Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs- und Benutzungsordnung

für das Zentrum für Lehrerbildung der

Westfälischen Wilhelms-Universität

vom 15. Juni 2004



Aufgrund der Art. 69 Abs. 7 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 25.03.2002 (AB Uni 02/3)– UV – hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1

Rechtsstellung

Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 29 HG und Artikel 69 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.

§ 2

Ziele und Aufgaben

(1) Das Zentrum für Lehrerbildung hat die Aufgabe, die fachbereichsübergreifende universitäre Aufgabe Lehrerbildung zu organisieren, zu koordinieren und weiterzuentwickeln, insbesondere:

1. Es koordiniert und unterstützt die Arbeit an Studienordnungen, Studienempfehlungen etc. für die Lehrerbildung.

2. Es unterstützt die Fachbereiche bei der Koordination und der Sicherstellung der Vollständigkeit und Studierbarkeit der Lehrangebote unter Berücksichtigung der Belange der verschiedenen Lehramtsstudiengänge.

3. Es spricht Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Lehrangeboten und Lehrangebotsstruktur in den Lehramtsstudiengängen aus.

4. Es organisiert und fördert die mit Blick auf die Lehre bzw. auf die Studienorganisation notwendigen Absprachen zwischen den verschiedenen Beteiligten (Fächern, Fachdidaktiken, den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Disziplinen sowie auch der Studienberatung).

5. Es unterstützt die Fachbereiche und Fächer bei der Organisation der Praxisphasen sowie ihrer Einbindung in das Lehramtsstudium.

6. Es unterstützt schul- und unterrichtsbezogene Forschung in den Fachdidaktiken und den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Disziplinen und entwickelt sich zu

einer Plattform für die Bündelung und Weiterentwicklung des in dieser Hinsicht vorhandenen Forschungspotentials der Universität.

7. Es führt in regelmäßigen Abständen interne Evaluationen der Lehramtsstudiengänge durch, und zwar in Abstimmung mit den Stellen innerhalb der Universität, die für die gemäß der Evaluationsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität durchzuführenden Evaluationen zuständig sind. Es berichtet auf dieser Basis über Stärken und Schwächen und gibt Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung.

8. Es fördert die Kooperation und Abstimmung zwischen der 1., universitären Phase der Lehrerbildung und der 2. Phase der Lehrerbildung im Studienseminar. Insbesondere soll die Rolle der Universität in der Lehrerfort- und –weiterbildung gestärkt werden.

9. Es koordiniert die aufgrund von neuen rechtlichen Vorgaben bzw. neuen Prüfungsordnungen notwendigen Umstellungen in der Studienorganisation und den Lehrangeboten in den an der Lehrerbildung beteiligten Fakultäten/Fächern.

10. Im Rahmen der geplanten Umstrukturierung von Studiengängen in Richtung auf die Bachelor/Master-Struktur hat das Zentrum für Lehrerbildung die Federführung bei der Entwicklung des Masterstudiengangs für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und bei der gestuften Darstellung des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule; es koordiniert den Studienbetrieb dieser Lehramtsstudiengänge.

11. Das Zentrum für Lehrerbildung nimmt auch Aufgaben der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen wahr.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung entscheidet über den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, sowie über die Verwendung der Sachmittel. Das Rektorat kann dem Zentrum für Lehrerbildung weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

§ 3

Abteilungen

Das Zentrum für Lehrerbildung gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Koordination und Studienberatung,

2. Praxisphasen.


§ 4

Projekte, Arbeitsgruppen, Arbeitsstellen

(1) Zeitlich gebundene bzw. permanente Aufgaben sowie Projekte des Zentrums werden in Arbeitsgruppen des Zentrums bearbeitet. Projekte und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingerichtet und aufgelöst.

(2) In Projekte und Arbeitsgruppen können Ressourcen sowohl des Zentrums für Lehrerbildung wie auch der Gesamtuniversität eingebracht werden.

(3) Der Vorstand kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen der Lehrerbildung Arbeitsstellen einrichten und auflösen.

§ 5

Vorstand

(1) Die Leitung des Zentrums für Lehrerbildung obliegt einem Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:

1. die Prorektorin/der Prorektor für Lehre, Studienorganisation, Studienreform und internationale Beziehungen,

2. fünf Professorinnen/Professoren aus an der Lehrerbildung beteiligten wissenschaftlichen Disziplinen,

3. zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen eine/einer zu den genuinen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Zentrums für Lehrerbildung gehören muss,

4. zwei Studierenden aus Lehramtsstudiengängen,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands gemäß Nr. 2 bis 5 werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt.

(3) Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an;

1. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer

2. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Studienseminare, der Bezirksregierung und des Staatlichen Prüfungsamtes für die Lehrämter und der „Zentralen wissenschaftlichen Einrichtung für Berufliche Fachrichtungen“ (ZWEBF)der FH Münster.

(4)Die Amtszeit der vom Senat gewählten Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der vom Senat gewählten Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist einmal möglich.

(5) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(7) Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Senat anrufen; das weitere Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung.

(8) Der Vorstand kann Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb des Zentrums für Lehrerbildung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

§ 6

Wissenschaftliche Leiterin/Wissenschaftlicher Leiter

(1) Der Senat wählt aus den Mitgliedern des Vorstands aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren ein Mitglied für eine Amtszeit von drei Jahren zur wissenschaftlichen Leiterin/ zum wissenschaftlichen Leiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren zu dessen Stellvertreterin/Stellvertreter für dieselbe Amtszeit. Wiederwahl ist einmal möglich.

(2) Die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie/er führt die Geschäfte des Zentrums für Lehrerbildung in eigener Zuständigkeit. Sie/Er wird dabei von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unterstützt.

2. sie/er vertritt das Zentrum für Lehrerbildung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität,

3. sie/er leitet die Sitzungen des Vorstands,

4. sie/er führt die Beschlüsse des Vorstands aus.

(3) Die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

§ 7

Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Zur Unterstützung der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Ihr/Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.

§ 8

Beirat

Dem Zentrum für Lehrerbildung steht ein Beirat beratend zur Seite, der aus Repräsentanten von Wissenschaft, Schule, Verwaltung, Elternschaft, Verbänden und Stiftungen besteht. Seine Mitglieder werden vom Rektorat bestellt. Der Vorstand des Zentrums für Lehrerbildung hat ein Vorschlagsrecht. Der Beirat berät das Zentrum für Lehrerbildung insbesondere im Hinblick auf seine kontinuierliche Weiterentwicklung und im Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit wichtigen bildungsrelevanten Einrichtungen und Gruppen der Region.

§ 9

Nutzung

Die Einrichtungen des Zentrums für Lehrerbildung stehen den Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus kann die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung die Benutzung durch andere Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität und durch sonstige Personen zulassen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tag nach Aushang in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26. Mai 2004.


    Münster, den 15. Juni 2004





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 15. Juni 2004





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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