Verwaltungs- und Benutzungsordnung
Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 15. Juni 2004
Aufgrund der Art. 69 Abs. 7 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der
Westfälischen Wilhelms- Universität vom 25.03.2002 (AB Uni 02/3)– UV – hat der
Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und
Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1
Rechtsstellung
Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Zentrale Wissenschaftliche
Einrichtung gemäß § 29 HG und Artikel 69 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Das Zentrum für
Lehrerbildung hat die Aufgabe, die fachbereichsübergreifende universitäre
Aufgabe Lehrerbildung zu organisieren, zu koordinieren und weiterzuentwickeln,
insbesondere:
1. Es koordiniert
und unterstützt die Arbeit an Studienordnungen, Studienempfehlungen etc. für
die Lehrerbildung.
2. Es unterstützt
die Fachbereiche bei der Koordination und der Sicherstellung der
Vollständigkeit und Studierbarkeit der Lehrangebote unter Berücksichtigung der
Belange der verschiedenen Lehramtsstudiengänge.
3. Es spricht
Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Lehrangeboten und
Lehrangebotsstruktur in den Lehramtsstudiengängen aus.
4. Es organisiert
und fördert die mit Blick auf die Lehre bzw. auf die Studienorganisation
notwendigen Absprachen zwischen den verschiedenen Beteiligten (Fächern,
Fachdidaktiken, den am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten
Disziplinen sowie auch der Studienberatung).
5. Es unterstützt
die Fachbereiche und Fächer bei der Organisation der Praxisphasen sowie ihrer
Einbindung in das Lehramtsstudium.
6. Es unterstützt
schul- und unterrichtsbezogene Forschung in den Fachdidaktiken und den am
erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Disziplinen und entwickelt
sich zu
einer Plattform für die Bündelung und
Weiterentwicklung des in dieser Hinsicht vorhandenen Forschungspotentials der
Universität.
7. Es führt in
regelmäßigen Abständen interne Evaluationen der Lehramtsstudiengänge durch, und
zwar in Abstimmung mit den Stellen innerhalb der Universität, die für die gemäß
der Evaluationsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität durchzuführenden
Evaluationen zuständig sind. Es berichtet auf dieser Basis über Stärken und
Schwächen und gibt Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung.
8. Es fördert die
Kooperation und Abstimmung zwischen der 1., universitären Phase der
Lehrerbildung und der 2. Phase der Lehrerbildung im Studienseminar.
Insbesondere soll die Rolle der Universität in der Lehrerfort- und –weiterbildung
gestärkt werden.
9. Es koordiniert
die aufgrund von neuen rechtlichen Vorgaben bzw. neuen Prüfungsordnungen
notwendigen Umstellungen in der Studienorganisation und den Lehrangeboten in
den an der Lehrerbildung beteiligten Fakultäten/Fächern.
10. Im Rahmen der
geplanten Umstrukturierung von Studiengängen in Richtung auf die
Bachelor/Master-Struktur hat das Zentrum für Lehrerbildung die Federführung bei
der Entwicklung des Masterstudiengangs für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen und bei der gestuften Darstellung des Studiums für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschule; es koordiniert den Studienbetrieb dieser Lehramtsstudiengänge.
11. Das Zentrum für
Lehrerbildung nimmt auch Aufgaben der Studienberatung in den
Lehramtsstudiengängen wahr.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung entscheidet über den Einsatz seiner
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin/einem
Professor zugeordnet sind, sowie über die Verwendung der Sachmittel. Das
Rektorat kann dem Zentrum für Lehrerbildung weitere Angelegenheiten aus seinem
Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.
§ 3
Abteilungen
Das Zentrum für Lehrerbildung gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Koordination und
Studienberatung,
2. Praxisphasen.
§ 4
Projekte, Arbeitsgruppen, Arbeitsstellen
(1) Zeitlich gebundene bzw. permanente Aufgaben sowie Projekte des Zentrums werden in Arbeitsgruppen des Zentrums bearbeitet. Projekte und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(2) In Projekte und Arbeitsgruppen können Ressourcen sowohl des Zentrums für Lehrerbildung wie auch der Gesamtuniversität eingebracht werden.
(3) Der Vorstand
kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen der Lehrerbildung Arbeitsstellen
einrichten und auflösen.
§ 5
Vorstand
(1) Die Leitung des
Zentrums für Lehrerbildung obliegt einem Vorstand.
(2) Dem Vorstand
gehören stimmberechtigt an:
1. die
Prorektorin/der Prorektor für Lehre, Studienorganisation, Studienreform und
internationale Beziehungen,
2. fünf
Professorinnen/Professoren aus an der Lehrerbildung beteiligten
wissenschaftlichen Disziplinen,
3. zwei
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/wissenschaftliche Mitarbeiter, von denen
eine/einer zu den genuinen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Zentrums für
Lehrerbildung gehören muss,
4. zwei Studierenden
aus Lehramtsstudiengängen,
5. eine
Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands gemäß Nr. 2 bis 5 werden vom
Senat nach Gruppen getrennt gewählt.
(3) Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an;
1. die
Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
2. je eine
Vertreterin/ein Vertreter der Studienseminare, der Bezirksregierung und des
Staatlichen Prüfungsamtes für die Lehrämter und der „Zentralen
wissenschaftlichen Einrichtung für Berufliche Fachrichtungen“ (ZWEBF)der FH
Münster.
(4)Die Amtszeit der vom Senat gewählten Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der vom Senat gewählten Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist einmal möglich.
(5) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
(6) Der Vorstand soll mindestens zweimal im
Semester zusammentreten.
(7) Mitglieder des Vorstands können gegen
Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Senat anrufen; das weitere
Verfahren regelt eine vom Senat zu erlassende Ordnung.
(8) Der Vorstand kann
Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer
Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb des Zentrums
für Lehrerbildung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellen.
§ 6
Wissenschaftliche
Leiterin/Wissenschaftlicher Leiter
(1) Der Senat wählt
aus den Mitgliedern des Vorstands aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren
ein Mitglied für eine Amtszeit von drei Jahren zur wissenschaftlichen Leiterin/
zum wissenschaftlichen Leiter und ein Mitglied aus der Gruppe der
Professorinnen/Professoren zu dessen Stellvertreterin/Stellvertreter für
dieselbe Amtszeit. Wiederwahl ist einmal möglich.
(2) Die
wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Sie/er führt die
Geschäfte des Zentrums für Lehrerbildung in eigener Zuständigkeit. Sie/Er wird
dabei von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unterstützt.
2. sie/er vertritt
das Zentrum für Lehrerbildung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen
der Westfälischen Wilhelms-Universität,
3. sie/er leitet die
Sitzungen des Vorstands,
4. sie/er führt die
Beschlüsse des Vorstands aus.
(3) Die
wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter ist den Mitgliedern des
Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
§ 7
Geschäftsführerin/Geschäftsführer
Zur Unterstützung
der wissenschaftlichen Leiterin/des wissenschaftlichen Leiters bestellt der
Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Ihr/Ihm obliegt die
Erledigung der laufenden Geschäfte.
§ 8
Beirat
Dem Zentrum für Lehrerbildung steht ein Beirat
beratend zur Seite, der aus Repräsentanten von Wissenschaft, Schule,
Verwaltung, Elternschaft, Verbänden und Stiftungen besteht. Seine Mitglieder
werden vom Rektorat bestellt. Der Vorstand des Zentrums für Lehrerbildung hat
ein Vorschlagsrecht. Der Beirat berät das Zentrum für Lehrerbildung
insbesondere im Hinblick auf seine kontinuierliche Weiterentwicklung und im
Hinblick auf seine Zusammenarbeit mit wichtigen bildungsrelevanten
Einrichtungen und Gruppen der Region.
§ 9
Nutzung
Die Einrichtungen des Zentrums für Lehrerbildung stehen den Mitgliedern des
Zentrums für Lehrerbildung im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung.
Darüber hinaus kann die wissenschaftliche Leiterin/der wissenschaftliche Leiter
im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung
die Benutzung durch andere Mitglieder und Angehörige der Westfälischen
Wilhelms-Universität und durch sonstige Personen zulassen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tag
nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26. Mai 2004. |
Münster, den 15. Juni 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 15. Juni 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
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