Ordnung für die
Zwischenprüfung
im Studiengang Evangelische Theologie
an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluss des Ersten Theologischen Examens
der Evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland
vom 21. April 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV NW S.190),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NW. S. 36), hat die
Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung
erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1
| Ziel der Zwischenprüfung
| § 2
| Prüfungsausschuss | § 3
| Prüfende, Beisitzende | § 4
| Fächer der Prüfung | § 5
| Prüfungsfristen |
II. Verfahren
§ 6
| Zulassung | § 7
| Zulassungsverfahren | § 8
| Anerkennung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen | § 9 | Aufbau,
Umfang und Art der Zwischenprüfung | § 10
| Klausurarbeit | § 11 | Mündliche Prüfungen | § 12
| Bewertung
der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Zwischenprüfung | § 13
| Beratungsgespräch | § 14
| Wiederholung der
Zwischenprüfung | § 15
| Versäumnis, Rücktritt,
Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß |
III.
Schlussbestimmungen
| § 16 | Einsicht in die Prüfungsakten | § 17 | Zeugnis | § 18 | Aberkennung der
Zwischenprüfung | § 19 | Übergangsbestimmungen | § 20 | Inkrafttreten |
I. Allgemeines
§ 1
Ziel der Zwischenprüfung
Die
Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Dieses umfasst ein Studium in den
fünf theologischen Disziplinen:
- Altes Testament
- Neues Testament
- Kirchen- und Theologiegeschichte
- Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik)
- Praktische Theologie/Religionspädagogik.
Schwerpunkt
des Grundstudiums bilden die beiden exegetischen Disziplinen und die Kirchengeschichte.
In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Grundstudiums
erreicht worden ist. Insbesondere sollen Kenntnisse über die inhaltlichen
Grundlagen der Evangelischen Theologie, ein methodisches Instrumentarium und
eine systematische Orientierung erworben worden sein, die erforderlich sind, um
das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1)
| Für die
Organisation der Zwischenprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen
Aufgaben bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss. Soweit in dieser
Ordnung nichts anderes geregelt ist, ist der Prüfungsausschuss für alle im
Zusammenhang mit der Durchführung der Zwischenprüfung entstehenden Aufgaben
zuständig. | (2)
| Der
Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen
und Professoren, zwei Mitgliedern der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierenden. Unter den Mitgliedern
der Gruppe der Professorinnen und Professoren muss mindestens eines dem Theologischen
Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören. Für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen bzw. Vertreter
gewählt. | (3)
| Der
Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe
der Professorinnen und Professoren sowie der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. | (4)
| Der
Prüfungsausschuss hat darauf hinzuwirken, dass das Lehrangebot, das zur
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 nötig ist,
ausgewiesen wird. | (5)
| Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten
werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er kann
Teile seiner Aufgaben auf von den Prüfungsfächern zu benennende
Prüfungsverantwortliche übertragen. Er ist insbesondere zuständig für die
Entscheidung über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen
Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat
regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklungen der Prüfungen und
der Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche
und den Bericht an den Fachbereichsrat. | (6)
| Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw.
der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen
oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden
und Beisitzenden kein Stimmrecht. | (7)
| Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von
Prüfungen zugegen zu sein. Die Zahl der Zuhörenden einschließlich der
Studierenden nach § 11 Abs. 6 darf die Zahl der an der Prüfung Beteiligten
nicht übersteigen. | (8)
| Prüfungsausschusses
sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
stellvertretenden Mitglieder, die Prüfenden sowie die Beisitzenden unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen
Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. |
§ 3
Prüfende, Beisitzende
(1)
| Der
Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden sowie die Beisitzenden. Der Prüfungsausschuss
kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum
Prüfer darf nur eine Professorin oder ein Professor oder eine Person aus dem prüfungsberechtigten
Personenkreis gemäß § 95 Abs. 1 HG bestellt werden, die in dem der Prüfung
vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige und selbständige Lehrtätigkeit
ausgeübt hat. Zur Beisitzerin oder dem Beisitzer darf bestellt werden, wer die
erste Theologische Prüfung oder eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und
einer evangelischen Kirche angehört. | (2)
| Die
Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Für die Prüfenden und den
Beisitzenden gilt § 2 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend. | (3)
| Für die
mündlichen Prüfungen entsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 3 kann die Kandidatin oder der
Kandidat Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. | (4)
| Die oder
der Vorsitzende sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, bekannt gegeben werden. |
§ 4
Fächer der Prüfung
(1) Die
Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen
nachgewiesen werden müssen.
(2) Prüfungsfächer
sind:
1. Altes Testament
2. Neues Testament
3. Kirchen- und Dogmengeschichte
4. Bibelkunde.
(3)
| Ein
exegetisches Fach kann durch ein weiteres Fach, das an der Fakultät vertreten
ist, nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten ersetzt werden. | (4) | Philosophie
kann zu den Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung gehören, wenn die
Prüfungsordnung der zuständigen Landeskirche dies bestimmt. | (5) Die
Prüfung in Bibelkunde kann vorgezogen werden.
§ 5
Prüfungsfristen
(1) | Die
Zwischenprüfung soll im Regelfall bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften,
spätestens des sechsten Fachsemesters abgelegt werden. Für jede nachzulernende
Sprache nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 kann die Zwischenprüfung um ein Semester
hinausgeschoben werden. | (2) | Die
Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. | (3) | Für die
Teilnahme an der Zwischenprüfung am Beginn eines Semesters hat die Meldung bis
zum Ende des vorausgegangenen Semesters zu erfolgen. Der Termin der Zwischenprüfung
wird mindestens 6 Monate vorher vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. |
II. Verfahren
§ 6
Zulassung
(1) | Zur
Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder
eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
- einer
evangelischen Kirche oder einer Kirche angehört, die Mitglied des ökumenischen
Rates der Kirchen ist. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss mit
Zweidrittel-Mehrheit auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die einer anderen
Kirche oder Konfession angehören,
- an
der Universität Münster im Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie seit
mindestens einem Semester studiert hat oder gemäß § 71 Absatz 2 HG als Zweithörer
zugelassen ist,
- eine
Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium besucht hat,
- an
der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters teilgenommen
hat,
- die
erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebraicum, Graecum, Latinum),
- Vorlesungen
besucht hat, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes
Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie
(Dogmatik und Ethik) führen - diese Vorlesungen sind im Vorlesungsverzeichnis
ausgewiesen -,
- je
ein Proseminar in den Fächern
-
Altes Testament oder Neues Testament -
Kirchengeschichte und -
Systematische Theologie
besucht
hat und mindestens in zwei der Fächer jeweils einen mindestens „ausreichend“
benoteten Proseminarschein aufgrund einer Proseminararbeit erworben hat. Einer
der Scheine muss in einer der beiden exegetischen Disziplinen erworben werden,
ein Schein muss auf einer Proseminararbeit beruhen, die innerhalb einer Frist
von bis zu sechs Wochen geschrieben wurde,
9. ein von der für
den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde anerkanntes Praktikum abgeleistet
hat, falls die landeskirchliche Prüfungsordnung das vorschreibt.
| (2)
| Der Antrag
auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist mindestens sechs Wochen vor dem
Prüfungstermin schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- die Nachweise über das Vorliegen der
in Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen
Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- eine
Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Zwischenprüfung oder eine
Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem nach Maßgabe des
Landesrechtes verwandten Studiengang bzw. die entsprechende kirchliche Prüfung
bestanden oder nicht bestanden hat, bzw. ob er sich in einem Prüfungsverfahren
befindet,
- eine Erklärung darüber, in welchem
Fach die Klausur geschrieben werden soll,
- gegebenenfalls Angaben zu
Spezialgebieten in den mündlichen Prüfungen,
- gegebenenfalls das Zeugnis über die
bestandene Bibelkundeprüfung (Biblicum),
- gegebenenfalls das Zeugnis über das
bestandene Philosophicum
- gegebenenfalls
der Nachweis über ein von der für den Prüfling zuständigen kirchlichen Behörde
anerkanntes Praktikum,
- eine Erklärung nach § 11 Abs. 6 (Zulassung von
Zuhörenden).
| (3)
| Ist es dem
Prüfling nicht möglich, nach Abs. 2 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen
Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere
Art zu führen. | (4)
| Der
Prüfling soll mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der
Evangelisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben
gewesen sein. |
§ 7
Zulassungsverfahren
(1) | Das Gesuch
auf Zulassung ist an den Prüfungsausschuss zu richten. Über die Zulassung
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. | (2)
| Die
Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in § 6 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind
und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 6 Abs. 3 vorliegt oder
3. der Prüfling die
Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung im Studiengang Evangelische Theologie mit dem
Abschluss Magisterprüfung oder Fakultätsexamen bzw. Diplom an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
(HRG) oder das Erste Kirchliche Theologische Examen endgültig nicht bestanden
hat oder
4. der Prüfling sich im Studiengang
Evangelische Theologie in einem anderen Zwischenprüfungsverfahren befindet.
Im
übrigen darf die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling den
Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2)
verloren hat. Die Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin/dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. | (3) | Die oder
der Vorsitzende teilt dem Prüfling drei Wochen nach Eingang des Zulassungsantrages
die Zulassung zur Zwischenprüfung mit. |
§ 8
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) | Studienzeiten,
Studienleistungen (einschließlich Beratungsgespräch) und Prüfungsleistungen in
demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
im Geltungsbereich des HRG werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. | (2) | Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen verwandten Studiengängen
werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss Gleichwertigkeit festgestellt
hat. | (3) | Die
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt auf
Antrag. Bei ihr sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz bzw. von den zuständigen kirchlichen Stellen
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. | (4) | Bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1-2 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die im Geltungsbereich
des HRG erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
§ 9
Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung
(1)
| Die
Zwischenprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. | (2)
| Sie
umfasst die Prüfungsleistungen in den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Fächern. In
jedem Fach wird eine Prüfungsleistung erbracht. Gegenstand der
Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen nach § 6 Abs.
1 Nr. 4, 7 und 8. | (3)
| Die in
Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis als
prüfungsrelevant auszuweisen. | (4)
| Die
Zwischenprüfung soll mit allen ihren Teilen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen
sein. | (5)
| Die
Prüfungsleistungen sind:
1. eine
Klausur in dem exegetischen Fach, in dem keine Proseminararbeit geschrieben
wurde,
2. zwei
mündliche Prüfungen in den beiden übrigen Fächern, davon eine im Anschluss an
eine Lehrveranstaltung,
3. gegebenenfalls
die mündliche Bibelkundeprüfung nach § 4 Abs. 4. Für sie gilt § 11
entsprechend. | (6) | Macht der
Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die
Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen. |
§ 10
Klausurarbeit
(1)
| In der
Klausurarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des
betreffenden Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. | (2)
| Der Termin
der Klausurarbeit wird einen Monat vor Beginn der Prüfung von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Anschlag bekannt gegeben. Die Beaufsichtigung
der Klausurarbeiten erfolgt durch einen von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellten Professorin/Professor oder wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher
Mitarbeiter. | (3)
| Dem
Prüfling werden zwei Themen zur Auswahl gegeben. Die Aufgaben werden von der
jeweiligen Fachprüferin/dem jeweiligen Fachprüfer gestellt. Über Art und Umfang
der Hilfsmittel entscheidet der Prüfungsausschuss. | (4)
| Für die
Anfertigung einer Klausurarbeit unter Aufsicht stehen in der Regel drei
Zeitstunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf
Antrag um bis zu eine Stunde verlängert werden. Jede Kandidatin/jeder Kandidat
meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der/dem
Aufsichtsführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die
Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht. | (5)
| Die
zulässigen Hilfsmittel werden durch das Prüfungsamt zur Verfügung gestellt. |
§ 11
Mündliche Prüfungen
(1)
| In den
mündlichen Einzelprüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll
ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt. Darüber hinaus können von der Kandidatin/vom Kandidaten benannte
eingegrenzte Themen geprüft werden. | (2)
| Die
mündlichen Prüfungen werden vor einer/einem Prüfenden, welche/welcher das
betreffende Fach vertritt, in Gegenwart einer/eines von der/dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmten Beisitzenden abgelegt. | (3)
| Für die
mündlichen Prüfungen in den Fächern gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 kann die
Kandidatin/der Kandidat Spezialgebiete angeben, die über die Grundkenntnisse
hinaus geprüft werden. Ihre/seine einzelnen Spezialgebiete müssen sich
voneinander unterscheiden. | (4)
| Die
mündlichen Prüfungen dauern jeweils 20 Minuten. | (5)
| Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten, das von der oder dem Prüfenden und der oder dem Beisitzenden zu
unterzeichnen ist. | (6)
| Studierende,
die sich zum folgenden Prüfungstermin der Zwischenprüfung unterziehen wollen,
können auf schriftlichen Antrag als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen werden,
wenn der Prüfling mit dem Antrag auf Zulassung schriftlich ihr bzw. sein
Einverständnis erklärt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. |
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung
der
Noten und Bestehen der Zwischenprüfung
(1)
| Die
Klausurarbeit wird von zwei Prüfenden selbständig und soweit erforderlich nach
Beratung zwischen ihnen bewertet. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, sofern die Differenz nicht
mehr als 5 Punkte beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 5 Punkte, wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin/ein dritter Prüfer zur Bewertung der
Klausurarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Klausurarbeit aus dem
arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Klausurarbeit
kann jedoch nur dann als „ausreichend“ (5 Punkte) oder besser bewertet werden,
wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ (5 Punkte) oder besser sind. | (2)
| Die Note
für die mündliche Prüfung wird durch die Prüferin oder den Prüfer festgesetzt.
Vor der Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung ist die Beisitzerin oder
der Beisitzer zu hören. | (3)
| Die Noten
für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern
festgesetzt.
Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: |
|
|
sehr gut (1) =
|
eine hervorragende Leistung;
|
|
gut (2) =
|
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
|
|
befriedigend (3) =
|
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
|
|
ausreichend (4) =
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
|
|
|
|
|
ungenügend (6) =
|
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse
den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
|
| (4)
| Die
Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens mit
der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind. | (5)
| Die
Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in
den einzelnen Prüfungsfächern. Bei der Bildung einer Gesamtnote wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen. |
§ 13
Beratungsgespräch
An
die Zwischenprüfung schließt ein Beratungsgespräch an. Gegenstand ist der
bisherige Studienverlauf und die weitere Studiengestaltung sowie das
angestrebte Studien- und Berufsziel. In dem Zusammenhang wird das
Prüfungsergebnis bekannt gegeben. Das Gespräch ist nicht Bestandteil der
Prüfung.
§ 14
Wiederholung der Zwischenprüfung
(1)
| Prüfungsleistungen,
die als nicht bestanden bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Die
Wiederholungsprüfung soll im auf den gescheiterten Prüfungsversuch folgenden
Semester stattfinden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten
Ausnahmefällen zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) | (2)
| Ist die
Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, wird der Prüfling
zum weiteren Studium der Theologie (Pfarramtsstudiengang) nicht mehr
zugelassen. |
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversuch,
Ordnungsverstoß
(1)
| Eine
Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen
Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird. | (2)
| Die für
den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes
und in Zweifelsfällen ein Attest einer oder eines von dem Prüfungsausschuss
benannten Ärztin oder Arztes verlangt werden. Werden die Gründe von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, so wird ein neuer Termin
anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall
anzurechnen. | (3) | Versucht
der Prüfling, das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Teilprüfung
als nicht bestanden. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört,
kann von der oder dem jeweils Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von
der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt
die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. | (4) | Der
Prüfling kann innerhalb von vierzehn Tagen verlangen, dass die Entscheidungen
nach Abs. 3 Satz 1 und 2 von dem Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
III. Schlussbestimmungen
§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) | Nach
Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in ihre
oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. | (2) | Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Dekanin
oder bei dem Dekan zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit
der Einsichtnahme. |
§ 17
Zeugnis
(1) | Über die
bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, d. h. möglichst innerhalb von vier
Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten
und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. | (2) | Ist die
Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem
Prüfling hierüber vom Prüfungsausschuss ein schriftlicher Bescheid erteilt, der
auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und
innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung wiederholt
werden können. | (3) | Der
Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. | (4) | Hat der Prüfling
die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung über die
erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Zwischenprüfung
noch zu erbringenden Prüfungsleistungen ausgestellt. Sie muss erkennen lassen,
dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist. |
§ 18
Aberkennung der Zwischenprüfung
(1) | Hat die
Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. | (2) | Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. | (3) | Vor einer
Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Belastende Entscheidungen
sind der Kandidatin oder dem Kandidat unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | (4) | Das
unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
auszustellen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
§ 19
Übergangsbestimmungen
Diese
Zwischenprüfungsordnung gilt für Studierende, die nach Inkrafttreten das vierte
(auf Antrag: das sechste) Studiensemester des Pfarramtsstudiengangs noch nicht abgeschlossen
haben.
§ 20
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) | Diese
Zwischenprüfungsordnung tritt zum Sommersemester 2004 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisher gültige Zwischenprüfungsordnung außer Kraft. | (2) | Diese
Prüfungsordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität bekannt gegeben. |
Ausgefertigt aufgrund der
Beschlüsse des Fachbereichsrates der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 04.
Februar 2004
Münster, den 21. April 2004 | Der Rektor
Prof.
Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende
Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die
Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am
23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 21. April 2004 | Der Rektor
Prof.
Dr. Jürgen Schmidt
|
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