§ 1
Name und Sitz
|
(1) | Das Studentenwerk führt den Namen : “Studentenwerk Müns-ter”,
dem im Rechtsverkehr die Bezeichnung “- Anstalt des öffentlichen
Rechts -” hinzugefügt wird.
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(2) | Das Studentenwerk Münster hat seinen Sitz in 48151 Münster, Bismarckallee 5. |
(3) | Das Studentenwerk Münster ist zuständig für die Universität
Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster. |
(4) | Das Studentenwerk Münster führt ein eigenes Schriftsiegel. |
(5)
| Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine
Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 der Verordnung über die
Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NW. 113) verwendet. |
§ 2
Aufgaben
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(1) | Das Studentenwerk Münster erbringt im Rahmen des § 2 Abs. 1 StWG
für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem
Gebiet. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Dienstleistungen:
-
Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen.
-
Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum.
-
Versicherung der Studierenden gegen Krankheit und Unfall, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist.
-
Maßnahmen der Gesundheitsförderung.
-
Errichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder.
-
Förderung kultureller Interessen der Studierenden.
-
Maßnahmen zur Unterstützung der besonderen Belange be-hinderter Studierender.
-
Die Organe sind verpflichtet, die sozialen Belange der
Studie-renden der Hochschulen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung zu fördern
und Initiativen für die weitere Verbesserung der sozi-alen Lage der
Studierenden zu entwickeln. Sie sind gehalten, hierbei untereinander
und mit den Hochschulen nach § 1 Abs. 3 und ihren Studierenden
zusammenzuwirken.
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(2)
| Das Studentenwerk kann auch Dienstleistungen für Studieren-de
von Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft erbringen, soweit die
Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten
Abschlüssen führen. Die jeweiligen Bedingun-gen sind vertraglich zu
regeln.
|
(3)
| Die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerkes Müns-ter
durch andere Hochschulangehörige und Dritte kann gegen Entgelt
gestattet werden, soweit die Kapazität ausreicht. Der Verwaltungsrat
erlässt hierfür Richtlinien. |
(4)
| Das Studentenwerk führt Maßnahmen der Studien- und
Ausbil-dungsförderung durch, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem
BAföG. Unberührt bleiben weitere Aufgaben, die dem Studentenwerk durch
Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden. |
(5)
| Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 StWG
aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates übernehmen, sofern
weder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 StWG, noch die Belange
der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden und die
Finanzierung gesichert ist. |
(6)
| Auf Beschluss des Verwaltungsrates können die vorgenannten
Aufgaben auch von Gesellschaften des Studentenwerks erbracht werden.
Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen. |
§ 3
Gemeinnützigkeit
|
Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51
ff) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der
jeweils geltenden Fassung notwendigen Bestim-mungen trifft der
Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde. |
§ 4
Organe |
(1)
| Organe des Studentenwerkes sind:
-
der Verwaltungsrat,
-
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
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§ 5
Zusammensetzung, Amtszeit und Bildung
des Verwaltungsrates
|
(1)
| Dem Verwaltungsrat gehören an:
-
drei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster,
-
ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster,
-
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerkes Münster
-
eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
-
ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes Münster.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. |
(2)
| Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Mitglieder des
Verwaltungsrates gehören den Hochschulen des Zuständigkeitsbereichs
des Studentenwerkes Münster nach folgendem Schlüssel an:
1.
| -
zwei Studierende der Westfälischen Wilhelms Universität Münster
- eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule
Münster, bei Verzicht der FH eine Studierende oder ein Studierender der
Kunstakademie Münster, bei Verzicht der Kunstakademie Münster eine
weitere Studierende oder ein weiterer Studierender der WWU Münster.
| 2.
|
ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich
des Studentenwerks Münster, welches nicht aus der Hochschule stammt,
aus welcher das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 5 gestellt wird. |
|
(3)
| Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt. |
(4)
| Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.
|
(5)
| Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 5 wird von den Leitungen der
beteiligten staatlichen Hochschulen bestimmt. Die Leitungen sollen 3
Monate vor Beginn der Amtszeit des Verwaltungsrates einen
einvernehmlichen Beschluss herbeiführen.
|
(6)
| Der Verwaltungsrat ist für die Dauer seiner Amtsperiode
ordnungsgemäß zusammengesetzt, nachdem die in Absatz 1 vorgesehenen
Mitglieder bestellt sind.
|
(7)
| Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt
jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Im
Falle eines späteren Beginns der Amtszeit verkürzt sie sich um den
entsprechenden Zeitraum.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StWG
sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende
der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die
Amtsperiode des Verwaltungsrates endet.
Der Verwaltungsrat muss zu seiner konstituierenden Sitzung in den
beiden ersten Monaten seiner Amtszeit zusammentreten. Der
Verwaltungsrat ist mindestens einmal im Semester einzuberufen. |
(8)
| Scheidet ein Mitglied aus, so tritt sein Ersatzmitglied ein. Im
Falle der Verhinderung wird sein Ersatzmitglied in den Verwal-tungsrat
geladen, dieses ist jedoch nicht stimmberechtigt. Scheidet das
Ersatzmitglied nach Eintritt in den Verwaltungsrat aus, so hat die/der
Vorsitzende des Verwaltungsrates dies dem zuständigen Wahlorgan
unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern.
Verliert ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode seinen Status, aufgrund
dessen er in den Verwaltungsrat gewählt wurde, endet die
Mitgliedschaft. |
(9)
| Der Verwaltungsrat wählt neben der oder dem Vorsitzenden
de-ren/dessen Stellvertreter/in, die/der die oder den Vorsitzende/n
im Falle ihres oder seines Ausscheidens oder ihrer/seiner Verhinderung
vertritt. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sollen verschiedenen
Gruppen nach § 4 Abs. 1 StWG angehören, eine/r davon der Gruppe der
Studierenden. Sie dürfen jedoch nicht Bedienstete/r des Studentenwerks
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG sein. |
(10)
| Die/der Vorsitzende/r, die/der stellvertretende Vorsitzende
können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu
einem Beschluss ist die Mehrheit von mindestens 5 Mitgliedern des
Verwaltungsrates erforderlich. Der Beschluss setzt eine entsprechende
Ankündigung in der vorläufigen Tagesord-nung voraus und ist nur möglich
bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das
entsprechende Amt. |
(11)
| Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Notwendige Reisekosten werden nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes erstattet. Daneben erhalten studierende
Verwaltungsratmitglieder für ihre Tätigkeit eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des BaföG-Satzes. Sollte eine
Studierende/ein Studierender Verwaltungsratsvorsitzende/r sein, erhält
sie/er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des
BaföG-Satzes. |
(12)
| Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben über ihre Amtszeit
hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. |
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
|
(1)
| Die Aufgaben des Verwaltungsrates lt. § 6 Abs. 1 StWG sind:
-
Erlass und Änderung der Satzung,
-
Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
-
Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin o-der des
Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit
der Mitglieder des Verwaltungsrates,
-
Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
-
Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
-
Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan ein-schließlich der Stellenübersicht,
-
Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 StWG,
-
Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StWG,
-
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der
Ge-schäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des
Jahresabschlusses,
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der
Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
-
Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschafts-prüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4 StWG,
-
Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des
Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und
Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.
|
(2)
| Sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 12 StWG sind insbesondere
-
Grundstücksübertragungen und –belastungen,
-
Kreditaufnahmen gemäß § 10 Abs. 3 StWG,
-
Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks Münster.
|
(3)
| Der Verwaltungsrat kann von der/dem Geschäftsführer/in unter
Beachtung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz Einsicht in die
Geschäftsvorgänge – jedoch nicht in die Personalakten – verlangen. |
§ 7
Verfahrensgrundsätze |
(1)
| Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 7 StWG mit folgender Maßgabe:
1. Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertreter/in ist zur Beschlussfassung die Stimmenmehrheit der
satzungsgemäßen Mitglieder notwendig (vier Stimmen).
2. Bei-
der Beschlussfassung über Vorschläge für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
-
dem Erlass und der Änderung der Satzung,
-
dem Erlass und der Änderung der Geschäftsordnung,
-
der Erweiterung der Aufgaben,
-
der Beschlussfassung über die Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform oder die Beteiligung an Unternehmen
ist die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der satzungs-gemäßen Mitglieder notwendig (fünf Stimmen).
3. Bei der Beschlussfassung über
-
Erlass und Änderung der Beitragsordnung
-
Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks Münster
-
den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und der Feststellung des Jahresabschlusses
ist die Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des
Verwaltungsrates erforderlich. Bei einer erforderlichen zweiten
Beschlussfassung genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder, sofern in der erneut einzuberufenden Sitzung mehr als die
Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und in der
Einladung darauf hingewiesen wurde.
In allen übrigen Fällen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden. |
(2)
| Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmenrechts an Weisungen nicht gebunden. |
(3)
| Die folgenden Angelegenheiten in den Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich:
-
Erlass und Änderung der Satzung,
-
Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
- Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit
der Mitglieder des Verwaltungsrates,
-
Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Ge-schäftsführerin oder des Geschäftsführers,
-
Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers über grundsätzliche Fragen der künftigen
Geschäftsführung,
-
Erörterung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht,
-
Entgegennahme und Erörterung des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
-
Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4.
Die folgenden Angelegenheiten in den Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich:
-
Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
-
Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studen-tenwerks und die Entwicklung seiner Einrichtungen,
-
Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,
-
Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan ein-schließlich der Stellenübersicht,
-
Feststellung des Jahresabschlusses,
-
Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StWG,
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der
Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
-
Entscheidungen über Grundstücksübertragungen und –belastungen,
-
Entscheidungen über Kreditaufnahmen gemäß § 10 Abs. 3 StWG,
-
Erlass und Änderung von Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks Münster,
-
Beratung von Personalangelegenheiten,Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten.
Der Verwaltungsrat kann zu einzelnen nicht öffentlichen
Tages-ordnungspunkten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
die Öffentlichkeit beschließen oder auf die Angehörigen der
Hochschulen, für die das Studentenwerk zuständig ist, und die
Bediensteten des Studentenwerks Münster beschränken. Nichtmitgliedern
kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Antrags- und
Rederecht eingeräumt werden.
Der Verwaltungsrat entscheidet im Zweifelsfalle mit einfacher Mehrheit
über die öffentliche oder nicht öffentliche Beratung von
Angelegenheiten, die unter § 7 Abs. 3 nicht näher definiert sind. |
(4)
| Sitzungen, in denen sowohl öffentliche als auch nicht
öffentliche Angelegenheiten behandelt werden, werden in zwei
Sitzungsblöcke mit öffentlicher und nicht öffentlicher Beratung
aufgeteilt.
Der öffentliche Block wird grundsätzlich vor dem nicht öffentli-chen Block behandelt.
|
(5)
| Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über
sämtliche Angelegenheiten, von denen sie in nicht öffentlicher Sitzung
Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. |
(6)
| Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss mindestens regeln:
-
Form und Frist der Einladung zu Sitzungen,
-
Zwang zur Einberufung auf Antrag,
-
Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift,
-
Verfahren bei Abstimmungen,
-
Leitung der Wahl gemäß § 5 Abs. 2 StWG. Einberufung und Leitung der Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden,
-
die rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode.
|
§ 8
Geschäftsführer/in |
(1)
| Die/Der Geschäftsführer/in leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte. Sie/Er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich.
|
(2)
| Die/Der Geschäftsführer/in ist Beauftragte/r für den Haushalt;
ihr/ihm obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des
Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des
Wirtschaftsplanes. Sie/Er kann Aufgaben bei der Ausführung des
Wirtschaftsplanes anderen Bediensteten übertragen. |
(3)
| Die/Der Geschäftsführer/in stellt eine allgemeine
Geschäftsordnung für die Verwaltung und die Einrichtungen des
Studentenwerkes auf. |
(4)
| Die/Der Geschäftsführer/in ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat
über Planungen zu berichten und ihn über Entscheidungen von besonderer
Bedeutung, die die Interessen der Studierenden berühren, zu
informieren. Der Verwaltungsrat hat das Recht zur Stellungnahme.
Die/Der Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig
über die Lage des Studentenwerkes, insbesondere über die
wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des
Verwaltungsrates. |
(5)
| Die/Der Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r aller Bedienste-ten des Studentenwerkes. |
(6)
| Die/Der Geschäftsführer/in hat das Hausrecht. |
(7)
| Die/Der Geschäftsführer/in kann aus dem Kreis der
Abteilungsleiter/innen eine/n ständige/n Vertreter/in bestellen.
Dieser/Diesem können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung gemäß
den „Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks Münster“
übertragen werden. Die Bestellung und Abberufung sind dem
Verwaltungsrat anzuzeigen. |
(8)
| Die/Der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/Er hat das Recht,
Anträge zu stellen. |
§ 9
Leitende Angestellte |
(1)
| Leitende Angestellte sind Angestellte mit Abteilungsleiter-funktionen. |
(2)
| Vor Einstellung und Entlassung leitender Angestellter holt
die/der Geschäftsführer/in die Zustimmung des Verwaltungsrates ein (§
9 Abs. 2 Satz 3 StWG); dieser kann von der/ dem Geschäftsführer/in
Einsicht in die Bewerbungsunterlage und gegebenenfalls eine
Vorstellung der/des ausgewählten Bewerberin/Bewerbers verlangen.
Als Einstellung gilt auch die Übertragung von
Abteilungsleiterfunktionen an Bedienstete des Studentenwerkes für die
Dauer von mehr als sechs Monaten. |
§ 10
Wirtschaftsplan |
(1)
| Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr
soll bis zum 30. November des laufenden Jahres durch den
Verwaltungsrat beschlossen sein. |
(2)
| Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der
Stellenübersicht, dem Finanzplan und dem Investitionsplan. Er muss
ausgeglichen sein. |
(3)
| Der Wirtschaftsplan bedarf vorheriger Änderung, wenn von den im
Erfolgsplan veranschlagten Erträgen und Aufwendungen oder von den im
Finanzplan veranschlagten Ausgaben und Ein-nahmen erheblich abgewichen
werden soll. |
§ 11
Jahresabschluss |
(1)
| Der von der/dem Geschäftsführer/in bis zum 31. März des
jeweiligen Folgejahres aufgestellte Jahresabschluss wird von
einer/einem Wirtschaftsprüfer/in geprüft, die/den der Verwaltungsrat
bestimmt.
|
(2)
| Bis zum 15. Juli eines jeden Jahres soll der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festgestellt sein. |
(3)
| Die Jahreserfolgsrechnung ist so zu gliedern, dass sie die
selb-ständige Betrachtung des wirtschaftlichen Ergebnisses in den
einzelnen Dienstleistungsbereichen (Kostenstellen) ermöglicht. |
(4)
| Der von der/dem Geschäftsführer/in zu erstellende
Ge-schäftsbericht und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften
Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen. |
(5)
| Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des Handels-gesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. |
§ 12
Beitragsordnung |
Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass neben dem allgemeinen Sozialbeitrag ein Beitrag für besondere Zwecke erhoben wird. |
§ 13
Bekanntmachung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
|
(1)
| Die Satzungen und die Beitragsordnung des Studentenwerkes
Münster sowie der Jahresabschluss werden am Tag nach ihrem Beschluss am
Mitteilungsbrett des Studentenwerks Münster und im Internet
veröffentlicht. Die Beschlüsse werden hierdurch
öffentlichkeitswirksam. Ergänzend hierzu erfolgt in den “Amtlichen
Bekanntmachungen” der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des
Studentenwerks zur zusätzlichen Information eine Veröffentlichung. |
(2)
| Die Satzungen und Beitragsordnungen müssen von der/dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der/dem Geschäftsführer/in
unterzeichnet sein und, soweit erforderlich, den Genehmigungsvermerk
der Aufsichtsbehörde enthalten. |
§ 14
Inkrafttreten |
Die Satzung des Studentenwerkes Münster tritt in Kraft mit dem Ersten
des Monats, der ihrer Veröffentlichung folgt. Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 20. September 1978 (GABl. NW. S. 458), zu-letzt geändert im
Mai 2004, außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 09.
November 2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 2004. |
Artikel II
Regelung der konstituierenden Sitzung
§ 1
Leitung der Wahl gemäß § 5 Abs. 2 StWG
|
|
|
Die Leitung der Wahl des Mitgliedes des Verwaltungsrates nach § 4 Abs.
1 Nr. 4 StWG, die gemäß § 5 Abs. 2 StWG durch die übrigen Mitglieder
des Verwaltungsrates zu erfolgen hat, obliegt der/dem VR-Vorsitzenden
der letzten Amtsperiode oder deren/dessen Vertreter/in. Sollten beide
verhindert sein, wird die Wahl durch das Mitglied gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5
StWG geleitet. |
§ 2
Einberufung und Leitung der Sitzung
bis zur Wahl der/des Vorsitzenden
|
(1)
| Ist ein/e Vorsitzende/r oder deren/dessen Stellvertreter/in
nicht vorhanden, lädt die/der Verwaltungsratsvorsitzende der letzten
Amtsperiode oder deren/dessen Vertreter/in den Verwaltungsrat zu einer
Sitzung ein, auf der die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu wählen
ist. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Einladung durch das
Mitglied gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 StWG. |
(2)
| Die Leitung der Sitzung bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden obliegt dem Einladenden. |
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Münster, 20. Dezember 2004
gez.
Kurt Stiegler Vorsitzender des Verwaltungsrates
| gez.
Peter Haßmann Geschäftsführer |
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