Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen
der
Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen
gemäß Art.
71 Abs. 4 UV vom 25. März 2002
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Ordnung gilt für die Wahlen zu den Vorständen der Zentralen Wissenschaftlichen
Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in den Mitgliedergruppen
der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der weiteren
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden, sofern nicht auf Grund
Artikel 73 der Universitätsverfassung getroffene Regelungen etwas anderes
bestimmen.
§ 2
Wahlberechtigung
(1) Die Vertreterinnen/Vertreter der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden von den
der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitgliedern der
jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für
eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die studentischen Mitglieder des
Vorstands werden von den der Zentralen Wissenschaftlichen v Einrichtung zugeordneten
studentischen Hilfskräften und jenen Studierenden, die dort eine Doktor-,
Magister-, Diplom- oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen, für
eine Amtszeit von einem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt.
(2) Beginn der Amtszeit ist jeweils der 1.
Oktober.
(3) Das Wahlrecht kann nur in einer
Mitgliedergruppe ausgeübt werden.
§3
Stimmabgabe
und Verteilung der Sitze
(1) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Die
Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Mandate berechnet sich nach
d'Hondt. Die auf den jeweiligen Wahlvorschlag entfallenden Sitze erhalten die
auf ihm genannten Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge ihre Benennung.
Entfallen auf einen Vorschlag mehr Sitze als dieser Bewerberinnen/Bewerber
enthält, so bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
(3) Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsführende Leiterin/der
Geschäftsführende Leiter durch Los.
§ 4
Fristen
und Termine, Wahlbekanntmachung
(1)
Der Vorstand macht die Wahl durch
Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Die Bekanntmachung muss
mindestens enthalten:
- das Datum
ihrer Veröffentlichung,
- die
vorläufige Anzahl der in der jeweiligen Zentralen Wissenschaftlichen
Einrich- tungen zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Gruppe der
weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden,
- die
Darstellung des Wahl systems gemäß § 2,
- Ort und Zeit
der für die einzelnen Mitgliedergruppen durchzuführenden Wahl- versammlungen.
§ 5
Wahlvorschläge
(1)
Wahlvorschläge dürfen nur
Bewerberinnen/Bewerber enthalten, die der betreffenden Zentralen
Wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet und nicht schon in einen anderen
Wahlvorschlag aufgenommen sind.
(2) Wahlvorschläge können eine/einen oder
mehrere Bewerberinnen/Bewerber enthalten.
§ 6
Wahlversammlung
(1) Für die Wahlberechtigten jeder Zentralen
Wissenschaftlichen Einrichtung wird für die Mitgliedergruppen der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der weiteren
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden eine eigene Wahlversammlung
durchgeführt.
(2) Die Wahlversammlungen werden von der
Geschäftsführenden Leiterin/dem Geschäfts- führenden Leiter einberufen und geleitet.
(3)
Die Wahlversammlung kann für die
Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter- innen/Mitarbeiter, der weiteren
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden zeitlich und örtlich
gemeinsam durchgeführt werden.
(4)
Die Ladungen zu den Wahlversammlungen
erfolgen schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.
(5)
Die Wahlversammlungen sind nicht
öffentlich.
§ 7
Feststellung
des Wahlergebnisses
(1)
Das Wahlergebnis wird unverzüglich in
der Wahlversammlung und durch Aushang in der jeweiligen Zentralen
Wissenschaftlichen Einrichtung bekanntgemacht.
(2)
Zum Wahlergebnis gehören dazu:
- Die
Feststellung der Wahlbeteiligung in den einzelnen Mitgliedergruppen,
- die Zahl der auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- die
Feststellung der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze sowie der gewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Benennung
- die Aufstellung der Reservelisten für jeden
Wahlvorschlag, auf den ein Mandat entfallen ist.
§ 8
Wahlanfechtung
(1)
Jeder Wahlberechtigte kann binnen
einer Frist von 10 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der
Wahlversammlung an gerechnet die Wahl durch schriftlichen Einspruch anfechten.
Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über die Ermittlung
der Mandate, die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
verletzt worden sind und das Wahlergebnis durch den Verstoß beeinflusst werden
konnte.
(2)
Der Einspruch ist schriftlich bei der
Rektorin/dem Rektor einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet
das Rektorat auf der Grundlage eines Berichts des Vorstands der betreffenden
Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung. Die/Der Wahlberechtigte erhält über
die Entscheidung des Rektorats einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit
einer Begründung und im Falle der Ablehnung des Einspruchs außerdem mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3)
Im Falle der Begründetheit eines
Einspruchs ist nur in der Gruppe und für die Zentrale Wissenschaftliche
Einrichtung die Wahl zu wiederholen, hinsichtlich derer ein begründeter
Einspruch eingelegt worden ist.
§ 9
Aufbewahrung
der Wahlunterlagen
(1) Die Stimmzettel werden bis zur
Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses vom Vorstand unter
Verschluss aufbewahrt; anschließend werden sie vernichtet.
§ 10
Nachrücken
(1)
Wird ein Sitz im Vorstand frei,
insbesondere durch begründeten Rücktritt oder durch Ausscheiden aus der
Universität, so rückt die/der jeweils nächste Bewerberin/Bewerber des
jeweiligen Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer/seiner Benennung nach. Ist
die Wahlvorschlags liste erschöpft, so bleibt der auf diese Liste entfallende
Sitz unbesetzt.
(2)
Verändert sich die Zahl der an einer
Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Professorinnen/Professoren
nach der Feststellung der zu besetzenden Sitze gemäß § 7 Abs. 1, so führt die
Geschäftsführende Leiterin/der Geschäftsführende Leiter Entlassungen oder
Nachberufungen durch.
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30. Juni 2004.
Münster, den 12. Juli 2004 Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt
Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung
von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB
Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 12. Juli 2004 | Der Rektor |
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |