für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real-schulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophi-schen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs*
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 2. Dezember 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schu-len (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen: |
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Anhang A: Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
Anhang B: geforderte Sprachkenntnisse
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den
erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27.
März 2003 in den im Anhang genannten Lehramtsstudiengängen mit den
Ab-schlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das
Lehramt an Berufskollegs. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben. |
(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die
Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und
Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters
abgelegt sein. (2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses festgelegten Zeitraumes abgenommen. |
(1) Die Evangelisch-Theologische und die Philosophische Fakultät bilden
einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung, dem die Organisation
der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und
Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen
wird. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studien-zeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wis-senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vor-sitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtig-ten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsaus-schusses sind nicht öffentlich. |
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer. (2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am jeweiligen Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine einschlägige Lehrtätig-keit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben. Der Prüfungsausschuß kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Zwischenprüfung in dem betref-fenden Lehramtsstudiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (4) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt. |
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben
Studiengang an anderen Hochschu-len im Geltungsbereich des
Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und
Prü-fungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden,
werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei
der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind
die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinba-rungen, Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten. (2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Be-rechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unver-gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Aner-kennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß. |
(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Prüfungstermine
werden durch Aushang bekanntgegeben. (2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer - das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, - an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist, - die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in Bezug auf den die Zulas-sung zur Zwischenprüfung beantragt wird oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleich-baren anderen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat. - Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen (Leistungs-nachweise – LN) nach Maßgabe des Anhangs vorlegt: (3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsauss-chuß. (5) Die Zulassung ist abzulehnen, a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet. |
(1) Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind für die einzelnen Fächer und Lehrämter im Anhang geregelt. (2) Bei einer mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wol-len, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dies ausdrücklich. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er we-gen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfer zu
bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden;
die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eine schriftliche
Prüfungsleistung ist dann "bestanden", wenn sie von beiden Prüfern oder
Prüferinnen mit "bestanden" bewertet wurde. Weicht eine Prüferin oder
ein Prüfer von der Bewertung des anderen ab, so wird eine dritte
Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen, deren oder dessen
Bewertung über das Ergebnis entscheidet. (2) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festset-zung der Prüfungsergebnisse hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitzuteilen. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit "bestanden" beurteilt wird. (4) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bewertung „bestanden“ enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeich-nen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist. (5) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wie-derholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen läßt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist. |
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn
die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Be-ginn der Prüfung
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfung-sausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Grün-de anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsge-mäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. |
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen. |
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. |
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung
getäuscht und wird diese Tatsa-che erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für
die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht
bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfung-sausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Anhang
A: Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses
Soweit im folgenden Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht bzw. wegen Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden.
Unterrichtsfach Deutsch
Lehramt Grund-, Haupt-, Realschule (GHR)
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
deutschen Sprachwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
neueren deutschen Literaturwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die Analyse und
Interpretation literarischer Texte“ |
1 TN |
1 |
Leistungsnachweis „Einführung in die Analyse der
deutschen Gegenwartssprache“ |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis „Literaturwissenschaftliches
Proseminar“ |
1 LN |
1 |
Fachprüfung mündlich (20 Minuten) |
1 FP |
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
deutschen Sprachwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die älteren
Sprachstufen des Deutschen“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
neueren deutschen Literaturwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die Analyse und
Interpretation literarischer Texte“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis und 1 Leistungsnachweis nach
Wahl des Prüflings aus „Einführung in die deutsche Literatur des
Mittelalters“ und „Literaturwissenschaftliches Proseminar“ |
1 TN und 1 LN |
1 |
Leistungsnachweis „Einführung in die Analyse der
deutschen Gegenwartssprache“ |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis „Literaturwissenschaftliches
Proseminar“ |
1 LN |
1 |
Fachprüfung mündlich (30 Minuten) (Literatur des
Mittelalters und/oder Sprachwissenschaft) oder - nach Wahl des
Prüflings - gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden
Fachprüfung „Literaturwissenschaftliches Proseminar“ |
1 FP |
Lehramt
Berufskolleg (BK)
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
deutschen Sprachwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die älteren
Sprachstufen des Deutschen“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der
neueren deutschen Literaturwissenschaft“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die Analyse und
Interpretation literarischer Texte“ |
1 TN |
1 |
Teilnahmenachweis und 1 Leistungsnachweis nach
Wahl des Prüflings aus „Einführung in die deutsche Literatur des
Mittelalters“ und „Literaturwissenschaftliches Proseminar“ |
1 TN und |
1 |
Leistungsnachweis „Einführung in die Analyse der
deutschen Gegenwartssprache“ |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis „Literaturwissenschaftliches
Proseminar“ |
1 LN |
1 |
Fachprüfung mündlich (30 Minuten) (Literatur des
Mittelalters und/oder Sprachwissenschaft) oder - nach Wahl des
Prüflings - gem. § 2 Abs. 2 in Form einer studienbegleitenden
Fachprüfung „Literaturwissenschaftliches Proseminar“ |
1 FP |
Unterrichtsfach Englisch
Lehramt Grund-, Haupt-, Realschule (GHR)
Schwerpunkt Grundschule: |
|
|
1 |
Leistungsnachweis: Sprachwissenschaftlicher
Grundkurs oder Sprachwissenschaftliches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis Literaturwissenschaftliches
Proseminar |
1 LN |
1 |
Sprachpraktische Fachklausur (Dauer 120 Minuten) |
1 FP |
|
|
|
Schwerpunkt Haupt- und
Realschule: |
|
|
1 |
Leistungsnachweis: Sprachwissenschaftlicher
Grundkurs oder Sprachwissenschaftliches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis Literaturwissenschaftliches
Proseminar |
1 LN |
1 |
Sprachpraktische Fachklausur (Dauer 120 Minuten) |
1 FP |
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
1 |
Leistungsnachweis: Sprachwissenschaftlicher
Grundkurs oder Sprachwissenschaftliches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis: Fachdidaktischer Grundkurs
oder Fachdidaktisches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis Literaturwissenschaftliches
Proseminar |
1 LN |
1 |
Sprachpraktische Fachklausur (Dauer 120 Minuten) |
1 FP |
Lehramt Berufskolleg (BK)
1 |
Leistungsnachweis: Sprachwissenschaftlicher
Grundkurs oder Sprachwissenschaftliches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis: Fachdidaktischer Grundkurs
oder Fachdidaktisches Proseminar |
1 LN |
1 |
Leistungsnachweis Literaturwissenschaftliches
Proseminar |
1 LN |
1 |
Sprachpraktische Fachklausur (Dauer 120 Minuten) |
1 FP |
Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR)
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung „Kirchengeschichte
im Überblick“ oder „Theologiegeschichte im Überblick“ |
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar
„Christentum und andere Religionen“ |
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar
„Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik“ |
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung/Proseminar/Grundkurs
„Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts“ |
1 TN |
|
2 |
Teilnahmenachweise Studienberatung (1. und 2. Hälfte des Grundstudiums) |
TN |
|
1 |
Leistungsnachweis und 3 Teilnahmenachweise -
nach Wahl des Prüflings - aus: „Grundriß Altes Testament“
(Vorlesung), „Einführung in die alttestamentliche
Exegese und Fachdidaktik“, „Literatur des Neuen
Testaments“ (Vorlesung) und „Einführung in die
wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“ |
1 LN und 3 TN |
|
1 |
Leistungsnachweis und 1 Teilnahmenachweis - nach
Wahl des Prüflings – aus: Vorlesung („Grundfragen
der Dogmatik ‑ Überblick“ oder Grundfragen der Ethik ‑ Überblick") und Vorlesung/Proseminar
„Einführung in das Studium der Systematischen Theologie“ ( Dogmatik oder
Ethik) |
1 LN und 1 TN |
|
1 |
Fachprüfung* im alttestamentlichen oder neutestamentlichen
Bereich (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90
Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) |
1 FP |
|
1 |
Fachprüfung* im Anschluß an die „Einführung in
das Studium der Religionspädagogik und Didaktik“, Klausur (90 Minuten) oder
mündliche Prüfung (20 Minuten) |
1 FP |
|
* Eine der beiden Fachprüfungen ist als Klausur
und eine als mündliche Prüfung abzulegen - nach Wahl des Prüflings |
|
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
1 | Teilnahmenachweis „Einführung in das Studium der Theologie“ | 1 TN |
1 | Teilnahmenachweis Vorlesung „Einführung in das Alte Testament“ | 1 TN |
1 | Teilnahmenachweis „Bibelkunde des Alten Testaments“ | 1 TN |
1 | Teilnahmenachweis Vorlesung „Einführung in das Neue Testament“ | 1 TN |
1 | Teilnahmenachweis Tutorium „Bibelkunde des Neuen Testaments“ | 1 TN |
2 | Teilnahmenachweise Studienberatung (1. und 2. Hälfte des Grundstudium ) | 2 TN |
1 | Leistungsnachweis und 1 Teilnahmenachweis - nach Wahl des Prüflings - aus: Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament“ und Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“ | 1 LN und 1 TN |
1 | Leistungsnachweis und 2 Teilnahmenachweise -
nach Wahl des Prüflings - aus: Vorlesung „Grundfragen der
Dogmatik (Überblick)“, Proseminar „Einführung in das Studium der Systematischen Theologie“ | 1 LN und 2 TN |
1 |
Leistungsnachweis und 5 Teilnahmenachweise -
nach Wahl des Prüflings - aus: Vorlesung „Kirchengeschichte im Überblick“, Vorlesung
„Theologiegeschichte im Überblick“, Vorlesung/Proseminar
„Christentum und andere Religionen“, Vorlesung „Einführung in
die Religionspädagogik“, Proseminar „Einführung in
die Unterrichtsvorbereitung“, Grundkurs „Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts“ | 1 L und 5 TN |
1 | Fachprüfung* im alttestamentlichen oder im neutestamentlichen Bereich (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) | 1 FP |
1 | Fachprüfung* im Anschluß an Veranstaltungen des kirchengeschichtlichen bzw. religionsgeschichtlichen oder fachdidaktischen Bereichs (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) | 1 FP |
1 | Fachprüfung* im Anschluß an die Veranstaltungen Vorlesung/Proseminar „Grundfragen der Dogmatik“ oder „Grundfragen der Ethik“ (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) | 1 FP |
* | Mindestens eine der drei Fachprüfungen ist in Form einer Klausur und eine in Form einer mündlichen Prüfung abzuleisten - nach Wahl des Prüflings |
Lehramt
Berufskolleg (BK)
1 |
|
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung „Einführung in das Alte Testament“ |
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis „Bibelkunde des Alten
Testaments“ |
1 TN |
|
1 |
Teilnahmenachweis Vorlesung „Einführung in das
Neue Testament“ |
1 TN |
|
1 | Teilnahmenachweis Tutorium „Bibelkunde des Neuen
Testaments“ |
|
|
2 | Teilnahmenachweise Studienberatung (1. und 2.
Hälfte des Grundstudium ) |
2 TN |
|
1 |
Leistungsnachweis und 1 Teilnahmenachweis - nach
Wahl des Prüflings - aus: Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament“ und
Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“ |
1 LN und 1 TN |
|
1 Leistungsnachweis und 2 Teilnahmenachweise -
nach Wahl des Prüflings - aus: Vorlesung „Grundfragen der
Dogmatik (Überblick)“, Vorlesung „Grundfragen der
Ethik (Überblick)“, Proseminar „Einführung in
das Studium der Systematischen Theologie“ |
1 LN und 2 TN |
||
1 |
Leistungsnachweis und 5 Teilnahmenachweise -
nach Wahl des Prüflings - aus: Vorlesung
„Kirchengeschichte im Überblick“, Vorlesung
„Theologiegeschichte im Überblick“, Vorlesung/Proseminar
„Christentum und andere Religionen“, Vorlesung „Einführung in
die Religionspädagogik“, Proseminar „Einführung in
die Unterrichtsvorbereitung“, Grundkurs „Konzeptionen
und Methoden schulischen Religionsunterrichts“ |
1 LN und 5 TN |
1 |
Fachprüfung* im alttestamentlichen oder im
neutestamentlichen Bereich (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde),
Klausur (90 Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) |
1 FP |
1 |
Fachprüfung* im Anschluß an Veranstaltungen des
kirchengeschichtlichen bzw. religionsgeschichtlichen oder fachdidaktischen
Bereichs (dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90
Minuten) oder mündliche Prüfung (20 Minuten) |
1 FP |
1 |
Fachprüfung* im Anschluß an die Veranstaltungen
Vorlesung/Proseminar „Grundfragen der Dogmatik“ oder „Grundfragen der Ethik“
(dort, wo kein Leistungsnachweis erbracht wurde), Klausur (90 Minuten) oder
mündliche Prüfung (20 Minuten) |
1 FP |
* Mindestens eine der drei Fachprüfungen ist in
Form einer Klausur und eine in Form einer mündlichen Prüfung abzuleisten -
nach Wahl des Prüflings |
|
Unterrichtsfach Französisch
Lehramt
Grund-, Haupt- und Realschule (Schwerpunkt Realschule)
C-Test bzw. Propädeutikum |
|
Übersetzung Französisch-Deutsch |
1 TN |
Konversation |
1 TN |
Landeskunde |
1 TN |
Grammatik I + II |
1 LN |
Proseminar französische Sprach- oder
Literaturwissenschaft (Voraussetzung: FP in der jeweiligen Einführung). Wird
der LN in Sprachwissenschaft erworben, so muss die FP im Proseminar
Literaturwissenschaft abgelegt werden und umgekehrt. |
1 LN |
Übersetzung Deutsch-Französisch I (Klausur 90
Minuten) |
1 FP |
Einführung in die französische
Literaturwissenschaft (Klausur 90 Minuten oder mündliche Prüfung; Übungen*) |
1 FP |
Einführung in die französische Sprachwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündliche Prüfung; Übungen*) |
1 FP |
Übersetzung Deutsch-Französisch II (Klausur 90 Minuten) |
1 FP |
Proseminar französische Sprach- oder
Literaturwissenschaft (Klausur + mündl. Prüfung) |
1 FP |
* d.h. Referat oder Hausaufgaben
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
C-Test bzw. Propädeutikum |
|
Übersetzung Französisch-Deutsch |
1 TN |
Konversation |
1 TN |
Landeskunde |
1 TN |
Grammatik I + II |
1 LN |
Proseminar französische Literaturwissenschaft |
1 LN |
Proseminar französische Sprachwissenschaft |
1 LN |
Übersetzung Deutsch-Französisch I (Klausur 90
Minuten) |
1 FP |
Einführung in die französische Literaturwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
1 FP |
Einführung in die französische Sprachwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
1 FP |
Übersetzung Deutsch-Französisch II (Klausur 90
Minuten) |
1 FP |
Altfranzösisch I (Klausur 90 Minuten) |
1 FP |
Zweite romanische Sprache I + II (Klausur 90 Minuten) |
1 FP |
* d.h. Referat oder Hausaufgaben
Lehramt
Berufskollegs (BK)
C-Test bzw. Propädeutikum |
|
|
Übersetzung Französisch-Deutsch |
|
1 TN |
Konversation |
|
1 TN |
Landeskunde |
|
1 TN |
Grammatik I + II |
|
1 LN |
Proseminar französische Literaturwissenschaft |
|
1 LN |
Proseminar französische Sprachwissenschaft |
|
1 LN |
Übersetzung Deutsch-Französisch I (Klausur 90
Minuten) |
|
1 FP |
Einführung in die französische
Literaturwissenschaft (Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
|
1 FP |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
* d.h. Referat oder Hausaufgaben
Unterrichtsfach Geschichte
Lehramt Grund-, Haupt- und Realschule (GHR)
Schwerpunkt
Haupt- und Realschule: |
||
1 |
Teilnahmenachweis und 2 Leistungsnachweise zu je 1 Proseminar je Epoche |
1
TN und 2
LN |
1 |
Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung im Proseminar
Fachdidaktik |
1
FP |
1 |
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer und anschließende Studienberatung |
1
FP |
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
2 |
Teilnahmenachweise in Übungen in den Bereichen: sektorale Geschichte (nach
Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule) und/oder Grundlagen der
Geschichtswissenschaft |
2
TN |
3 |
Leistungsnachweise in den Proseminaren Alte, Mittlere sowie Neuere und
Neueste Geschichte |
3
LN |
1 |
Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung im Proseminar
Fachdidaktik |
1
FP |
1 |
Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung aus einem Kurs (Element
der Zwischenprüfung) |
1
FP |
1 |
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer und anschließende Studienberatung |
1
FP |
Unterrichtsfach
Griechisch
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium“
(Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte) |
1
TN |
2 |
Teilnahmenachweise „Vorlesungen“ (Sprache, Literatur, ergänzende Disziplinen) |
2
TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Proseminar: Historische Morphologie des Griechischen“
(Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft) |
1
TN |
1 |
Leistungsnachweis „Griechische Lektüreklausur“(Griechische Prosa bis zur
Spätantike) |
1
LN |
2 |
Leistungnachweise „Griechisches Proseminar“ (Grundlagen und Methoden der
Interpretation griechischer Texte, Griechische Poesie bis zur Spätantike,
Griechische Prosa bis zur Spätantike, Gattungen und Formen griechischer
Literatur/ Werkgruppen) |
2
LN |
1 |
Fachprüfung „Klausur Deutsch – Griechisch“ (120 Minuten aus dem Bereich
Sprach- und Stillehre) |
1
FP |
1 |
Fachprüfung „Klausur Griechisch – Deutsch“ (120 Minuten aus dem Bereich
Literatur) |
1
FP |
Unterrichtsfach Italienisch
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
C-Test bzw. Propädeutikum |
|
|
Übersetzung Italienisch-Deutsch |
|
1 TN |
Konversation |
|
1 TN |
Grammatik I + II |
|
1 LN |
Proseminar italienische Literaturwissenschaft |
|
1 LN |
Proseminar italienische Sprachwissenschaft |
|
1 LN |
Übersetzung Deutsch-Italienisch I (Klausur 90
Minuten) |
|
1 FP |
Einführung in die italienische
Literaturwissenschaft (Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übung*) |
|
1 FP |
Einführung in die italienische Sprachwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übung*) |
|
1 FP |
Übersetzung Deutsch-Italienisch II (Klausur 90
Minuten) |
|
1 FP |
Zweite romanische Sprache I + II (Klausur 90
Minuten) |
|
1 FP |
* d.h. Referat oder Hausaufgaben
Unterrichtsfach
Latein
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium“
(Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer Texte) |
1
TN |
3 |
Teilnahmenachweise „Vorlesungen“ (Sprache, Literatur, ergänzende Disziplinen) |
3
TN |
1 |
Leistungsnachweis „Lateinische Lektüreklausur“(Lateinische Literatur bis zum
Ausgang der Spätantike: Prosa) |
1
LN |
2 |
Leistungnachweise „Lateinisches Proseminar“ (Grundlagen und Methoden der
Interpretation lateinischer Texte, Lateinische Literatur bis zum Ausgang der
Spätantike: Poesie, Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike:
Prosa, Gattungen und Formen lateinischer Literatur/ Werkgruppen) |
2
LN |
1 |
Fachprüfung „Klausur Deutsch – Latein“ (120 Minuten aus dem Bereich Sprach-
und Stillehre) |
1
FP |
1 |
Fachprüfung „Klausur Latein – Deutsch“ (120 Minuten aus dem Bereich
Literatur) |
1
FP |
Unterrichtsfach
Musik
Lehramt Grund-,
Haupt-, Realschule (GHR)
1
Teilnahmenachweis „Harmonielehre II“ |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis „Gehörbildung II“ |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis „Analyse“ |
1
TN |
1
Leistungsnachweis „Einführung in die Musikpädagogik“ |
1
LN |
1
Leistungsnachweis „Musikpädagogik unter musikpsychologischen und
-soziologischen Aspekten“ |
1
LN |
-
1 Fachprüfung (höchstens 20 Minuten Vorspiel im Hauptinstrument) |
1
FP |
Unterrichtsfach
Niederländisch
Lehramt Grund-,
Haupt-, Realschule (GHR)
1
Leistungsnachweis zum Abschluss des Spracherwerbs |
1
LN |
1
Leistungsnachweis in „Grundlagen Fachwissenschaft“ gemäß Studienordnung |
1
LN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Sprachwissenschaft |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Literaturwissenschaft |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Angewandte Sprachkenntnisse |
1
TN |
1
Fachprüfung mündlich (20 Minuten) prüft fachliche und sprachliche Grundlagen |
1
FP |
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
1
Leistungsnachweis zum Abschluss des Spracherwerbs |
1
LN |
2
Leistungsnachweise in „Grundlagen Fachwissenschaft“ gemäß Studienordnung |
2
LN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Sprachwissenschaft |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Literaturwissenschaft |
1
TN |
1
Teilnahmenachweis Einführung Angewandte Sprachkenntnisse |
1
TN |
1
Fachprüfung mündlich (20 Minuten) prüft fachliche und sprachliche Grundlagen |
1
FP |
Unterrichtsfach
Pädagogik
Lehramt Gymnasium und Gesamtschule (GG)
a) | in Form von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen | ||
1 | Leistungsnachweis aus einer Grundstudiumsveranstaltung des Modulbereichs “F Forschungsmethoden” | 1 LN | |
2 | Leistungsnachweise aus Grundstudiumsveranstaltungen von zwei unterschiedlichen Modulbereichen A bis E | 2 LN | |
1 | Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung aus einer Grundstudiumsveranstaltung der Modulbereiche A bis D | 1 FP | |
1 | Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung aus einer
Grundstudiumsveranstaltung des Modulbereichs “E Grundlagen des
Pädagogikunterrichts” | 1 FP | |
Prüfungsleistungen (Art und Umfang):Nach Wahl des Prüflings wird eine
dieser Leistungen in einer zweistündigen Klausur und die andere in
einer 30-minütigen mündlichen Prüfung erbracht. | |||
b) | in Form von Leistungspunkten und Modulnachweisen Studienleistungen: |
Die Antragsstellerinnen und Antragssteller haben aus dem Grundstudium
Studien und Leistungen im Gesamtumfang von 51 Kreditpunkten aus
mindestens fünf der sechs Modulbereiche A bis F nachzuweisen. Im
einzelnen sind vorzulegen: |
1 | Teilnahmenachweis zu der Veranstaltung “Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft” | 1 TN | |
3 | Modulnachweise über Studien und Leistungen sind aus den Modulbereichen “A Erziehung und Bildung”, “E Grundlagen des Pädagogikunterrichts” und “F Forschungsmethoden” | 3 Modul- nachweise |
Unter den nachzuweisenden Teilleistungen müssen eine Klausur, eine Hausarbeit und eine mündliche Fachprüfung sein.
Unterrichtsfach
Praktische Philosophie
Lehramt Grund-, Haupt-,
Realschule (GHR)
Schwerpunkt
Haupt- und Realschule:
1
Leistungsnachweis Proseminar Praktische Philosophie oder theoretische
Philosophie |
1
LN |
1
Leistungsnachweis Proseminar Praktische Philosophie |
1
LN |
1
Fachprüfung mündlich (30 Minuten) |
1
FP |
Unterrichtsfach
Philosophie/Praktische Philosophie
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
1 |
Leistungsnachweis Proseminar Praktische Philosophie (Praktische |
1
LN |
1 |
Leistungsnachweis Proseminar Theoretische Philosophie (Erkenntnistheorie,
Logik, Wissenschaftstheorie, Philosophie der Sprache, Ontologie/Metaphysik) |
1
LN |
1 |
Leistungsnachweis Proseminar aus den Bereichen Philosophische Anthropologie, |
1
LN |
1 |
Fachprüfung schriftlich (Klausur), Logik-Kurs |
1
FP |
1 |
Fachprüfung mündlich (30 Minuten) |
1
FP |
Unterrichtsfach
Sozialwissenschaften
(Anteilsdisziplinen
Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Lehramt Grund-,
Haupt-, Realschule (GHR)
|
Schwerpunkt
Haupt- und Realschule |
|
|
|||||
|
Anteilsdisziplin
Politikwissenschaft |
|
|
|||||
|
1 |
Teilnahmenachweis „Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft“ |
1
TN |
|
||||
|
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung: Grundkurs II: |
1
FP |
|
||||
|
Anteilsdisziplin
Soziologie |
|
|
|||||
|
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die Soziologie“ |
1
TN |
|
||||
|
1 |
Teilnahmenachweis „Sozialstatistik: Methoden der empirischen |
1
TN |
|
||||
|
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung: Proseminar |
1
FP |
|
||||
|
|
|
|
|||||
|
Anteilsdisziplin
Wirtschaftswissenschaft |
|
|
|||||
|
1 |
Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zu methodischen Grundlagen |
1
TN |
|
||||
|
1 |
Teilnahmenachweis Einführung „Einführung in die Wirtschafts- und |
1
TN |
|
||||
|
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung „Vorlesung |
1
FP |
|
||||
|
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung „Vorlesung |
1
FP |
|
||||
|
|
|
||||||
|
|
|
||||||
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
Anteilsdisziplin
Politikwissenschaft |
|
|
1 |
Teilnahmenachweis „Grundkurs I: Einführung in die |
1
TN |
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung: |
1
FP |
Anteilsdisziplin
Soziologie |
|
|
1 |
Teilnahmenachweis „Einführung in die Soziologie“ |
1
TN |
1 |
Teilnahmenachweis „Sozialstatistik: Methoden der empirischen |
1
TN |
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung: |
1
FP |
|
|
|
Anteilsdisziplin
Wirtschaftswissenschaft |
|
|
1 |
Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zu methodischen |
1
TN |
1 |
Teilnahmenachweis Einführung „Einführung in die Wirtschafts- |
1
TN |
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung |
1
FP |
1 |
Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung |
1
FP |
Unterrichtsfach
Spanisch
Lehramt Gymnasium
und Gesamtschule (GG)
Einstufungstest bzw. Spanisch für Hispanisten |
|
|
Grammatik I + II |
|
LN |
Übersetzung Deutsch-Spanisch I (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
Übersetzung Spanisch-Deutsch |
|
TN |
Einführung in die spanische Literaturwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
|
FP |
Einführung in die spanische Sprachwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
|
FP |
Übersetzung Deutsch-Spanisch II (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
Konversation |
|
TN |
Proseminar spanische Literaturwissenschaft |
|
LN |
Proseminar spanische Sprachwissenschaft |
|
LN |
Zweite romanische Sprache I + II (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
*d.h. Referat oder Hausaufgaben
Lehramt Berufskolleg (BK)
Einstufungstest bzw. Spanisch für Hispanisten |
|
|
Grammatik I + II |
|
LN |
Übersetzung Deutsch-Spanisch I (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
Übersetzung Spanisch-Deutsch |
|
TN |
Einführung in die spanische Literaturwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
|
FP |
Einführung in die spanische Sprachwissenschaft
(Klausur 90 Minuten oder mündl. Prüfung; Übungen*) |
|
FP |
Übersetzung Deutsch-Spanisch II (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
Konversation |
|
TN |
Proseminar spanische Literaturwissenschaft |
|
LN |
Proseminar spanische Sprachwissenschaft |
|
LN |
Zweite romanische Sprache I + II (Klausur 90
Minuten) |
|
FP |
*d.h. Referat oder Hausaufgaben
Unterrichtsfach
Sport
Lehramt Grund-,
Haupt-, Realschule (GHR)
- 3 |
Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz oder Schwimmen. |
3 FPP |
- 2 |
Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Bereichen Rückschlagsspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) oder Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden. |
2 FPP |
- 1 |
Leistungsnachweis (LN, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Sportdidaktik/Sportpädagogik |
1
LN |
- 1 |
Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportpsychologie oder Sportsoziologie oder Sportgeschichte |
1 FP |
- 1 |
Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Sportanatomie/Sportphysiologie |
1
FP |
- 1 |
Fachprüfung (studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Trainingswissenschaft oder Bewegungswissenschaft |
1
FP |
|
|
- 3 | Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz oder Schwimmen. |
3 FPP |
- 2 | Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Bereichen Rückschlagsspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) oder Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden. |
2 FPP |
- 1 | Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Bereichen Rückschlagsspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) oder Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden. |
1
TN |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur
einstündig) bezogen auf Sportsoziologie oder Sportgeschichte |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportpsychologie |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportanatomie/Sportphysiologie |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Trainingswissenschaft |
1
FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Bewegungswissenschaft |
1
FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Forschungsmethodologie |
1
FP |
Lehramt
Berufskolleg (BK)
- 3 | Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Disziplinen Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz oder Schwimmen. |
3 FPP |
- 2 | Fachpraktische Einzelprüfungen (FPP) aus den Bereichen Rückschlagsspiele (z.B. die Disziplinen Tennis, Tischtennis), Wurfspiele (z.B. die Disziplinen Basketball, Handball) oder Torschussspiele (z.B. die Disziplinen Fußball, Hockey). Die beiden Prüfungen müssen aus unterschiedlichen Bereichen gewählt werden. |
2 FPP |
- 1 | Leistungsnachweis (LN, studienbegleitende Leistung/Klausur einstündig) bezogen auf Sportdidaktik/Sportpädagogik |
1 LN |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportsoziologie oder Sportgeschichte |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportpsychologie |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Sportanatomie/Sportphysiologie |
1 Fp |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Trainingswissenschaft |
1 FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Bewegungswissenschaft |
1
FP |
- 1 | Fachprüfung (FP, studienbegleitende Leistung/ Klausur einstündig) bezogen auf Forschungsmethodologie |
1
FP |
Unterrichtsfach Wirtschaftslehre/Politik
Lehramt
BK: siehe
Unterrichtsfach Sozialwissenschaften Lehramt Gymnasium und Gesamtschule
(GG)
Anhang B: Geforderte
Sprachkenntnisse
In der folgenden Übersicht
sind nur die Unterrichtsfächer und Lehrämter aufgeführt, in denen
Fremdsprachenkenntnisse eine Voraussetzung für die Erteilung des
Zwischenprüfungszeugnisses sind (gemäß § 44 LPO).
Unterrichtsfach
Englisch
Lehramt
Gymnasium und Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum
Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Graecum und Latinum oder Hebraicum
Unterrichtsfach Französisch
Lehramt GHR (Schwerpunkt
Realschule) und Lehramt Berufskolleg (BK)
Sprachanforderungen: Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
werden dringend empfohlen
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum
Unterrichtsfach Geschichte
Lehramt Grund-, Haupt- und
Realschule (GHR) und Lehramt Berufskolleg (BK)
Sprachanforderungen: Englisch und Französisch*
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum, Englisch und Französisch*
(*Französisch kann durch eine
andere Fremdsprache substituiert werden)
Unterrichtsfach Griechisch
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Graecum und Latinum
Unterrichtsfach Italienisch
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG) und Lehramt Berufskolleg (BK)
Sprachanforderungen: Latinum
Unterrichtsfach Latein
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum und Graecum
Unterrichtsfach Niederländisch
Lehramt Grund-, Haupt- und
Realschule (GHR)
Sprachanforderungen: Funktionale Kenntnisse in Englisch und
einer weiteren Fremdsprache
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum und funktionale Kenntnisse in
Englisch und einer weiteren Fremdsprache
Unterrichtsfach Philosophie/ Praktische
Philosophie
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Graecum oder Latinum
Unterrichtsfach Spanisch
Lehramt Gymnasium und
Gesamtschule (GG)
Sprachanforderungen: Latinum
Lehramt Berufskolleg (BK)
Sprachanforderungen: Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
werden dringend empfohlen