praxisphasen
Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum
im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich
Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind
weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre
Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des
Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Moduls Fachdidaktik, in
welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und
Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das Praktikum wird
durch einen Leistungsnachweis in Fachdidaktik nachgewiesen. Das Nähere
regelt die Ordnung für die Praxisphasen an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster.
§ 12 Erste Staatsprüfung
1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Mathematik besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:
a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit,
sofern diese in Mathematik geschrieben werden soll. Die Hausarbeit kann
ab dem 6. Semester erstellt werden;
b) den Studien begleitend abgenommen
Prüfungen in zwei prüfungsrelevanten Modulen in der Fachwissenschaft
Mathematik und ggf. dem Didaktikmodul.
2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfungen)
und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Fach Mathematik
kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese
ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. (Für
Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für
Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den
prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die
die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.)
3. Im Fach Mathematik sind zwei fachwissenschaftliche Prüfungen und
ggf. die Fachdidaktik-Prüfung abzulegen. Die Prüfungen erfolgen als
Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul
gekennzeichneten Moduls. Zwei Prüfungen müssen schriftlich, eine
Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Sofern die Prüfung in
Fachdidaktik nicht gewählt worden ist, muss eine der beiden
fachwissenschaftlichen Prüfungen schriftlich, die andere mündlich sein.
Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche
Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte
abzulegende Prüfung soll in der Regel eine mündliche sein.
§ 13 Erweiterungsprüfung („Drittfach")
Die Befähigung, das Lehramt an Berufskollegs im Fach Mathematik
selbstständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Mathematik als
sog. „Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus
dem Lehrangebot des Grundstudiums gem. § 6 22 SWS
Pflichtveranstaltungen nachzuweisen. Dabei ist in den Veranstaltungen §
8 1), 2) und 4) des Grundstudiums jeweils 1 Teilnahmenachweis zu
erbringen; die Zwischenprüfung entfällt. Für das Hauptstudium muss ein
Leistungsnachweis in der Fachwissenschaft Mathematik erbracht werden
sowie ein Leistungsnachweis aus der Fachdidaktik.
Das Studium
gilt durch Vorlage der drei Teilnahmenachweise sowie der zwei
Leistungsnachweise als erfolgreich abgeschlossen. Die
Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für
sie gelten die Vorschriften im Fach Mathematik entsprechend.
§ 14 Erwerb mehrerer Lehrämter
Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen die Befähigung zum
Lehramt am Berufskolleg erwerben will, muss mindestens drei
4+2-stündige Vorlesungen aus einem algebraischen Bereich, einem
analytischen Bereich und einem davon verschiedenen dritten
fachwissenschaftlichen Bereich nachweisen. In einem dieser Bereiche ist
ein Leistungsnachweis zu erbringen; die beiden verbleibenden Bereiche
werden entweder mündlich oder schriftlich abgeprüft. Näheres regelt §
41 LPO.
§ 15 Studienberatung
1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
2.
Die Studien begleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist
Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich und den
Modulbeauftragten. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen
werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
3. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Mathematik und Informatik.
4. Weitere Beratung in Prüfungsfragen erfolgt durch das staatliche Prüfungsamt.
§ 16 Anrechnung von Studien,
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
demselben Studien-gang an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
2. Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
3.
Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2)
entsprechend.
4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens
die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von
der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der
Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der
Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
5.
Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der
Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die
Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen
Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
6.
Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf
das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die Hochschule.
7. Für die Anrechnung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO.
§ 17 Inkrafttreten
1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachun-gen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in
Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der
Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
2. Diejenigen
Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium
aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach
der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums
gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr
Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen
haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium
treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie
erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung
wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 27. April 2005
Münster, den 25. Mai 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni
99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 25. Mai 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Anhang:
Beschreibung des Inhalts und der Qualifikationsziele der einzelnen Module
1. Modul:
Inhalt:
- Mathematisch-logische Begriffe, Strukturen und Beweismethoden.
- Grundbegriffe der Infinitesimalrechnung einer Variablen wie Folgen, Reihen, Stetigkeit, Differenzierbarkeit, Integrierbarkeit.
- Zusammenhänge zwischen diesen Begriffen.
- Zentrale Aussagen dieser Theorie.
- Anwendungen der Theorie auf mathematische und außermathematische Probleme.
- Einordnung der Entwicklung der Theorie in historische Zusammenhänge.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- mathematische Begriffe exakt formulieren und mit ihnen arbeiten können.
- die Grundbegriffe der Infinitesimalrechnung einer Variablen in ihren Zusammenhängen darstellen können.
- mathematische Beweise zu diesen Themengebieten nachvollziehen können.
- die grundlegenden Techniken in der Infinitesimalrechnung einer Variablen sicher be-herrschen können.
- historische Zusammenhänge kennen.
2. Modul:
Inhalt:
- Grundbegriffe der Linearen Algebra wie Körper, Vektorräume, Homomorphismen, Determinanten, Eigenwerte.
- Zusammenhänge zwischen diesen Begriffen und zentrale Aussagen.
- Anwendung der Theorie auf mathematische und außermathematische Probleme.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- die Grundbegriffe der Linearen Algebra mit ihren Zusammenhängen darstellen können.
- die damit verbundenen Techniken sicher beherrschen können.
- Beweise aus diesem Themengebiet wiedergeben können.
- Anwendung der Theorie, insbesondere auf elementargeometrische Probleme, darstellen können.
3. Modul:
Inhalt:
- Differentialrechnung und Integralrechnung in mehreren Variabeln.
- Anwendung der mehrdimensionalen Analysis auf mathematische und außer-mathematische Probleme.
- Euklidische und unitäre Vektorräume.
- Normalformentheorie.
Qualifikationsziele:
- die zentralen Zusammenhänge in der mehrdimensionalen Analysis darstellen können.
- die dabei benutzten Techniken sicher beherrschen können.
- die Beziehung der Linearen Algebra auf die höherdimensionale Analysis reflek-tieren können.
- die geometrischen Aspekte in der Theorie (z. B. bei euklidischen Vektorräumen) formulieren können.
4. Modul:
Inhalt:
- Wahrscheinlichkeit und bedingte Wahrscheinlichkeit.
- Zufallsgrößen, Erwartungswerte, Varianz bei diskreten und nichtdiskreten Verteil-ungen.
- Grenzwertsätze.
- Gewöhnliche Differentialgleichungen mit Anwendungen.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- den heuristischen Wahrscheinlichkeitsbegriff axiomatisieren können.
- die wichtigsten diskreten und nichtdiskreten Verteilungen sicher beherrschen können.
- die Bedeutung auf außermathematische Anwendungen aufzeigen können.
5. Modul:
Inhalt:
- Komplexe Analysis und Anwendungen.
- Differentialgeometrie.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- die Grundelemente einer weiterführenden Analysis-Vorlesung sicher darstellen können.
- Beziehungen zu den Grundstudiumsvorlesungen erkennen können.
6. Modul:
Inhalt:
- Anwendungen der Fachwissenschaft auf Gebiete der Schulmathematik (z. B. Geometrie, Zahlentheorie, Analysis).
- Vertiefung der Kenntnisse der Schulmathematik.
- Modelle, Theorien und empirische Kenntnisse zum Lernen der Mathematik
- Medien und neue Technologien im Mathematikunterricht.
- Reflexion über Schulpraxis.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- ausgewählte Themen des Mathematikunterrichts präsentieren können.
- verschiedene Konzepte für eine Unterrichtsgestaltung kennen.
- mathematische Lernprozesse analysieren und beurteilen können.
- den Unterrichtsstoff fachlich sicher vermitteln können.
- historische Entwicklungen der Mathematik darstellen können.
7. Modul:
Inhalt:
- Theorie der Gruppen, Ringe, Körper.
- Anwendung der dargestellten algebraischen Theorie auf klassische Probleme.
- Grundbegriffe der elementaren Zahlentheorie.
- Anwendung der Theorie auf Probleme der Schulmathematik.
- Grundlagenvertiefung im Wahlbereich.
Qualifikationsziele:
- Weiterführende algebraische Begriffe exakt formulieren können.
- den Zusammenhang der Aussagen innerhalb der algebraischen Theorie aufzeigen können.
- die Anwendung algebraischer Schlussweisen auf geometrische Probleme (Konstruktion mit Zirkel und Lineal) darstellen können.
- die Aussagen weiterführender Theorien erläutern und Zusammenhänge aufzeigen können.
8. Modul:
Inhalt:
- Vertiefung eines mathematischen Bereichs (etwa aus dem
algebraischen oder analytischen Bereich oder dem Bereich „Angewandte
Mathematik“).
- Reflexion mathematischer Inhalte vom höheren Standpunkt aus.
Qualifikationsziele:
Die Studierenden sollen
- eine anspruchsvolle mathematische Theorie durchdringen können.
- Anwendungen der Theorie auf mathematische und außermathematische Probleme nachvollziehen können.
- Sicherheit beim Formulieren auch abstrakterer Gegenstände entwickeln können.
- erkennen, dass auch komplexe Theorien dazu geeignet sind, den Schulstoff besser zu verstehen.
Benennung der Lehrformen (Vorlesungen oder Seminar) sowie der Prüfungsformen:
Modulnummern | Semester | SWS
| Veranstaltung | Nachweis / Prüfung | 1
| 1
| 6+2
| Höhere Mathematik I | Teilnahme
| 2
| 2
| 6+2
| Höhere Mathematik II | LN
| 3
| 3/4
| 3+2
3+2
| Höhere Mathematik III
Höhere Mathematik VI
| LN
Zwischenprüfung 30 Minuten
| 4
| 3
| 4+2
| Eine einführende Vorlesung in die Angewandte Math | LN
| 5
| 4/5
| 4+2
2
| Eine Vorlesung aus einem analytischen Gebiet. Propädeutikum-Betreuung | LN
Teilnahme | 6
| 5
| 2
4+2
| Seminar Fachdidaktik
Vorlesung Fachdidaktik | LN
4-std.-Prüfungsklausur | 7
| 6/7
| 2
4+2
| Fachwissenschaftliches Seminar
Eine Vorlesung aus einem algebraischen Gebiet | LN (Seminarvortrag)
4-std.-Prüfungsklausur | 8
| 7/8 | 4+2
| Eine Vorlesung aus der Angewandten oder der Reinen Mathematik | mündliche Kollegialprüfung
45 Minuten |
Bemerkungen:
Zu Modul 1, 2: Ebenfalls
ist folgende Variante möglich: Die Vorlesung „Höhere Mathematik I“ wird
mit LN abgeschlossen, bei „Höhere Mathematik II“ reicht Teilnahme.
Zu Modul 1, 2, 3: Selbstverständlich
kann „Höhere Mathematik I - IV“ auch durch „Analysis I, II, Lineare
Algebra I, II“ bzw. durch „Mathematik für Physiker I - IV“ ersetzt
werden.
Zu Modul 4: In
jedem Wintersemester wird „Stochastik“ und „Einführung in die
numerische Mathematik“ angeboten. Weitere Vorlesungen (wie z. B.
Differentialgleichungen) sind nach Angebot wählbar. Auf dem
Zwischenprüfungszeugnis wird die gewählte Vorlesung vermerkt, so dass
sie nicht mehr im Hauptstudium absolviert werden kann. Falls
„Stochastik“ nicht im Grundstudium gewählt wurde, muss sie in Modul 8
absolviert werden.
Zu Modul 5: Regelmäßig
werden für das 4. Semester mindestens eine der Vorlesungen
„Differentialgeometrie“, „Differentialgleichungen“, „Funktionentheorie
I“ angeboten; weitere Vorlesungen sind nach Maßgabe des Angebots an
Vorlesungen aus dem Bereich Analysis wählbar.
Zu Modul 6: Gemäß
§ 10 (4) LPO sind im Hauptstudium Praktika von mindestens 10 Wochen
Gesamtdauer abzuleisten. Für die Studierenden des Faches Mathematik
wird ein in der Regel 5-wöchiges Kernpraktikum angeboten, das
insbesondere an eine Lehr-veranstaltung in Fachdidaktik angebunden ist.
In diesem Fall lässt der geforderte Leistungsnachweis in Fachdidaktik
erkennen, in welchem Umfang zusätzlich Praxisphasen absolviert wurden. Falls die Fachdidaktik in der beruflichen Fachrichtung absolviert wird, entfällt Modul 6.
Zu Modul 7: Regelmäßig
werden für das 6. / 7. Semester mindestens eine der beiden Vorlesungen
„Algebra I“ oder „Zahlentheorie“ sowie die „Einführung in die Logik“
angeboten; weitere Vorlesungen sind nach Maßgabe des Lehrangebots aus
dem algebraischen Bereich wählbar.
Zu Modul 8: Regelmäßig
werden für das 7. / 8. Semester mindestens eine der beiden Vorlesungen
„Einführung in die numerische Mathematik“ oder
„Wahrscheinlichkeitstheorie“ angeboten. Die Vorlesung „Stochastik“ wird
außerdem in jedem Winter-semester angeboten und ist in Modul 8 Pflicht,
sofern nicht diese Vorlesung schon im Modul 4 mit Leistungsnachweis
absolviert wurde (dies wird auf dem Zwischenprüfungszeugnis vermerkt,
und in diesem Fall darf die „Stochastik“ nicht in Modul 8 gewählt
werden). Wurde die Stochastik bereits gehört, so ist in diesem Modul
eine fachwissenschaftliche Vorlesung des Hauptstudiums zu belegen, die
nicht bereits in Modul 5 – Modul 7 gehört wurde. Mindestens eine der
Vorlesungen „Algebra II“, „Funktionalanalysis“, „Funktionentheorie II“
wird für das 7./ 8. Semester angeboten.
Zu Modul 5 – 8: Die Reihenfolge der Module 5 – 7 kann vom Studierenden verändert werden. Modul 8 soll in der Regel das Abschlussmodul sein.
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