Promotionsordnung für den Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 14.03.2005
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Zweck der Promotion und akademischer Grad
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuss und Prüfungskommission
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
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§ 5
Promotionsantrag
(1) | Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin / der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan des Fachbereichs zu richten. Das Gesuch muss das Thema der Dissertation und gegebenenfalls die Angabe der Betreuerin / des Betreuers enthalten. |
(2) | Dem Gesuch sind beizufügen:
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(3) | Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin / dem Bewerber zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. |
(4) | Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsauschuss genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen. |
Dissertation
(1) | Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. |
(2) | Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich am Fachbereich Geowissenschaften tätigen Mitglied abgesprochen sein. |
(3) | Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Die Dissertation besteht entweder aus einer schriftlichen wis-senschaftlichen Abhandlung oder einer Anzahl von separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden wissenschaftlichen Abhandlungen, von denen mindestens eine von einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde (kumulative Dissertation). Im Falle einer kumulativen Dis-sertation muss die vorgelegte Arbeit eine ausführliche, allgemeine Einführung zum Thema der Dissertation mit einer Erläuterung der Zusammenhänge zwischen den ver-schiedenen Abhandlungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Falls in eine kumulative Dissertation mehrere Veröffentlichungen und / oder Manuskripte, die gemeinsam mit einem oder mehreren Koautoren verfasst wurden, aufgenommen sind, muss die Kandidatin / der Kandidat Erst- oder Hauptautor mindestens eines bereits in einem anerkannten wissenschaftlichen Publikationsorgan veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskriptes sein; eine schriftliche Erklärung der Betreuerin / des Betreuers, in der bestätigt wird, dass die Kandidatin / der Kandidat maßgeblich zu diesen Veröffentlichungen / Manuskripten beigetragen hat, ist in diesem Fall dem Promotionsgesuch beizufügen. |
(4) | Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses. |
Begutachtung der Dissertation
(1) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin / dem Betreuer - zwei Gutachterinnen / Gutachter aus dem in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin / ein Gutachter ist die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit. Sofern diese / dieser nicht hauptberufliche Professorin / hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit am Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin / weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereichs Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt werden. Als Gutachterin / Gutachter kann auch eine Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrich-tung bestellt werden. Die Promovendin / der Promovend kann Gutachter vorschlagen. | ||||||
(2) | Die Gutachter bewerten einzeln und unabhängig die Dissertation. Ihnen stehen dazu die Noten
bzw. Ablehnung der Arbeit zur Verfügung. Jede Gutachterin / jeder Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats, spätestens aber nach drei Mo-naten nach Bestellung ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vor-zulegen. | ||||||
(3) | Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. | ||||||
(4) | Schlagen die Gutachterinnen / Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt nach Einsichtnahme entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch eines Mitglieds des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2, so ist sie angenommen. Erfolgt dagegen bei der Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der Dissertation nach Rücksprache mit der / dem Einspruch erhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung der /des Vorsitzenden des Promotionsausschusses von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Diese soll innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden. | ||||||
(5) | Empfehlen beide Gutachterinnen / Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt. | ||||||
(6) | Im Falle der Ablehnung der Dissertation durch einen Gutachter bestimmt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit den zuständigen Fachvertretern einen weiteren Gutachter gemäß den Bestimmungen des Abs. 1. Empfiehlt die Drittgutachterin / der Drittgutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist die Arbeit abgelehnt. | ||||||
(7) | Im Falle a) eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder b) bei begründeten Einwänden gegen die Benotung entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern abschließend der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen / Gutachter, veranlassen. | ||||||
(8) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt alsbald die Bewerberin / den Bewerber von der Annahme gegebenenfalls über die im Abs. 4 gemachten Auflagen bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 11). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den Akten des Fachbereichs genommen. |
Mündliche Prüfung
(1) | Die mündliche Prüfung wird in Form einer in der Regel öffentlichen Disputation durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
(2) | Die Disputation, die die
Prüfungskommission mit der Kandidatin / dem Kandidaten führt, ist ein
wissenschaftliches Prüfungsgespräch, in dem Themen, die sachlich oder
methodisch mit der Dissertation zusammenhängen, behandelt werden. Die
Disputation beginnt mit einem 20- bis 30-minütigen Vortrag der
Kandidatin / des Kandidaten über ihre / seine Dissertation. Den Vorsitz bei der Disputation führt die Vorsitzende / der Vorsitzender der Prüfungskommission. Die Dauer der Disputation soll etwa 90 Minuten betragen. Über den Gang der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen / Prüfern zu unterzeichnen ist. |
(3) | Alle Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereiches haben auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit das Recht, der Prüfung als Zuhörer beizuwohnen. |
Terminfestsetzung für die mündliche Prüfung
(1) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt einen Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt die Prüferinnen / Prüfer und die Bewerberin / den Bewerber zur Prüfung ein. Die Disputation findet nach der Annahme der Dissertation statt. |
(2) | Der Prüfungstermin wird den Mitgliedern des Fachbereichs bekannt gegeben. |
(3) | Die mündliche Prüfung muss spätestens sechs Monate, nachdem die Dissertation nach § 7 Abs. 4 angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin / der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verant-worten hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin / des Bewerbers oder einer Prüferin / eines Prüfers), so hat der / die Vorsitzende des Promotionsausschusses eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. |
§ 10
Beurteilung der mündlichen Prüfung
(1) | Die Note für die Disputation wird von den an der Disputation beteiligten Prüfern festgelegt. Jeder Prüferin / jedem Prüfer stehen dazu die Prädikate gemäß § 7 Abs. 2 zur Verfügung. Die Gesamtnote der Disputation errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen von den Prüfern für die Disputation vergebenen Noten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück-sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. |
(2) | Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note 3.0 erreicht wurde |
§ 11
Wiederholung von Promotionsleistungen
(1) | Im Falle der Ablehnung der Dissertation (§7 Abs. 5) ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen. |
(2) | Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 10), kann sie frühestens nach sechs Mo-naten und grundsätzlich nur einmal wiederholt werden; sie muss spätestens nach Ab-lauf eines Jahres abgelegt sein. Eine Wiederholungsprüfung wird in der Regel bei den-selben Prüferinnen / Prüfern abgelegt. |
Entscheidung über die Promotion und Gesamtbeurteilung
(1) | Aus den Noten für die Dissertation und
für die mündliche Prüfung bildet die Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3)
anschließend ein Gesamtprädikat. Das Gesamtprädikat der Promotion wird
berechnet als arithmetischer Mittelwert der beiden von den Gutachtern
für die schriftliche Arbeit vergebenen Noten und der Gesamtnote der
Disputation. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote wird wie folgt
berechnet:
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(2) | Als Gesamtprädikat für die Promotion erscheinen auf dem Promotionszeugnis die nach obiger Berechnung ermittelten Noten:
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§ 13
Vollziehung der Promotion
Ist die mündliche Prüfung bestanden,
promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber zum
Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr
/ ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit
bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem
Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissen-schaftlichen Arbeit
und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen
und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen
und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine
Bescheinigung über die bestandene Promotionsprü-fung, die die
Gesamtbeurteilung enthält (§ 12), überreicht. Die Bescheinigung
berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.
§ 14
Veröffentlichung der Dissertation
(1) | Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Dissertation veröffentlicht ist. Dies soll innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung erfolgen. Die Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation schriftlich bestätigt, dass sie / er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist. Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet die Dekanin / der Dekan über eine Verlängerung der genannten Frist. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, oder wird eine verlängerte Frist nicht eingehalten, so verfallen die mit der Prüfung erlangten Rechte. | ||||||||||
(2) | Die Verfasserin / der Verfasser muss die
Veröffentlichung der Dissertation sicherstel-len, in dem sie / er dem
Fachbereich Geowissenschaften sechs Exemplare und der U-niversitäts-
und Landesbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vier Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfassung zur Verfügung
stellt, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier
ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und im übrigen die
Verbreitung des Inhalts der Dissertation wie folgt sicherstellt:
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In den Fällen (a), (b) und (e) überträgt die Doktorandin / der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weite-re Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Die ULB archiviert ein gedrucktes Exemplar und stellt mindes-tens ein weiteres für die laufende Benutzung bereit. | |||||||||||
(3) | Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften durch den Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster". Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen der Dekanin / des Dekans und der Gutachterinnen / Gutachter sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Am Schluss der Dissertation muss ein kurzer, den wissenschaftlichen Werdegang der Be-werberin / des Bewerber darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge des Besuchs enthält. Die Doktorandin / der Doktorand erteilt die schriftliche Einwilligung, dass ihre / seine persönlichen Daten gespeichert werden dürfen. Der der Dissertation beigefügte Lebenslauf wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden in Datennetzen zugänglich gemacht. | ||||||||||
(4) | Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz eine angemessene Zahl von Exemplaren über das Dekanat zu übergeben. Im Falle Abs. 2 c bestätigt die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit der Dekanin / dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind. Im Falle des Abs. 2 a, b, c, d, e) legt die Bewerberin / der Bewerber der Dekanin / dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landes-bibliothek über die erfolgte Ablieferung vor. |
Promotionsurkunde
(1) Sind die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 2
erfüllt, hat die Bewerberin / der Bewerber die Promotionsleistungen
erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die
Gesamtbeurteilung nach § 12 enthält. Sie wird auf den Tag der
mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig
unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben. (2) Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht zur Führung des Doktortitels.
Verweigerung der Promotion
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin/der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, erklärt der Promotionsausschuss die Promotionsleistung für ungültig (§ 13 Rahmenpromotionsordnung). Der Beschluss ist zu begründen und der Betroffenen/dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. |
Entziehung des Doktorgrades
(1) | Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates des zuständigen Fachbereichs entzogen. |
(2) | Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre / er seine wissenschaftliche Qualifikation oder ihren / seinen Doktorgrad missbraucht hat. |
(3) | Vor der Beschlussfassung ist der / dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der / dem Betroffenen mitzuteilen. |
Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion (§ 19).
Rechtsbehelfe und Entscheidung über einen Widerspruch
Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der
Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen zuzustellen.
Ehrenpromotion
Der Antrag auf Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) wird von mindestens zwei hauptberuflichen Professorinnen / Professoren des Fachbereichs Geowissenschaften gestellt. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates. Wird der Dr. rer. nat. h. c. für außerordentliche Verdienste verliehen, bedarf es der Einstimmigkeit der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates.
Erneuerung des Doktordiploms
Das Doktordiplom kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin/des Jubilars mit der Universität angebracht erscheint. |
II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partneruniversität
Der Fachbereich Geowissenschaften verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer ausländischen Partneruniversität. Der Fachbereich Geowissenschaften wirkt auch an der Verleihung eines entspre-chenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit. |
Abkommen
Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 21 Satz 2 setzen ein Abkommen mit dem Fachbereich der ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Fachbereiche sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. |
Entsprechende Anwendung
Für das Promotionsverfahren nach § 21 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 - 18, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 21 Satz 2 gelten die im Abkommen nach § 22 enthaltenen Regeln. |
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) | § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin / der Bewerber einen Abschluss nachweist, der zur Promotion im Land der Partneruniversität berechtigt. |
(2) | § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Gesuch zusätzlich beizufügen sind:
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§ 25
Dissertation
Die Dissertation ist in deutscher oder der Landessprache der Partneruniversität abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Im Partnerschaftsabkommen kann auch vereinbart werden, dass die Dissertation in einer anderen als der in Satz 1 genannten Sprache abgefasst wird. |
Betreuung und Immatrikulation
(1) | Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität. Die Erklärungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen bei Beginn des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden. |
(2) | Während der Bearbeitung muss die Bewerberin / der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin / ordentlicher Student bzw. als Promovendin / Promovend an der Partneruniversität eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partneruniversität bereits ein Studium entsprechender Dauer absolviert hat. |
Gutachterinnen / Gutachter
(1) | Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Geowissenschaften und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet. |
(2) | Für die Sprache der Gutachten gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend. |
Mündliche Prüfung
(1) | Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 8 Abs. 2 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart. |
(2) | Für die Sprache der Disputation gilt § 25 Satz 1 und 3 entsprechend. |
(3) | Die Prüfungskommission besteht aus fünf Prüferinnen / Prüfern. Wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs Geowissenschaften sein und wenigstens zwei sollen Prüfungsberechtigte des Fachbereichs der Partneruniversität sein. |
Vollziehung der Promotion
Für die Vollziehung der Promotion gilt § 13 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Ur-kunde verliehen wird. Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Geowissenschaften unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. Der Fachbereich der Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien an. |
Veröffentlichung der Dissertation
Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf deutscher Seite § 14 entsprechend. |
III. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung löst die Promotionsordnung
in der Fassung vom 14. Juni 1996 mit der letzten Änderung vom 25. Juli
2001 ab. Promotionsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung
eröffnet worden sind, werden nach der bisher geltenden Ordnung zu Ende
geführt. Auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers wird ihr / sein
Promotionsverfahren nach der bisher geltenden Ordnung durchgeführt,
wenn der Antrag mit den notwendigen Unterlagen innerhalb von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung bei der Dekanin / dem
Dekan eingegangen ist. Auch für diese Bewerberinnen / Bewerber gelten
die Regelungen des § 14 dieser Ord-nung bereits 6 Monate nach ihrem
Inkrafttreten. |
Inkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 14. Juni 1996, zuletzt geändert am 25. Juli 2001, unbeschadet der Regelung in § 31, außer Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geowissenschaften vom 15. Dezember 2004 |
Münster, den 14. März 2005 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 14. März. 2005 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |