Ordnung
zur Änderung der Einschreibungsordnung
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 10. August 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV.NW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung vom 12. Dezember 1994 wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 6 lit. a) wird wie folgt geändert: Nach „Fachsemestern“ wird eingefügt „sowie der angestrebte Abschluss“. Gestrichen wird „ständiger Wohnsitz,“. Nach „Datum der Einschreibung“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt: „Als Daten, deren Angabe den Studienbewerberinnen/Studien-bewerbern freigestellt ist, werden die Telefonnummern und die E-Mail-Adresse erhoben. Die Erhebung der für die Berechnung der Studienkonten erforderlichen Daten aufgrund des § 7 StKFG bleibt unberührt.“
- In § 2 Abs. 5 wird nach „(Einstufungsprüfung)“ eingefügt „oder des § 36 Abs. 3 KunstHG.“
- § 4 Abs. 3 lit. a) erhält folgende Fassung: „den ausgefüllten Datenerhebungsbogen mit den Angaben gemäß § 1 Abs. 6. Studienbewerberinnen/Studienbewerber aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, legen zudem die ausgefüllte Stammkarte vor.“
- In § 4 Abs. 3 lit. b) Satz 1 wird vor „beglaubigter“ eingefügt: „amtlich“.
- § 4 Abs. 3 lit. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Zeugnisse aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sind im Original vorzulegen.“
- In § 4 Abs. 3 lit. d) wird „und“ durch „oder“ ersetzt, und es wird gestrichen „,wenn der Bewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat“.
- In § 4 Abs. 4 Satz 2 und in § 13 Abs. 2 wird „Hochschulgebührengesetz“ ersetzt durch „StKFG“.
- § 4 Abs. 3 lit. f) und h) entfallen. Die bisherigen lit. g), i) und j) werden zu lit. f), g) und h).
- In § 4 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt: „Weitere Voraussetzung der Einschreibung ist der Eingang der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge.“ Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 5 bis 7.
- § 4 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt: „Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1-7 vor, schreibt das Studierendensekretariat die Bewerberin/den Bewerber ein und übersendet ihr/ihm den für das betreffende Semester - in Verbindung mit dem Personalausweis, einem Pass oder einem von der Universität Münster vor dem Wintersemester 2004/2005 ausgestellten Studierendenausweis - gültigen Studieren-denausweis.“
- § 5 Abs. 3 lit. d) erhält folgende Fassung: „die von ihr/ihm zu zahlenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet. Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrages in sozialen Härtefällen zulässig.“
- § 7 Abs. 4 lit. a) und c) entfallen. Lit. b) wird zu lit. a), lit. d) zu lit. b).
- § 8 Abs. 1 Satz 2 entfällt.
- § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- „Die Rückmeldung wird erklärt, indem die/der Studierende die zu entrichtenden Beiträge und Gebühren auf das angegebene Konto der Westfälischen Wilhelms-Universität einzahlt. Die ordnungsgemäße Rückmeldung setzt den Eingang der Beiträge und Gebühren in voller Höhe voraus."
- § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, übersendet das Studierendensekretariat der/dem Studierenden den für das betreffende Semester - in Verbindung mit dem Personalausweis, einem Pass oder einem von der Universität Münster vor dem Wintersemester 2004/2005 ausgestellten Studierendenausweis - gültigen Studierendenausweis.“
- In § 9 Satz 1 entfällt: „vorbereitetes, mit ihren Namen und ihrer Postanschrift versehenes,“.
- § 10 Abs. 2 lit. c) entfällt. Lit. d) - f) werden zu lit. c) - e).
- § 10 Abs. 4 lit. a), c) und d) entfallen. Lit. b) wird zu lit. a). Lit. e) wird zu lit. b). Darin entfallen die Worte: „eine schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der“.
- In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 neu eingefügt: „Die Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer setzt voraus, dass eine Einschreibung ohne gleichzeitige Beurlaubung an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird und ein paralleles Studium an beiden Hochschulen tatsächlich möglich ist. Liegen die beiden Hochschulen mehr als 100 Entfernungskilometer auseinander, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein paralleles Studium nicht möglich ist.“
Artikel II
Das Rektorat wird ermächtigt, die Einschreibungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungsordnung in neuer Fassung, mit neuem Datum, in fortlaufender Folge der Paragraphen, Absätze und Aufzählungen in geschlechtsneutraler Fassung neu bekannt zu machen und in diesem Rahmen Verweise auf gesetzliche Bestimmungen redaktionell dem aktuellen Stand anzupassen.
Artikel III
Die vorstehende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Artikel I Nr. 1 bis 11 und 13 bis 15 gelten erstmalig mit Wirkung für die Einschreibungen und Rückmeldungen zum Wintersemester 2004/2005.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 28. Juli 2004.
Münster, den 10. August 2004 Der Rektor
In Vertretung
Prof. Dr. Harald Züchner
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 10. August 2004 Der Rektor
In Vertretung
Prof. Dr. Harald Züchner