Promotionsordnung
für den Fachbereich Geowissenschaften
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 14.03.2005


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NW S. 752) hat die Westfälische Wil-helms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen:


I n h a l t s ü b e r s i c h t



I. Promotionsverfahren am Fachbereich Geowissenschaften



§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Zweck der Promotion und akademischer Grad
Promotionsleistungen
Promotionsausschuss und Prüfungskommission
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
Promotionsantrag
Dissertation
Begutachtung der Dissertation
Mündliche Prüfung
Terminfestsetzung für die mündliche Prüfung
Beurteilung der mündlichen Prüfung
Wiederholung von Promotionsleistungen
Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung
Vollziehung der Promotion
Veröffentlichung der Dissertation
Promotionsurkunde
Verweigerung der Promotion
Entziehung des Doktorgrades
Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch
Ehrenpromotion
Erneuerung des Doktordiploms


II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität


§ 21

§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30

Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
Abkommen
Entsprechende Anwendung
Zulassung zum Promotionsverfahren
Dissertation
Betreuung und Immatrikulation
Gutachterinnen / Gutachter
Mündliche Prüfung
Vollziehung der Promotion
Veröffentlichung der Dissertation


III. Schlussbestimmungen




I. Promotionsverfahren am Fachbereich Geowissenschaften


§ 1
Zweck der Promotion und akademischer Grad


(1)Durch die Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber ihre / seine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen.
(2)Durch die Promotion erlangt die Bewerberin / der Bewerber den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.).

 § 2

Promotionsleistungen


Der Doktorgrad wird vom Fachbereich auf Grund einer Promotionsprüfung verliehen. Diese besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung.


§ 3
Promotionsausschuss und Prüfungskommission

(1)Der Fachbereichsrat wählt einen Promotionsausschuss. Dem Promotionsausschuss gehören an:
  1. die Dekanin / der Dekan oder eine Prodekanin / ein Prodekan als Vorsitzende / Vorsitzender sowie drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen / Professoren,
  2. ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitar-beiter,
  3. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter mit beratender Stimme,
  4. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(2)Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer der Festlegung der Gesamtnote. Letztere erfolgt durch die jeweilige Prüfungskommission. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden übertragen.
(3)Die Prüfungskommission eines Promovenden besteht aus mindestens fünf Personen. Sie besteht aus der Dekanin / dem Dekan oder einer Prodekanin / einem Prodekan des Fachbereichs als Vorsitzender/ Vorsitzendem, den Gutachtern und Prüfern des jeweiligen Promovenden. Die / Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss, habilitiert oder berufen, hauptberuflich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätig sein. Die Prüfer sind unter den habilitierten oder berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Mitgliedern zu wählen. Als Prüferin / Prüfer kann auch eine Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung bestellt werden. Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Geowissenschaften sowie aus dem Fachbereich Ausgeschiedene können in der Regel nicht länger als drei Jahre nach Ablauf der Dienstzeit als Prüferin/Prüfer gewählt werden. Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem Fachbereich Geowissenschaften angehören. Die Gutachter der Dissertation sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein. Über Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Es wird empfohlen, Gutachterinnen/ Gutachter aus verschiedenen Instituten zu bestellen; die Promovendin / der Promovend hat das Recht, Gutachter vorzuschlagen. Die Prüfer werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt; die Betreuerin/ der Betreuer hat das Recht, Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.


§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren


(1)

Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:

a.
einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird;
b.
einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern;
c.
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines einschlägigen Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG);
d.
einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Abs. 1 a) - c) gleichwertig sind.

Über die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und die Gleichwertigkeit gemäss d) sowie in Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.


(2)Die Bewerberin / der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist.
(3)Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig sind.
(4)Die Bewerberin / der Bewerber sollte in der Regel mindestens zwei Semester in einem geowissenschaftlichen Fach an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert haben.

§ 5

Promotionsantrag


(1)Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin / der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan des Fachbereichs zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und gegebenenfalls die Angabe der Betreuerin / des Betreuers enthalten.
(2)Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. Sechs gebundene oder geheftete Exemplare der Dissertation, die eine Zusammenfassung und einen tabellarischen Lebenslauf enthalten muss.
  2. Ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der lückenlose Angaben
  3. über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält.
  4. Beglaubigte Kopien der nach § 4 Abs. 1 geforderten Zeugnisse.
  5. Eine schriftliche Versicherung über frühere Promotionsversuche und gegebe-nenfalls deren Ergebnisse.
  6. Eine schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin / der Bewerber die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, dass sie / er alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat und die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorge-legen hat (§ 4 Abs. 2).
  7. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und / oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, eine schriftliche Erklärung der Betreuerin / des Betreuers, in der bestätigt wird, dass die Kandidatin / der Kandidat maßgeblich zu diesen Veröffentlichungen / Manuskripten beigetragen hat.
  8. Eine Erklärung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie / er nicht wegen eines Verbrechens, zu dem sie / er ihre / seine wissenschaftliche Qualifikation miss-braucht hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3)Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin / dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4)Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsauschuss genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen.


§ 6
Dissertation


(1)Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen.
(2)
Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich am Fachbereich Geowissenschaften tätigen Mitglied abgesprochen sein.
(3)Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Die Dissertation besteht entweder aus einer schriftlichen wis-senschaftlichen Abhandlung oder einer Anzahl von separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen, von denen mindestens eine von einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (kumulative Dissertation). Im Falle einer kumulativen Dis-sertation muss die vorgelegte Arbeit eine ausführliche, allgemeine Einführung zum Thema der Dissertation mit einer Erläuterung der Zusammenhänge zwischen den ver-schiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und / oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, muss die Kandidatin / der Kandidat Erst- oder Hauptautor mindestens eines bereits in einem anerkannten wissenschaftlichen Publikationsorgan veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskriptes sein; eine schriftliche Erklärung der Betreuerin / des Betreuers, in der bestätigt wird, dass die Kandidatin / der Kandidat maßgeblich zu diesen Veröffentlichungen / Manuskripten beigetragen hat, ist in diesem Fall dem Promotionsgesuch beizufügen.
(4)Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses.


§ 7
Begutachtung der Dissertation


(1)Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin / dem Betreuer - zwei Gutachterinnen / Gutachter aus dem in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin / ein Gutachter ist die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit. Sofern diese / dieser nicht hauptberufliche Professorin / hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit am Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin / weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereichs Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt werden. Als Gutachterin / Gutachter kann auch eine Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrich-tung bestellt werden. Die Promovendin / der Promovend kann Gutachter vorschlagen.
(2)
Die Gutachter bewerten einzeln und unabhängig die Dissertation. Ihnen stehen dazu die Noten




0.0
0.7, 1.0, 1.3
1.7, 2.0, 2.3
2.7 und 3.0
(summa cum laude: ausgezeichnet),
(magna cum laude: sehr gut),
(cum laude: gut),
(rite: befriedigend)

bzw. Ablehnung der Arbeit zur Verfügung. Jede Gutachterin / jeder Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats, spätestens aber nach drei Mo-naten nach Bestellung ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vor-zulegen.
(3)
Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben.
(4)
Schlagen die Gutachterinnen / Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt nach Einsichtnahme entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch eines Mitglieds des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2, so ist sie angenommen. Erfolgt dagegen bei der Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der / dem Einspruch erhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung der /des Vorsitzenden des Promotionsausschusses von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Diese soll innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden.
(5)
Empfehlen beide Gutachterinnen / Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt.
(6)
Im Falle der Ablehnung der Dissertation durch einen Gutachter bestimmt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit den zuständigen Fachvertretern einen weiteren Gutachter gemäß den Bestimmungen des Abs. 1. Empfiehlt die Drittgutachterin / der Drittgutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist die Arbeit abgelehnt.
(7)
Im Falle

a) eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder
b) bei begründeten Einwänden gegen die Benotung

entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern abschließend der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen / Gutachter, veranlassen.
(8)
Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt alsbald die Bewerberin / den Bewerber von der Annahme gegebenenfalls über die im Abs. 4 gemachten Auflagen bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 11). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den Akten des Fachbereichs genommen.


§ 8
Mündliche Prüfung

(1)Die mündliche Prüfung wird in Form einer in der Regel öffentlichen Disputation durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2)Die Disputation, die die Prüfungskommission mit der Kandidatin / dem Kandidaten führt, ist ein wissenschaftliches Prüfungsgespräch, in dem Themen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen, behandelt werden. Die Disputation beginnt mit einem 20- bis 30-minütigen Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten über ihre / seine Dissertation.
Den Vorsitz bei der Disputation führt die Vorsitzende / der Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Dauer der Disputation soll etwa 90 Minuten betragen.
Über den Gang der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen / Prüfern zu unterzeichnen ist.
(3)Alle Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereiches haben auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit das Recht, der Prüfung als Zuhörer beizuwohnen.


§ 9
Terminfestsetzung für die mündliche Prüfung

(1)Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt einen Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt die Prüferinnen / Prüfer und die Bewerberin / den Bewerber zur Prüfung ein. Die Disputation findet nach der Annahme der Dissertation statt.
(2)Der Prüfungstermin wird den Mitgliedern des Fachbereichs bekannt gegeben.
(3)Die mündliche Prüfung muss spätestens sechs Monate, nachdem die Dissertation nach § 7 Abs. 4 angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin / der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verant-worten hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin / des Bewerbers oder einer Prüferin / eines Prüfers), so hat der / die Vorsitzende des Promotionsausschusses eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

§ 10

Beurteilung der mündlichen Prüfung
 
(1)Die Note für die Disputation wird von den an der Disputation beteiligten Prüfern festgelegt. Jeder Prüferin / jedem Prüfer stehen dazu die Prädikate gemäß § 7 Abs. 2 zur Verfügung. Die Gesamtnote der Disputation errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen von den Prüfern für die Disputation vergebenen Noten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück-sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2)Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note 3.0 erreicht wurde

§ 11

Wiederholung von Promotionsleistungen
 
(1)Im Falle der Ablehnung der Dissertation (§7 Abs. 5) ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen.
(2)Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 10), kann sie frühestens nach sechs Mo-naten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden; sie muss spätestens nach Ab-lauf eines Jahres abgelegt sein. Eine Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei den-selben Prüferinnen / Prüfern abgelegt.


§ 12
Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung
 
(1)Aus den Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung bildet die Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3) anschließend ein Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat der Promotion wird berechnet als arithmetischer Mittelwert der beiden von den Gutachtern für die schriftliche Arbeit vergebenen Noten und der Gesamtnote der Disputation. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote wird wie folgt berechnet:
  • 0.0 – 0.4 = 0
  • 0.5 – 1.5 = 1
  • 1.6 – 2.4 = 2
  • ≥ 2.5 = 3
(2)
Als Gesamtprädikat für die Promotion erscheinen auf dem Promotionszeugnis die nach obiger Berechnung ermittelten Noten:
  • summa cum laude (ausgezeichnet = 0)
  • magna cum laude (sehr gut = 1)
  • cum laude (gut = 2)
  • rite ( =3)

§ 13

Vollziehung der Promotion

Ist die mündliche Prüfung bestanden, promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber zum Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissen-schaftlichen Arbeit und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene Promotionsprü-fung, die die Gesamtbeurteilung enthält (§ 12), überreicht. Die Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

(1)Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Dissertation veröffentlicht ist. Dies soll innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung erfolgen. Die Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation schriftlich bestätigt, dass sie / er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist. Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet die Dekanin / der Dekan über eine Verlängerung der genannten Frist. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, oder wird eine verlängerte Frist nicht eingehalten, so verfallen die mit der Prüfung erlangten Rechte.
(2)Die Verfasserin / der Verfasser muss die Veröffentlichung der Dissertation sicherstel-len, in dem sie / er dem Fachbereich Geowissenschaften sechs Exemplare und der U-niversitäts- und Landesbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vier Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfassung zur Verfügung stellt, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und im übrigen die Verbreitung des Inhalts der Dissertation wie folgt sicherstellt:
a)
durch die Ablieferung von weiteren 21 im Buch- oder Fotodruck vervielfältigten Exemplaren der Dissertation, oder
b)
durch die Ablieferung eines Mikrofiches von der Arbeit und 20 Kopien davon,
oder
c)
durch einen von der Betreuerin / vom Betreuer unterschriebener Nachweis über die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Dissertation in einer oder mehr wissenschaftlichen Publikationen, oder
d)
durch die Abgabe von vier Exemplaren eines über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren verbreiteten Buches, das einen Lebenslauf der Doktorandin / des Doktoranden enthält und in dem diese Veröffentlichung als Druck der Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen wird (= Titelblatt gemäß §14 Abs. 3), wobei die Verpflichtung zur Abgabe der vier Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfassung entfällt, oder
e)
durch die Ablieferung einer elektronischen Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitäts- und Landesbibliothek abzustimmen sind. Die Doktorandin / der Doktorand versichert schriftlich, dass die abgelieferte elektronische Version und eine gegebenenfalls durch Konvertierung in ein anderes Format hergestellte Nutzerversion mit der vom Promotionsausschuss zur Veröffentlichung freigegebenen Prüfungsarbeit übereinstimmen. Die ULB veröffentlicht die Dissertation auf ihrem Dokumentenserver und bescheinigt die erfolgte Ablieferung und Veröffentlichung; die elektronische Version wird auf dem Dokumentenserver der Bibliothek so lange vorgehalten, wie dies technisch und mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

In den Fällen (a), (b) und (e) überträgt die Doktorandin / der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weite-re Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Die ULB archiviert ein gedrucktes Exemplar und stellt mindes-tens ein weiteres für die laufende Benutzung bereit.
(3)Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften durch den Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster". Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen der Dekanin / des Dekans und der Gutachterinnen / Gutachter sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Am Schluss der Dissertation muss ein kurzer, den wissenschaftlichen Werdegang der Be-werberin / des Bewerber darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge des Besuchs enthält. Die Doktorandin / der Doktorand erteilt die schriftliche Einwilligung, dass ihre / seine persönlichen Daten gespeichert werden dürfen. Der der Dissertation beigefügte Lebenslauf wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden in Datennetzen zugänglich gemacht.
(4)Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz eine angemessene Zahl von Exemplaren über das Dekanat zu übergeben. Im Falle Abs. 2 c bestätigt die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit der Dekanin / dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind. Im Falle des Abs. 2 a, b, c, d, e) legt die Bewerberin / der Bewerber der Dekanin / dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landes-bibliothek über die erfolgte Ablieferung vor.


§ 15
Promotionsurkunde

(1)
Sind die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 2 erfüllt, hat die Bewerberin / der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die Gesamtbeurteilung nach § 12 enthält. Sie wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben.
(2)Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht zur Führung des Doktortitels.


§ 16
Verweigerung der Promotion

Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, erklärt der Promotionsausschuss die Promotionsleistung für ungültig (§ 13 Rahmenpromotionsordnung). Der Beschluss ist zu begründen und der Betroffenen/dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 17

Entziehung des Doktorgrades

(1)
Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates des zuständigen Fachbereichs entzogen.
(2)Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre / er seine wissenschaftliche Qualifikation oder ihren / seinen Doktorgrad missbraucht hat.
(3)Vor der Beschlussfassung ist der / dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der / dem Betroffenen mitzuteilen.

Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 19).

§ 18
Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch


Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.


§ 19
Ehrenpromotion

Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen / Professoren des Fachbereichs Geowissenschaften gestellt. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates.

§20
Erneuerung des Doktordiploms

Das Doktordiplom kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin/des Jubilars mit der Universität angebracht erscheint.





II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität

§ 21
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partneruniversität

 
Der Fachbereich Geowissenschaften verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Geowissenschaften wirkt auch an der Verleihung eines entspre-chenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit.


§ 22
Abkommen

 
Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 21 Satz 2 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Fachbereiche sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.


§ 23
Entsprechende Anwendung

 
Für das Promotionsverfahren nach § 21 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 - 18, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 21 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 22 enthaltenen Regeln.



§ 24
Zulassung zum Promotionsverfahren

 
(1)
§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin / der Bewerber einen Abschluss nachweist, der zur Promotion im Land der Partneruniversität berechtigt.
(2)
§ 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:
  1. eine Erklärung des Fachbereichs der Partneruniversität, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
  2. eine Erklärung eines Mitglieds des Fachbereichs der Partneruniversität, dass sie / er bereit ist, die Dissertation zu begutachten;
  3. ein Nachweis über das Studium an der Partneruniversität gemäß § 26 Abs. 2.

§ 25

Dissertation

 
Die Dissertation ist in deutscher oder der Landessprache der Partneruniversität abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Im Partnerschaftsabkommen kann auch vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen als der in Satz 1 genannten Sprache abgefasst wird.



§ 26
Betreuung und Immatrikulation

 
(1)
Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität. Die Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.
(2)
Während der Bearbeitung muss die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin / ordentlicher Student bzw. als Promovendin / Promovend an der Partneruniversität eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender Dauer absolviert hat.


§ 27
Gutachterinnen / Gutachter

 
(1)
Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet.
(2)
Für die Sprache der Gutachten gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.



§ 28
Mündliche Prüfung

 
(1)
Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 8 Abs. 2 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.
(2)
Für die Sprache der Disputation gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend.
(3)
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Prüferinnen / Prüfern. Wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs Geowissenschaften sein und wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs der Partneruniversität sein.


§ 29
Vollziehung der Promotion

 
Für die Vollziehung der Promotion gilt § 13 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Ur-kunde verliehen wird. Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Geowissenschaften unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien an.


§ 30
Veröffentlichung der Dissertation

 
Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 14 entsprechend.



III. Schlussbestimmungen

§ 31
Übergangsbestimmungen

 
Diese Ordnung löst die Promotionsordnung in der Fassung vom 14. Juni 1996 mit der letzten Änderung vom 25. Juli 2001 ab. Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnet worden sind, werden nach der bisher geltenden Ordnung zu Ende geführt. Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers wird ihr / sein Promotionsverfahren nach der bisher geltenden Ordnung durchgeführt, wenn der Antrag mit den notwendigen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung bei der Dekanin / dem Dekan eingegangen ist. Auch für diese Bewerberinnen / Bewerber gelten die Regelungen des § 14 dieser Ord-nung bereits 6 Monate nach ihrem Inkrafttreten.


§ 32
Inkrafttreten

 
Die Promotionsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 14. Juni 1996, zuletzt geändert am 25. Juli 2001, unbeschadet der Regelung in § 31, außer Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geowissenschaften vom 15. Dezember 2004



Münster, den 14. März 2005Der Rektor


Prof. Dr. J. Schmidt






Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.




Münster, den 14. März. 2005Der Rektor



Prof. Dr. J. Schmidt