Amtliche Bekanntmachungen

 
 
 

Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen

 der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen

gemäß Art. 71 Abs. 4 UV vom 25. März 2002

 

Gemäß Art. 71 Abs. 4 der Verfassung für die Westfälische Wilhelms-Universität vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3) erlässt die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen:

 

§ 1

 

Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Wahlen zu den Vorständen der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in den Mitgliedergruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden, sofern nicht auf Grund Artikel 73 der Universitätsverfassung getroffene Regelungen etwas anderes bestimmen.

 

§ 2

 

Wahlberechtigung

(1) Die Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden von den der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitgliedern der jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die studentischen Mitglieder des Vorstands werden von den der Zentralen Wissenschaftlichen v Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräften und jenen Studierenden, die dort eine Doktor-, Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen, für eine Amtszeit von einem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Beginn der Amtszeit ist jeweils der 1. Oktober.

(3) Das Wahlrecht kann nur in einer Mitgliedergruppe ausgeübt werden.

 

§3

 

Stimmabgabe und Verteilung der Sitze

(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2)  Die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Mandate berechnet sich nach d'Hondt. Die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Sitze erhalten die auf ihm genannten Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge ihre Benennung. Entfallen auf einen Vorschlag mehr Sitze als dieser Bewerberinnen/Bewerber enthält, so bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter durch Los.

 

§ 4

 

Fristen und Termine, Wahlbekanntmachung

(1)  Der Vorstand macht die Wahl durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. das Datum ihrer Veröffentlichung,
  2. die vorläufige Anzahl der in der jeweiligen Zentralen Wissenschaftlichen Einrich- tungen zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden,
  3. die Darstellung des Wahl systems gemäß § 2,
  4. Ort und Zeit der für die einzelnen Mitgliedergruppen durchzuführenden Wahl- versammlungen.

 

§ 5

 

Wahlvorschläge

(1)  Wahlvorschläge dürfen nur Bewerberinnen/Bewerber enthalten, die der betreffenden Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet und nicht schon in einen anderen Wahlvorschlag aufgenommen sind.

 

(2) Wahlvorschläge können eine/einen oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber enthalten.

 

 

§ 6

 

Wahlversammlung

(1) Für die Wahlberechtigten jeder Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung wird für die Mitgliedergruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden eine eigene Wahlversammlung durchgeführt.

(2) Die Wahlversammlungen werden von der Geschäftsführenden Leiterin/dem Geschäfts- führenden Leiter einberufen und geleitet.

 

(3)  Die Wahlversammlung kann für die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter- innen/Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden zeitlich und örtlich gemeinsam durchgeführt werden.

(4)  Die Ladungen zu den Wahlversammlungen erfolgen schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.

(5)  Die Wahlversammlungen sind nicht öffentlich.

 

§ 7

 

Feststellung des Wahlergebnisses

(1)  Das Wahlergebnis wird unverzüglich in der Wahlversammlung und durch Aushang in der jeweiligen Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung bekanntgemacht.

(2)  Zum Wahlergebnis gehören dazu:

  1. Die Feststellung der Wahlbeteiligung in den einzelnen Mitgliedergruppen,
  2. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Feststellung der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze sowie der gewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Benennung
  5.  die Aufstellung der Reservelisten für jeden Wahlvorschlag, auf den ein Mandat  entfallen ist.

 

§ 8

 

Wahlanfechtung

(1)  Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Frist von 10 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Wahlversammlung an gerechnet die Wahl durch schriftlichen Einspruch anfechten. Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über die Ermittlung der Mandate, die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und das Wahlergebnis durch den Verstoß beeinflusst werden konnte.

(2)  Der Einspruch ist schriftlich bei der Rektorin/dem Rektor einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet das Rektorat auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands der betreffenden Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Die/Der Wahlberechtigte erhält über die Entscheidung des Rektorats einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Begründung und im Falle der Ablehnung des Einspruchs außerdem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3)  Im Falle der Begründetheit eines Einspruchs ist nur in der Gruppe und für die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung die Wahl zu wiederholen, hinsichtlich derer ein begründeter Einspruch eingelegt worden ist.

 

 

§ 9

 

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(1)  Die Stimmzettel werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses vom Vorstand unter Verschluss aufbewahrt; anschließend werden sie vernichtet.

 

 

§ 10

 

Nachrücken

(1)  Wird ein Sitz im Vorstand frei, insbesondere durch begründeten Rücktritt oder durch Ausscheiden aus der Universität, so rückt die/der jeweils nächste Bewerberin/Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer/seiner Benennung nach. Ist die Wahlvorschlags liste erschöpft, so bleibt der auf diese Liste entfallende Sitz unbesetzt.

(2)  Verändert sich die Zahl der an einer Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Professorinnen/Professoren nach der Feststellung der zu besetzenden Sitze gemäß § 7 Abs. 1, so führt die Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter Entlassungen oder Nachberufungen durch.

 



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juni 2004.

Münster, den 12. Juli 2004
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt
 



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 12. Juli 2004
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt