Dritte Ordnung
zur Änderung der Ordnung zur Prüfung zum Magister Legum / zur Magistra
Legum
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Dezember 1993
vom 28. Juli 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung zur
Prüfung zum Magister Legum / zur Magistra Legum der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. Dezember 1993
(AB Uni 1994/1), zuletzt geändert durch Ordnung vom 22. April 2002 (AB Uni
2002/4), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(2) Bei der Wahl des Schwerpunktes Deutsches Recht soll das Magisterstudium mit der deutschen Rechtstradition vertraut machen und den Studenten bei exemplarischer Vertiefung Grundkenntnisse des deutschen Rechts vermitteln. Seinen Abschluss bildet die Magisterprüfung. Sie stellt die Beherrschung von Grundzügen des deutschen Rechts und die Fähigkeit fest, auf einem vom Kandidaten gewählten Gebiet selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(3) Bei der Wahl des
Schwerpunktes Europäisches Recht oder Rechtsvergleichung im Rahmen des Erasmus
Mundus Programms soll das Magisterstudium mit den in der jeweiligen
Vereinbarung der beteiligten Hochschulen stehenden Rechtsgebieten nach Maßgabe
des § 1 b vertraut machen.“
2. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt:
„Magisterstudium im Rahmen von Erasmus Mundus
(1) Das Magisterstudium kann Teil eines Erasmus Mundus Masterstudiums sein. Ein Erasmus Mundus Masterstudium wird durch die Europäische Kommission anerkannt und auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen mindestens drei Hochschulen aus mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet.
(2) Der Studiengang dauert nach Maßgabe dieser Vereinbarung mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Abhängig von der Länge des Studiums umfasst die zu absolvierende Gesamtstudienleistung mindestens 60 und höchstens 120 Punkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS).
(3) Die Teilnehmer müssen mindestens 30 % der gemäß Absatz 2 zu erzielenden Gesamtstudienleistung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbringen und an mindestens einer weiteren der in Absatz 1 genannten Hochschulen erfolgreich studieren.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Magisterstudium als Teil eines Erasmus Mundus Masterstudiums können auf der Grundlage der jeweils geschlossenen Vereinbarung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt werden.
(5) Studiendauer, Studieninhalt, Studienumfang und Studienleistungen richten sich abweichend von den §§ 6 und 7 nach der jeweils geschlossenen Vereinbarung, müssen diesen Anforderungen aber mindestens gleichwertig sein. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt den Abschluss eines Studiums an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland voraus. Hinsichtlich der Magisterprüfung, einschließlich der Magisterarbeit, kann von einzelnen Voraussetzungen der §§ 8-15 abgewichen werden, soweit die jeweils geschlossene Vereinbarung dies erfordert und auch hinsichtlich der Magisterarbeit mindestens gleichwertige Anforderungen stellt.“
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Studienumfang beträgt 20 Semesterwochenstunden, hiervon sollen im ersten Semester höchstens 12 Semesterwochenstunden belegt werden. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Kandidat im Einvernehmen mit dem Betreuer. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung im Zivilrecht (Grundzüge und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts) oder Strafrecht (Strafrecht I) oder Öffentlichen Recht (Staatsrecht I oder Staatsrecht II) sowie an einem Seminar ist für den Kandidaten verbindlich. Der Besuch einer Arbeitsgemeinschaft wird bei der Berechnung der Semesterwochenstundenzahl mitberücksichtigt.“
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 6. Juli 2004.
Münster, den 28. Juli 2004 | Der Rektor |
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 28. Juli 2004 | Der Rektor |
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |