Studienordnung für den Studiengang
Lateinmit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramtan Gymnasien und Gesamtschulen vom 20. April 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Ordnung erlassen: Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Latein für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV. NW. S. 182) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 2. Dezember 2004 (AB Uni 2004/14). Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NW. S.223).
§ 2 Studienvoraussetzungen
(1) Allgemeine Zugangsvoraussetzungen: Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. (2) Besondere Qualifikationen: 1. Notwendige Qualifikationen: a) Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums; der Nachweis kann geführt werden bis zur Erstellung des Zwischenprüfungszeugnisses durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erstellung des Zwischenprüfungszeugnisses. b) Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums 2. Wünschenswerte Qualifikationen: Studierende sollten in der Lage sein, englische, französische und italienische Fachliteratur zu lesen.
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von 9 Semestern. Nach § 35 Abs. 3 LPO umfaßt der Studiengang eine Mindestgesamtstundenzahl von 65 Semesterwochen-stunden (SWS). (2) Neben Latein muß gemäß § 35 Abs. 1 LPO ein weiteres Unterrichtsfach sowie Erziehungswissenschaften studiert werden.
§ 5 Ziel des Studiums
(1) Die Studierenden sollen sich mit den grundlegenden Gegenständen, Theorien und Forschungsperspektiven der Lateinischen Philologie auseinandersetzen. (2) Die fachdidaktischen Studien sollen sie dazu befähigen, die gewonnenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung der schulischen Anforderungen umzusetzen. (3) Die im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind Gegenstand der Prüfungen.
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
(1) Im Fach Latein werden folgende Lehrveranstaltungsarten angeboten: 1. Vorlesungen bieten eine dem Stande der Forschung gemäße Darstellung des jeweiligen Gegenstandes in zusammenhängendem Lehrvortrag. Der exemplarischen Be-handlung von Texten kommt besondere Bedeutung zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung durch das Selbststudium, vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der vorlesungsfreien Zeit erwartet wird. 2. Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen einführender Art, in denen zur kritischen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet wird. 3. Hauptseminare entwickeln auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. 4. Oberseminare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit vertiefter wissenschaftlicher Ausbildung, besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters. 5. Lektüreübungen
Wenigstens eine Lektüreübung aus dem Bereich Dichtung bereitet im
Grundstudium auf den lateinisch-deutschen Teil der Zwischenprüfung vor.
6. Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen gliedern sich in Grammatik-, Sprach- und Stilübungen:
7. Übungen
8. Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sind vornehmlich an Prob-lemen der Forschung orientiert. 9. Die Praxisphasen dienen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Sie haben einen Gesamtumfang von mindestens 14 Wochen, davon muß ein Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen absolviert werden. Auf das Hauptstudium entfallen mindestens 10 Wochen. Praxisphasen sind mit erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 12 SWS des Gesamtvolumens der SWS verbunden. (2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht- (P), Wahlpflicht- (WP) oder Wahlveranstaltungen (W) sein. Im Hauptstudium muß die Modulzuordnung beachtet werden. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluß des Studiums studiert werden müssen. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Stu-dienumfang ausgewählt werden müssen. Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.
§ 7 Leistungs- und Teilnahmenachweise
(1) Leistungsnachweise (LN) werden erworben aufgrund regelmäßiger Teilnahme, aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen. Letztere können bestehen in einem Referat mit methodisch und didaktisch durchdachter Präsentation, durch eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 10-20 Seiten nach Maßgabe der Lehrveranstaltungen und der Lehrenden und/oder durch eine Klausur von mindestens zweistündiger Dauer. (2) Teilnahmenachweise (TN) bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden in der Regel erworben durch ein Kolloquium von ca. 15 Minuten Dauer, ein Kurzreferat ohne schriftliche Ausarbeitung oder ein Sitzungsprotokoll. (3) Die jeweilige Form des Erwerbs von Leistungs- und Teilnahmenachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekanntgegeben.
§ 8 Grundstudium
Auf das Grundstudium entfallen 32 SWS des Studienvolumens. Es besteht aus folgenden Pflichtveranstaltungen:
1 Der Lektürekurs schließt mit einer Klausur ab, die ohne Wörterbuch vom Lateinischen in angemessenes Deutsch zu übersetzen ist.
2 Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar ist der Nachweis über die Teilnahme an der Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten sowie an ei-ner Lektüreübung zu einem Cicerotext. Zum Erwerb der Leistungsnachweise müssen eine Klausur und eine schriftliche Hausarbeit erbracht werden. Die Studierenden können wählen, in welchem Proseminar sie die Klausur oder die Hausarbeit erbringen möchten. Nach Maßgabe der Lehrenden können zusätzliche Kurzreferate gefordert werden.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium und zur Ersten Staatsprüfung (§ 8 Abs. 2 und § 13 LPO). (2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses:
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer deutsch-lateinischen und einer lateinisch-deutschen Klausur von jeweils zwei Stunden Dauer. Die Übersetzungsaufgaben sind ohne Hilfsmittel zu absolvieren. (4) Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (5) Für die Durchführung ist das Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Zwischenprüfungsordnung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelischen-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 02. Dezember 2004.
§ 10 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Inhalten auf und besteht im wesentlichen aus einer exemplarischen Vertiefung in ausgewählten Bereichen. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums. (2) Das Hauptstudium hat einen Gesamtstudienumfang von 34 SWS. (3) Im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik. (4) Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Die Leistungsnachweise werden als Studienleistung des gesamten Moduls vergeben und setzen sich daher kumulativ aus Leistungen innerhalb der Lehrveranstaltungen eines Moduls zusammen. Das Hauptstudium umfaßt folgende vier Module: Modul 1: Lateinische Prosa von ihren Anfängen bis zur Spätantike und ihre Rezeption Modul 2: Lateinische Poesie von ihren Anfängen bis zur Spätantike und ihre Rezeption Modul 3: Sprachwissenschaftliche Praxis im Lateinischen Modul 4: Fachdidaktik der Lateinischen Philologie Eine detaillierte Modulbeschreibung befindet sich im Anhang an diese Ordnung. (5) Nach § 35 LPO sind im Hauptstudium 4 LN zu erbringen. Sie setzen sich aus den Studienleistungen innerhalb der Module zusammen (s. Anhang Modulbeschreibung). (6) In den Modulen 1, 2 und 4 sind Modulabschlußprüfungen während des Hauptstudiums abzulegen (s. § 12).
§11 Praxisphasen
Gemäß §10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind während des Hauptstudiums weitere Praktika in einer Gesamtdauer von mindestens 10 Wochen durchzuführen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Moduls 4, in welchem Themenstellung und Verfah-rensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Der Nachweis des Praktikums erfolgt durch einen LN in Erziehungswissenschaften. Das Nähere regelt die Ordnung für Praxisphasen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
§ 12 Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) abgelegt. (2) Gemäß § 12 Abs. 3-4 LPO besteht die Erste Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen:
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung wird seitens des Staatlichen Prüfungsam-tes ausgesprochen. Sie setzt die bestandene Zwischenprüfung voraus. Die Zulassung wird ausgesprochen
(4) Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlußprüfungen studienbegleitend am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Die Modulabschlußprüfungen werden abgelegt als
§ 13 Schriftliche Hausarbeit
(1) Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbständig inhaltlich und me-thodisch zu bearbeiten und das Ergebnis sachlich und sprachlich korrekt darzustellen. (2) Die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit kann nach erfolgreichem Abschluß der Zwischenprüfung und nach erfolgreichem Abschluß mindestens eines Moduls der Module 1 und 2 beantragt werden. (3) Die Mitteilung des Themas, das in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit dem Prüfling vorgeschlagen wird, erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt. Die schriftliche Hausarbeit ist nach Mitteilung des Themas binnen drei Monaten beim Staatlichen Prüfungsamt abzuliefern. (4) Die schriftliche Hausarbeit soll den Umfang von 60 Seiten nicht überschreiten.
§ 14 Erweiterungsprüfung
(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Ge-samtschulen kann gemäß § 29 LPO eine Erweiterungsprüfung in Latein angestrebt werden (sog. Drittfach). (2) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Latein. (3) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorbereitende Studien im Umfang von mindestens 12 SWS im Grundstudium und mindestens 22 SWS im Hauptstudium nachzuweisen. (4) Für die Zulassung sind folgende Studienleistungen zu erbringen: a) im Grundstudium
b) im Hauptstudium
1Wird der Leistungsnachweis des Moduls 1 erbracht, so sind die beiden Teilnahmenachweise aus Veranstaltungen des Moduls 2 nachzuweisen, wird er im Modul 2 erbracht, müssen zwei Teilnahmenachweise aus Modul 1 vorgelegt werden.
§ 15 Studienberatung
(1) Für allgemeine Fragen des Studiums ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. (2) Die fachspezifische Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Stu-dieninhalte, den Studienaufbau, die Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen. Die fachspezifische Studienberatung sollte möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Für die Studienanfängerinnen und -anfänger findet außerdem regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung statt. (3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Klassische Philologie. (4) In Prüfungsangelegenheiten berät das Staatliche Prüfungsamt.
§ 16 Anrechnung von Studien, Anerkennung von
Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkann-ten Fernstudien gelten die Abs. (1) und (2) entsprechend. (4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften, sowie die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (5) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsord-nung. (6) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage ei-ner fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. (7) Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt der § 50 LPO.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen. (2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium auf-genommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 10. Januar 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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